Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Gemeinsnützigkeit eines Golfclubs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Betragen in den Jahren 1990 bis 1994 die durchschnittlichen einmaligen Belastungen aus Anlass des Vereinsbeitritts neuer Mitglieder eines Golfclubs bis zu 3.378,- DM und die durchschnittlichen laufenden Belastungen der Vereinsmitglieder bis zu 1.543,- DM jährlich, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit die Allgemeinheit von dem Beitritt ausgeschlossen ist.

2) Zu den einmaligen Leistungen aus Anlass des Vereinbsbeitritts neuer Mitglieder gehören neben den satzungsmäßig zu erbringenden Eintrittsgeldern auch die beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der die Golfanlage betreibenden KG über den nominellen Betrag der Einlage hinaus als Agio zu erbringenden Beträge. Demgegenüber ergibt sich aus der Kommanditeinlage selbst in ihrer nominellen Höhe oder eine an ihrer Stelle zu erbringende Eintrittsspende keine finanzielle Belastung für die Neumitglieder.

3) Der Haftungstatbestand des § 10b Abs. 4 S. 2 2. Alt. EStG ist nur dann erfüllt, wenn Spenden zu anderen als den in der Bestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 1-2, 2 Nrn. 2, 2 S. 1; KStG § 5 Abs. 1, 1 Nr. 9, § 9 Abs. 3, 3 S. 2; EStG § 10b Abs. 1, 4, 4 Sätze 2, 2 2. Alt

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.2003; Aktenzeichen XI R 58/01)

BFH (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen I R 41/03)

 

Tatbestand

A.

Streitig ist,

I. 1. Der Kläger (Kl.) ist ein am 20.12.1988 errichteter und am 06.01.1989 ins Vereinsregister eingetragener Verein. Nach § 2 der Satzung in der in den Streitjahren geltenden Fassung vom 20.07.1988, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist Zweck des Vereins die Erstellung und die Unterhaltung der zur Ausübung des Golfsports erforderlichen Anlage und die Förderung und Ausübung des Golfspiels in jeder Hinsicht. Tatsächlich hat er in den Jahren 1988 bis 1990 eine Golfplatzanlage durch die ………… Haus L. ……. GmbH & Co KG (KG) errichten lassen. Der Golfplatz ist am 01.07.1990 als 9-Loch-Anlage eröffnet und in der Folgezeit auf 18 Löcher erweitert worden; die erweiterte Anlage ist im Mai 1996 eingeweiht worden. Wegen der Lage der Golfplatzanlage und der Clubhausanlage wird auf den zu den Akten gereichten Golfplatzführer des Kl. sowie die planerischen Darstellungen des Hauses L. … des Architekten F. ……. Bezug genommen.

2. Der Mitgliederbestand der Kl. entwickelte sich in den Streitjahren wie folgt:

Beitritt neuer Mitglieder

Mitgliederbestand

am Jahresende

Erwachsene

Jugendliche

insgesamt

1990

37

5

42

1991

66

8

74

1992

73

27

100

325

1993

61

13

74

399

1994

49

15

64

463

3. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge bestimmt § 5 Abs. 1 der Satzung vom 20.07.1988, dass jedes Mitglied verpflichtet ist, einen Beitrag und ein Eintrittsgeld in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Höhe zu entrichten. Jugendliche zahlen einen geminderten Beitrag (§ 3 Abs. 4 der Satzung); Juniormitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, brauchen kein Eintrittsgeld zu zahlen.

Der Jahresmitgliedsbeitrag und das Eintrittsgeld betrugen:

Jahresmitgliedsbeitrag

Eintrittsgeld

bis 31.03.1992

ab 01.04.1992

bis 31.03.1992

ab 01.04.1992

Ordentliche Mitglieder

Einzelpersonen

1.200 DM

1.500 DM

1.500 DM

2.500 DM

Ehepaare

2.100 DM

2.600 DM

2 × 1.500 DM

2 × 2.500 DM

Juniormitglieder/Jugendliche

(Altergruppe bis 17 Jahre)

150 DM

200 DM

0 DM

0 DM

Jugendmitglieder

(Altergruppe 18 – 25 Jahre)

350 DM

450 DM

500 DM

2.500 DM

Passive Mitglieder

Einzelpersonen

750 DM

900 DM

1.500 DM

2.500 DM

Ehepaare

2 × 750 DM

1.500 DM

2 × 1.500 DM

2 × 2.500 DM

Fördernde Mitglieder u.ä.

Sonderregelung

1.500 DM

2.500 DM

Nach § 6 der Satzung hat jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe der Satzung die Clubhausanlage zu benutzen. Die Benutzung der Spielanlage ist ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern, den Jugendmitgliedern und den Ehrenmitgliedern vorbehalten. Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf die Satzung vom 20.07.1988 Bezug benommen.

4. Der Kl. hat die Golfsportanlage und das Clubhaus von der Haus L. … GmbH & Co KG (KG) gepachtet. Nach § 1 des Pachtvertrages vom 29.04.1992 verpachtete die KG dem Kl. die gesamte zu ihrem Betrieb gehörende Golfsportanlage nebst der in der Anlage näher bezeichneten Räumlichkeiten im Clubhaus „Haus L. ….” in einer Größenordnung von ca. 74 m². Die KG hat ihrerseits den Grund und Boden von den Eigentümern – der Stadt …………, Landwirten und sonstigen Eigentümern – angepachtet und die Golfsportanlagen sowie das Clubhaus erstellen lassen. Die KG ist verpflichtet, die dem Kl. pachtweise überlassene Golfsp...

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