Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstnutzung einer Ferienwohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Selbstnutzung von Wohnraum gehört auch der Zeitraum, in dem eine Ferienwohnung nicht genutzt wird, aber dem Steuerpflichtigen zur Nutzung zur Verfügung steht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Steuerpflichtige darüber entscheiden kann, ob er die Ferienwohnung vermietet oder selbst nutzt.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1993 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).

Die Kläger werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt und Notar Einkünfte aus Selbständiger Arbeit. Er erklärt weiterhin aus verschiedenen Objekten Einkünfte aus VuV.

Für das Objekt W gab der Kläger für 1993 einen Verlust von DM an. Die von dem Kläger errichtete, als Einfamilienhaus bewertete Wohnung war Ende 1981 bezugsfertig geworden. Der Kläger vermietete die Wohnung an Feriengäste. Für 1993 -auf die Steuererklärung wird Bezug genommen- erklärte er Mieteinnahmen von DM und Werbungskosten von DM. Bei den Werbungskosten nahm der Kläger die AfA für 10 Monate in Anspruch. Er hatte das Objekt durch Vertrag vom 17.09.1993 veräußert. Die Übergabe sollte mit Zahlung des Kaufpreises erfolgen.

Der Beklagte ließ den Verlust mit ESt-Bescheid 1993 vom 13.11.1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stand, in voller Höhe mit der Begründung außer Ansatz, eine Vermietungsabsicht sei nicht ausreichend nachgewiesen. Auch die Einkünfte aus den Objekten D und F setzte er abweichend von der Steuererklärung fest.

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Hinsichtlich der Objekte W und F wandte er sich gegen die Nichtanerkennung von Zinsen, hinsichtlich der Wohnung in W gab er an, eine holländische Vermietungsgesellschaft mit der Vermietung beauftragt zu haben. Der Beklagte änderte den Bescheid wegen anderer -unstreitiger- Beteiligungseinkünfte des Klägers und wegen der Einkünfte aus VuV durch Bescheide vom 05.03. und 09.05.1996. Der Verlust aus VuV betrug DM. Streitig blieb der Verlust aus der Wohnung in W, den der Beklagte wiederum unberücksichtigt ließ.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.07.1998 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung. Er setzte einen Verlust aus der Wohnung in W in Höhe von DM an. Dabei teilte er für den Zeitraum vom 01.01.-31.10.1993 die Aufwendungen für die Wohnung auf die Zeiten der Eigennutzung und der Fremdnutzung auf. Die Leerstandszeiten behandelte er als Zeiten der Selbstnutzung. Er ging davon aus, daß die Wohnung von dem Kl. jederzeit genutzt werden konnte. Ein ausschließliches Bereithalten zur Vermietung sah er als nicht nachgewiesen an. Die Fremdnutzung ermittelte der Bekl. anhand der erklärten Einnahmen und einer geschätzten Tagesmiete von DM mit Tagen. Der Kläger selbst hatte die Vermietungstage trotz Aufforderung nicht angegeben

Mit der am 18.08.1998 erhobenen Klage begehren die Kläger, die Werbungskosten für das Ferienhaus in W in voller Höhe anzuerkennen. Sie berufen sich auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 14 K 3148/95 und auf ihr Beschwerdevorbringen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.03.1998.

Im Verfahren 14 K 3148/95, auf das verwiesen wird, hatte der Kläger im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Das Ferienhaus in W sei als Kapitalanlage und zum Zwecke einer gewerblichen Vermietung als Ferienimmobilie erworben worden. Diese Nutzungsabsicht habe sich zu keinem Zeitpunkt geändert. In früheren Jahren -bis 1985/1986- habe er die Vermietung über Annoncen versucht. Dies habe nichts gebracht. Er habe dann seit spätestens Mitte der 80er Jahre versucht, das Haus zu verkaufen, zuerst über Annoncen. Außerdem habe er die Volksbank W beauftragt. Er habe von den Kosten herunterkommen wollen. Bei den Vermietungen habe er jede Möglichkeit der Vermietung genutzt. Ab Mitte der 80er Jahre habe er es über Bekannte, Freunde und Verwandte versucht. Soweit tatsächlich eine Vermietung stattgefunden habe, sei sie an Personen aus diesem Kreis erfolgt. Die Wohnung sei auch von der Hausverwaltung Unverfehrt und von Herrn G als Ferienhaus angeboten worden. Er habe eine Vermietung auch über den Fremdenverkehrsverein Hildfeld, dessen Mitglied er sei, versucht. Weiterhin habe er sich wegen der Vermietung an ein niederländisches Unternehmen gewandt. Der Kl. hatte dazu ein Schreiben der niederländischen Firma V vom 20.04.1995 vorgelegt (Bl. 38 Gerichtsakte 14 K 3148/95). Darin wurde bestätigt, daß der Kl. dieser Firma das Objekt seit 1986 zur Vermietung zur Verfügung gestellt hatte. Das Objekt sei ständig im Angebot gewesen. Aufgrund der schlechten Lage sei es der Firma nicht möglich gewesen, im Gegensatz zu anderen guten Vermietungen in den nahegelegenen anderen Orten um W, das Objekt zu vermieten. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem niederländischen Unternehmen hatte nach Angaben des Kl. im Erörterungstermin vom 28.05.1997 (14 K 3148/95) nicht bestanden, auch keine Ausschließlichkeitsvereinbaru...

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