Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Haftungsbescheid für eine Duldungsverpflichtung; Vorbehalt nach § 14 AnfG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Verpflichtung einer GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid wegen einer nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbaren Zahlung der GbR kann der GbR-Gesellschafter nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

2) Ein auf die Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung einer gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung zu dulden, ist mit einer Bedingung gemäß § 14 AnfG zu versehen, soweit der zugrunde liegende Steuerbescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Ein Duldungsbescheid, der keinen solchen Vorbehalt enthält, ist rechtswidrig.

 

Normenkette

AnfG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Am 29.12.2000 gründeten u.a. die Herren B und C eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sog. D GbR (hier nachfolgend bezeichnet als GbR 2000). Durch Vertrag vom 8.12.2006 schlossen sich die Herren B, C, E, F und der Kläger zwecks gemeinsamer Berufsausübung zu einer GbR unter der Bezeichnung Sozietät D GbR zusammen. Der Vertrag stand gemäß § 21 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufvertrag über einen Sozietätsanteil von Herrn D an der GbR 2000 rechtswirksam zustande komme.

Der Kaufvertrag über einen 25%igen Anteil an der GbR 2000 zwischen Herrn D einerseits und den Herren B, C, E, F und dem Kläger andererseits trägt das Datum des 8.1.2007. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Vereinbarung im Juli 2007 auf das genannte Datum zurückdatiert wurde.

Seit Mitte 2007 firmierte die Gesellschaft als „D G GbR”. Herr F und Herr B waren für diese als Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer tätig. Herr B schied zum 30.9.2009 aus der GbR aus, Herr F im Außenverhältnis zum 31.12.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf Punkt 3 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 9.7.2009 Bezug genommen.

Mit Erklärung vom 12.3.2012 sprach der Kläger eine Kündigung der Gesellschaft aus. Im Zuge dieser Kündigung verließen er und fünf Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen, zwei angestellte Rechtsanwälte und zwei freiberuflich tätige Rechtsanwälte die Kanzlei unter Mitnahme ihrer laufenden Mandate. Ob das Ausscheiden des Klägers aus der D G GbR wirksam war, ist zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Unter dem 11.11.2019 schlossen der Kläger und die verbliebenen Gesellschafter der D G GbR diesbezüglich und wegen der sich aus dem Ausscheiden ergebenden Punkte einen Vergleichsvertrag, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Unter dem 22.6.2012 beschlossen die verbliebenen Gesellschafter die Auflösung der D G GbR mit Wirkung zum 31.7.2012. Zum Liquidator wurde Herr E bestellt.

Die mit Vertrag vom 2.11.2004 gegründete H AG hatte die Wirtschaftsberatung von Unternehmen und Privatpersonen zum Ziel. Beteiligt waren an ihr Herr T I zu 51 % und die J GmbH mit 49 % der Anteile. Gesellschafter der J GmbH waren wiederum Herr D zu 25 % und zu 75 % eine aus den Herren E, C, F, B sowie dem Kläger bestehende GbR. Geschäftsführer der J GmbH waren bis Mai 2008 der für die D G GbR tätige Rechtsanwalt K und ab Juni 2008 Herr F. Im September 2015 wurde die J GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Zunächst bestand der Vorstand der H AG allein aus Herrn T I. Ab August 2006 bzw. Dezember 2006 wurden zusätzlich Herr L und Herr M zu Vorstandsmitgliedern berufen. Dem Aufsichtsrat gehörten die Herren F, B und X I, der Vater von T I, an. Herr M schied im November 2008 aus dem Vorstand aus; dies wurde am 12.2.2009 in das Handelsregister eingetragen. Herr T I legte, nachdem zwischenzeitlich bereits Herr L sein Amt als Vorstand niedergelegt hatte, sein Amt als Vorstandsvorsitzender der H AG mit Erklärung vom 14.3.2009 nieder. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H AG ist vom Amtsgericht N mit Beschluss vom ….10.2009 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. Am ….5.2017 ist die H AG gemäß § 394 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.

Seit ihrer Gründung beschäftigte sich die H AG mit der Vermarktung eines durch die Herren F und B entwickelten Steuersparmodells „Steuerstrategie Null”), das auf der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 für mit ausländischen Unternehmen gebildeten atypischen stillen Gesellschaften in Verbindung mit der Nutzung von Steuervorteilen aus der Anwendung des Progressionsvorbehalts beruhte. Dabei sollten sich Anleger in der Bundesrepublik Deutschland mit Einlagen in Höhe von regelmäßig 5.000 € als atypische stille Gesellschafter an den ausländischen Unternehmen beteiligen. Den Anlegern wurde hierbei erläutert, der Einlagebetr...

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