Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Vorsteuerbeträge und für Abschlussgebühr eines Bausparvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die ertragsteuerliche Frage, in welchem Umfang in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge vom Rechnungsempfänger als AK oder als WK zu berücksichtigen sind, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9b EStG an.

2) Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, der Finanzierungszwecken dient, führt nicht zu WK bei den Kapitaleinkünften.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, §§ 20, 9b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen VIII R 60/14)

BFH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen VIII R 60/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1998 Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Immobilienobjekten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999 streitig, ob das Finanzamt hinsichtlich einer Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er übte seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis in N selbständig und später entsprechend einem Gesellschaftsvertrag vom 09.01.1996 beginnend mit dem 01.01.1997 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit dem Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar M. in H. aus. Daneben hatte der Kläger in den Streitjahren 1997 bis 1999 noch Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit und aus Vortragstätigkeit.

Die Klägerin war seit 1993 als selbständige Versicherungs- und Finanzierungsmaklerin tätig. Im Jahr 1997 erzielte sie aus der Vermittlung eines Grundstücksgeschäfts eine Provision in Höhe von 100.000 DM. Im Jahr 1998 erzielte sie keine Umsätze und im Jahr 1999 betrugen die Umsatzerlöse 6.000 DM.

Der Kläger erwarb im Jahr 1998 ein Grundstück N-Straße in N. Lt. der vom Kläger am 25.10.2004 im Rahmen einer bei ihm für die Jahre 1996 – 1998 durchgeführten Betriebsprüfung erstellten „Familienbuchführung” verbuchte er auf den „vorläufigen Sachkonten 1998” Aufwendungen im Zeitraum vom 20.10. bis 29.12.1998 in Höhe von insgesamt 423.573,62 DM als Kaufpreis und Nebenkosten des erworbenen Grundstücks. Hinsichtlich dieses Grundstücks erklärte der Kläger für die Jahre 1998 und 1999 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieses Objekt überließ er seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung.

Außerdem kaufte der Kläger mit zwei notariellen Verträgen von seinem Mandanten Herrn B.F. verschiedene noch zu sanierende (betrifft das Objekt J) bzw. zu errichtende (betrifft das Objekt C) Wohnungen und Gewerbeeinheiten nämlich

1. mit Vertrag vom 16.12.1997 in dem Objekt J, W-Straße,

die Gewerbeeinheit Nr. 12 zum Preis von

314.000 DM

die Eigentumswohnung Nr. 21 zum Preis von

210.000 DM

zzgl. Sanierungskosten lt. gesondertem Vertrag i. H. v.

82.530 DM

606.530 DM

2. mit Vertrag vom 28.12.1998 in dem Objekt C, T-Straße

die Gewerbeeinheit Nr. 1 zum Preis von

390.000 DM

die Eigentumswohnung Nr. 5 zum Preis von

440.000 DM

die Eigentumswohnung Nr. 8 zum Preis von

300.000 DM

1.130.000 DM

Sämtliche Erwerbe waren fremdfinanziert.

Der Kläger hatte ein Darlehen bei der Sparkasse N unter der Kontonummer xyz in Höhe von 420.000 DM aufgenommen. Es war vertraglich ein Festzinssatz i. H. v. 5,8 v. H. bis zum 30.12.2013 festgelegt. Zu diesem Datum sollte das Darlehen zurück gezahlt werden. Unter „besondere Vereinbarung” war aufgeführt: „Ansparung eines Bausparvertrages”.

Dieses Darlehen war u. a. abgesichert durch die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der gemäß Kaufvertrag vom 18.09.1998 (UR-Nr. … des Notars S.C., in H), abzugebenden Freistellungserklärung und durch Abtretung der Rechte aus dem … Bausparvertrag Nr. xxw. Der Kaufvertrag bezog sich auf die Wohnung in der N-Straße in N. Den Bausparvertrag mit der … Bausparkasse AG schloss der Kläger am 30.07.1999 über eine Bausparsumme in Höhe von 420.000 DM. Er zahlte hierfür eine Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM. Laut des Kontoauszugs 1999 der … Bausparkasse AG zahlte der Kläger monatlich 352 DM auf das Bausparkonto ein.

Ebenfalls am 30.07.1999 schloss der Kläger mit der … Bausparkasse AG drei weitere Bausparverträge über Bausparsummen in Höhe von 390.000 DM (Nr. xxx), über 440.000 DM (Nr. xxy) und über 300.000 DM (Nr. xxz), die sich auf die Gewerbeeinheit und die Eigentumswohnungen in dem Objekt in C bezogen.

Der Kläger hatte für die Bausparverträge mit den Endnummern × bis z Abschlussgebühren in Höhe von 6.240 DM (betrifft Endnummer x), 7.040 DM (betrifft Endnummer y) und 4.080 DM (betrifft Endnummer z) zu zahlen.

In Höhe der in den o. a. Bausparverträgen mit den Endnummern × bis ...

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