Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlung Erwerbsminderungsrente, Fünftelregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf die Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente durch die Deutschen Rentenversicherung (DRV), die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, ist die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (Fünftelregelung) nicht anzuwenden, wenn sich die Vergütung auf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten erstreckt.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob für eine vom Kläger bezogene Rentennachzahlung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Das Angestelltenarbeitsverhältnis des Klägers wurde im Veranlagungszeitraum 2017 aufgrund vorliegender Anspruchsvoraussetzungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgelöst. Während des Antrags- und Prüfungsverfahrens zur Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt der Kläger zunächst Entgeltersatzleistungen von der Agentur für Arbeit C (Arbeitslosengeld), der … Krankenkasse (Krankengeld) und der Deutschen Rentenversicherung (Übergangsgeld).

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 30.01.2018 wurden laufende Rentenzahlungen wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2018 sowie eine Rentennachzahlung für den Zeitraum 01.02.2017 bis 28.02.2018 in Höhe von 14.076,21 € bewilligt. Aus einem Schreiben der DRV vom 28.02.2018 geht hervor, dass von der festgesetzten Rentennachzahlung dem Kläger nur 812,32 € ausgezahlt wurden, weil aus der Rentennachzahlung Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit C i.H.v. 3.656,89 € und der Krankenkasse i.H.v. 9.607,00 € zu bedienen waren.

Der Beklagte berücksichtigte im ESt-Bescheid 2017 vom 28.06.2018 für den Ehemann den von der DRV für das Jahr 2017 elektronisch übermittelten Jahresbetrag von 13.103 € mit einem Besteuerungsanteil von 68 % (= 8.910 €) unter Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags i.H.v. 102 € als sonstige Einkünfte (8.808 €). Im Übrigen veranlagte er die Eheleute erklärungsgemäß. Die ESt 2017 setzte der Beklagte auf 3.795 € fest.

Mit einem hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger machten diese geltend, dass der Kläger in 2017 keine Rente erhalten habe, da die dem Kläger rückwirkend gewährte Rente mit Erstattungsansprüchen verrechnet worden sei, sowie, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die dem Jahr 2017 entfallende Rentennachzahlung begehrt werde.

Der Beklagte erließ einen geänderten ESt-Bescheid 2017 vom 25.09.2018, mit dem er die ESt auf 2.972 € herabsetzte. Bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigte der Beklagte im Wege des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG u.a. Lohnersatzleistungen des Klägers nunmehr nur noch i.H.v. insgesamt 12.415 € (vorher 24.416 €).

Die Kläger wandten weiter ein, dass die zu berücksichtigenden, vom Kläger bezogenen Lohnersatzleistungen nach Bedienung von Erstattungsansprüchen nur 11.150 € (statt 12.415 €) betragen würden und machten weiterhin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Die Rentennachzahlung sei nicht nur i.H.v. 2.392,52 €, sondern i.H.v. 3.656,89 € mit Leistungen der Agentur für Arbeit verrechnet worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zu der Besteuerung der Rentennachzahlung führte der Beklagte aus, dass insoweit keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegen würden, da die Nachzahlung, soweit sie sich nicht auf den laufenden Veranlagungszeitraum 2018 beziehe, nur einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasse (01.02.2017 bis 31.12.2017).

Zur Begründung ihrer hierauf erhobenen Klage tragen die Kläger vor, dass die rückwirkend angerechnete Rentennachzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen sei. Die Rentennachzahlung erstrecke sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume (2017/2018) und umfasse einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, hier insgesamt 13 Monate (01.02.2017 bis zum 28.02.2018).

Eine seitens des Beklagten schriftlich gestellte Anfrage bei der Agentur für Arbeit C hat ergeben, dass der Kläger für 2017 tatsächlich ein Arbeitslosengeld in Höhe von 317,53 € bezogen hat (Leistungen für 09.11.2017-31.12.2017: 2.392,52 €, Erstattung wegen rückwirkend bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung für 09.11.2017-31.12.2017: 2.074,99 €), so dass sich die für den Kläger zu berücksichtigenden Lohnersatzleistungen auf insgesamt 12.734,16 € belaufen würden. Das Arbeitslosengeld war bei der ESt hingegen tatsächlich nur mit 0 € berücksichtigt worden. Es wird auf das Antwortschreiben der Agentur für Arbeit C vom 09.04.2019 Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 30). Daraufhin haben die Kläger erklärt, die Klage wegen der Höhe der Progressionseinkünfte nicht mehr weiterzuverfolgen.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

den ESt-Änderungsbescheid für 2017 vom 25.09.2018 in Gestalt der Ei...

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