Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Bei der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG sind Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, das Geschäftsbesorgungshonorar, die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) sowie die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als abzuschreibende Anschaffungskosten zu behandeln.

2.) Aufwendungen für die Gründung einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG sind hingegen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

3.) Der Ansatz einer betriebsgewöhnlichen (Rest-) Nutzungsdauer von 15 Jahren für einen bei Erwerb knapp zwei Jahre alten modernen Doppelhüllentanker ist nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 8/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein Tankschiff sowie die Aktivierung von Kosten für Vertrieb, Geschäftsbesorgungen, Finanzierungsvermittlung und Gründung als Anschaffungs(neben)kosten.

Die Klägerin ist eine im Jahre 2003 in der Rechtsform einer GmbH & Co KG gegründete sog. Schifffahrtsfondsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes „XXXXXXX” (im Folgenden Tankschiff) sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte ist.

Geschäftsführerin und persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne eigene Einlage ist die Rendite-Fonds XXXXXX GmbH (im Folgenden: Komplementärin), die wiederum durch ihren Geschäftsführer G. vertreten wird. Weitere persönlich haftende, von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafterin ohne Einlage ist die XXXXXX Ltd., Liberia. Gründungskommanditistin mit einer Pflichteinlage von EUR 20.000,– ist die YYYYYYY KG (Gründungskommanditistin), die als gesellschaftsrechtliche Verpflichtung für die Klägerin Teilbereiche der wirtschaftlichen Konzeption übernahm. Daneben war die Z-Treuhand GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) berechtigt, der Klägerin als Treuhandkommanditistin beizutreten. Sie hält ihre Kommanditanteile treuhänderisch im eigenen Namen, aber für anteilige Rechnung von knapp 600 Gesellschaftern, die jeweils mit ihr einen gleichlautenden vorformulierten Treuhandvertrag geschlossen haben.

Die Gesellschafter der auf unbestimmte Zeit geschlossenen KG erzielen aus ihrer Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Kündigung durch die Gesellschafter ist erstmals zum 31.12.2018 möglich (§ 3 des Gesellschaftsvertrages).

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages war die Komplementärin berechtigt, Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsaufgaben der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft für die Dauer der Gesellschaft auf Dritte zu übertragen. Die entstehenden Kosten der Geschäftsführung während der Investitionsphase waren in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag mit EUR XXXXX,– für Platzierungsgarantiekosten, EUR XXXXX,– für Geschäftsbesorgung, EUR XXXXX,– für wirtschaftliche Konzeption, EUR XXXXX,– für Vermittlung Endfinanzierung Fremdkapital, EUR XXXXX,– zzgl. 5% Agio auf das Kommanditkapital für Vertrieb und Einwerbung des Eigenkapitals und EUR XXXXX für sonstige Kosten aufgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag Bezug genommen.

Die Klägerin schloss – zum Teil noch unter ihrer früheren Firmierung XXXXX KG – u.a. folgende Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsaufgaben ab:

  • am 23.5.2003 mit der YYYYY KG über die Geschäftsbesorgung „Investitionsphase”,
  • am 23.5.2003 mit der Gründungskommanditistin über die Erbringung einer wirtschaftlichen Konzeption,
  • am 23.5.2003 mit der QQ Holding GmbH & Co KG über die Finanzierungsvermittlung,
  • am 3.6.2003 mit der AA Schiffahrts GmbH über Geschäftsbesorgung,
  • am 18.6.2003 mit der Gründungskommanditistin über den Vertrieb,
  • am 18.6.2003 mit der QQ Holding GmbH & Co KG und der Gründungskommanditistin über die Vergütung für Platzierungsgarantie,
  • am 4.8.2003 mit der BB GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Geschäftsbesorgung Mittelfreigabe

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Verträge Bezug genommen.

Mit Kaufvertrag vom 26.6.2003 erwarb die Klägerin von der CC S.A., Liberia zu einem Kaufpreis von 54,0 Mio. US-$ das im Jahre 2001 gebaute und im September 2001 von der Werft abgelieferte Tankschiff, einen Öltanker der Suezmax-Klasse mit Doppelhülle und Doppelboden und einer Tragfähigkeit von 150.000 Tonnen, und setzte es seitdem im internationalen Seeverkehr ein.

Das Tankschiff mit einer von der Klägerin zu stellenden Schiffsbesatzung ist laut Zeitchartervereinbarung vom 26.6.2003 auf 8,5 Jahre mit zwei Verlängerungsoptionen der Klägerin von jeweils weiteren zwei Jahren fest an die CC S.A., Liberia vermietet....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge