Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer-Ermäßigung 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.12.1997; Aktenzeichen VI R 94/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 7.609 DM festgesetzt.

 

Gründe

Zu entscheiden ist im wesentlichen,

  • ob die zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (im folgenden: EStG 1996) und das Fehlen einer Übergangsregelung für sogenannte Altfälle gegen das Grundgesetz (GG) verstößt und
  • ob bei beidseits berufstätigen Eheleuten Kinderbetreuungsaufwendungen als Werbungskosten (Wk) oder nach § 33 c EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger (Kl.) und seine Ehefrau besitzen einen gemeinsamen Hausstand in … Sie sind beide berufstätig. Der Kl. unterhält aufgrund seiner Berufstätigkeit als vollbeschäftigter Angestellter bei der Kreisverwaltung … seit dem 01.10.1993 aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt in Mecklenburg-Vorpommern.

Am 23.11.1995 reichte er einen Antrag auf Lohnsteuer-(LSt-)Ermäßigung 1996 ein, mit dem er die Eintragung eines Freibetrages wegen folgender Wk aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte:

Fahrten zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte

2.310,00 DM

Kontoführungsgebühren

60,00 DM

Familientelefonate

300,00 DM

Reinigung Dienstkleidung

200,00 DM

Aufwendungen für doppelte

Haushaltsführung:

a)

Fahrtkosten für Heimfahrten

15.599,30 DM

b)

Kosten der Unterkunft am

Arbeitsort

10.194,90 DM

c)

Verpflegungsmehraufwand

4.944,00 DM

33.608,20 DM

Mit Bescheid vom 13.12.1995 gewährte der Beklagte (Bekl.) – nach Abzug eines Pauschbetrags von 2.000 DM – lediglich einen Freibetrag von 11.760 DM. Hierbei berücksichtigte er – abweichend vom Antrag – aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1996 hinsichtlich der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung lediglich Fahrtkosten für 26 Familienheimfahrten à 600 km mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer und erkannte daneben für Kontoführung nur einen Pauschalbetrag von 30 DM an. Im anschließenden, im Ergebnis erfolglosen Einspruchsverfahren machte der Kl. zusätzlich Kinderbetreuungskosten für den am 10.11.1994 geborenen Sohn … in Höhe von insgesamt 8.772 DM geltend.

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kl. über den bereits gewährten Freibetrag hinaus für die Unterkunft am Arbeitsort, Verpflegungsmehraufwendungen, Kinderbetreuungskosten und Kontoführungsgebühren weitere 23.951,10 DM anzuerkennen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, der Wegfall der Kosten für Unterkunft am Arbeitsort und Mehraufwendungen für Verpflegung ab Jahresbeginn 1996 verletze schutzwürdiges Vertrauen und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG. Die bei einer notwendigen doppelten Haushaltsführung geringere steuerliche Leistungsfähigkeit sei vom Gesetzgeber zwingend zu berücksichtigen. Die für Kontoführung gewährte Pauschale von 30 DM sei realitätsfern und höher zu schätzen. Es dürfe ihm nicht zugemutet werden, zur Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen zeitaufwendig Pfennigbeträge aufzulisten. Er habe im Jahr 1995 insgesamt 140,40 DM an Gebühren gezahlt, von denen die Hälfte als Wk zu schätzen seien. Die Kinderbetreuungskosten für den Sohn … seien als Wk zu berücksichtigen, da die Betreuung des Kindes eine notwendige Voraussetzung dafür sei, daß seine Ehefrau Einkünfte erzielen könne. Hilfsweise seien die Kosten im Rahmen des § 33 c EStG anzuerkennen, da seine Ehefrau aufgrund seiner in Mecklenburg-Vorpommern ausgeübten Tätigkeit praktisch alleinstehend sei.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid vom 13.12.1995 aufzuheben und über den bereits gewährten Freibetrag hinaus 10.194,90 DM für doppelte Haushaltsführung, 4.944 DM Verpflegungsmehraufwendungen, 8.772 DM Kinderbetreuungskosten und 40,20 DM Kontoführungsgebühren anzuerkennen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die streitigen Beträge seien nicht als Wk bzw. außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, wegen der streitigen Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort, den Verpflegungsmehraufwand, die Kinderbetreuung und die Kontoführung einen weiteren Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu gewähren. Nach § 39 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG wird auf der Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen u. a. die Summe der Wk, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) übersteigen, und der Betrag, der nach § 33 c EStG wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitigen Aufwendungen nicht vor.

Die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort und Verpflegungsmehraufwendungen im Jahre 1996 stellen keine Wk wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung ...

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