Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an Pokerturnieren und Cash Games

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewerblichen Einkünften führen. Das Pokerspiel ist kein bloßes Glücksspiel, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind. Dies gilt jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen.

2) Gewinne aus der Teilnahme an sog. Cash Games (u.a. Black Jack) können zu gewerblichen Einkünften führen, wenn sie in wirtschaftlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Pokertätigkeit erzielt werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen X R 34/16)

BFH (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen X R 34/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) durch seine Teilnahme an Pokerturnieren und hinsichtlich seiner Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken (sog. „Cash Games”, u. a. „Black Jack”) gewerblich tätig geworden ist und –falls ja– in welcher Höhe ihm Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zugeflossen sind.

Der Kläger war zunächst vom 01.12.2004 bis 30.09.2006 als angestellter T im Fachbereich X tätig und erzielte dementsprechend auch in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren jedenfalls an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen teil. Hiervon entfielen auf das Jahr 2005 13 Tage, auf das Jahr 2006 50 Tage und auf das Jahr 2007 71 Tage. Diese Turnieren fanden in verschiedenen Städten und Ländern –mitunter wiederholt– statt (Deutschland: R und C, Frankreich: A, Österreich: G, E und N, Niederlande: M und S, Spanien: L, USA: B und D).

Aus der Teilnahme an den Turnieren erzielte der Kläger in den Streitjahren und jedenfalls bis in den November des Jahres 2009 hinein aufgrund seines Spielerfolges wiederholt Preisgelder. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Turnieren fielen nicht nur Reisekosten, sondern auch Teilnahmegebühren und Ausgaben für am Gewinn beteiligte Dritte gezahlte Gewinnbeteiligungen an.

Daneben nahm der Kläger in Spielcasinos außerhalb von Turnieren wiederholt an verschiedenen sog. „Cash Games” (u. a. „Black Jack”) auch an sog. VIP-Tischen teil.

Er tätigte auf seinem Konto bei der Bank 1 in den Jahren 2004 bis 2007 folgende Bareinzahlungen bzw. Barabhebungen:

2004

2005

2006

2007

gesamt

Bareinzahlungen

X €

X €

X €

X €

X €

Barabhebungen

X €

X €

X €

X €

X €

Im Einzelnen kam es im Jahr 2004 zu 21 Bareinzahlungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2005 zu 32 Bareinzahlungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2006 zu 26 Bareinzahlungen zwischen X € bis X € und im Jahr 2007 zu 7 Bareinzahlungen zwischen X € bis X €. Die Barabhebungen setzten sich wie folgt zusammen: im Jahr 2004 40 Barabhebungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2005 38 Barabhebungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2006 59 Barabhebungen zwischen X € bis X € und im Jahr 2007 46 Barabhebungen zwischen X € bis X €.

In einem Bericht des „Magazins” (Ausgabe 00/0000) „Thema” (abrufbar unter http://www…) ist im Zusammenhang mit der Spieltätigkeit des Klägers ausgeführt: „…”

In einem Zeitungsbericht der Zeitung 1 von Ende des Jahres 0000 ist im Zusammenhang mit der Spieltätigkeit des Klägers ausgeführt: „…” …

Im Anschluss an den Zeitungsbericht der Zeitung 1 vom Ende Monat 0000 hatte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (StrafaFA) den Verdacht, dass der bisher bei ihm steuerlich nicht geführte Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht erklärt hatte. Der Beklagte forderte den Kläger daher im Juli 2007 zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2006 auf. In der daraufhin vom Kläger eingereichten Steuererklärung gab der Kläger seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als T an. Zugleich teilte er auch mit, er sei kein Berufspokerspieler. In der daraufhin vom Beklagten vorgenommenen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzung durch Bescheid vom 07.11.2007 berücksichtigte der Beklagte keine Einnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Pokerspieler.

Im Jahr 0000 erwarb der Kläger ein Kfz der Marke Y, das einen Wert von X € hatte. Daneben finanzierte er Rückzahlungen von Darlehen an seine Schwester (00.00.0000: Zahlung von insgesamt X € und 00.00.0000: Zahlung von X €) und gewährte seinem Bruder ein Darlehen (00.00.2000: Zahlung von X € und 00.00.0000: Zahlung von X €).

Ab April 2008 arbeitete der Kläger wieder bei seinem früheren Arbeitgeber als angestellter T.

Am 16.10.2009 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verkürzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 eingeleitet. Das StrafaFA begann am 01.12.2009 eine Fahndungsprüfung, die u. a. die Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 zum Gegenstand hatte. An diesem Tag wurde auch ein ...

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