Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Wiederverkäufers im Sinne von § 25a UStG beim Kioskbesitzer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der gewerbsmäßige Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG setzt nicht voraus, dass der Handel mit gebrauchten Gegenständen zum Unternehmen des Wiederverkäufers gehört. Vielmehr kann sich der Handel im Übrigen auch auf neue Gegenstände beziehen, wie etwa beim Kioskbesitzer.

 

Normenkette

RL 77/388/EWG Art. 26 Teil A Buchst. e; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 5; UStR Abschn. 276a Abs. 2 S. 2; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen XI R 15/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) Wiederverkäufer im Sinne des § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.

Der Kl. betrieb eine Lotto- und Totoannahmestelle, einen Einzelhandel (Kiosk) mit Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren sowie eine Reiseagentur. Er erwarb vom Autohaus I in regelmäßigen Abständen einen neuen oder gebrauchten Pkw, den er jeweils seinem Unternehmensvermögen zuordnete und den er im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung jeweils regelmäßig in Zahlung gab. Auf die vom Kl. vorgelegten Rechnungen über einzelne An- und Verkäufe von Pkw's wird Bezug genommen. In 2003 veräußerte der Kl. den betrieblich genutzten Pkw Audi A 6, den er von I wegen Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG ohne Umsatzsteuer (USt) erworben hatte, wieder an I. Auf dieses Veräußerungsgeschäft wandte der Kl. die Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG an. Da der Verkaufspreis unter dem Einkaufspreis lag, erklärte er insoweit keine USt.

Im Rahmen einer beim Kl. durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 03.05.2005) vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Differenzbesteuerung auf den Weiterverkauf des Audi A 6 nicht anwendbar sei, da der Kl. nicht Wiederverkäufer im Sinne des § 25 a UStG sei. Es handele sich um eine ust-pflichtige Lieferung.

Daraufhin erließ der Beklagte (Bekl.) einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheid vom 31.05.2005, in dem er nunmehr auch eine USt auf den Wiederverkauf des Audi 6 in Höhe von 1.516,80 EUR berücksichtigte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Mit seinem Einspruch machte der Kl. geltend, dass er als Betreiber eines Kiosks Wiederverkäufer sei und er damit auch die Differenzbesteuerung anwenden könne. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.09.2006 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kl. sei kein Wiederverkäufer im Sinne des § 25 a UStG. Die Tätigkeit des Kl. sei in mehrere Haupttätigkeiten aufgeteilt. Soweit er eine Lotto- und Totoannahmestelle bzw. eine Reiseagentur betreibe, erbringe er Leistungen, die nicht in der Lieferung von beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. d. § 25 a UStG bestehen würden. Die im Rahmen des Einzelhandels umgesetzten Waren seien eindeutig nicht zum Gebrauch, sondern zum Verbrauch bestimmt, so dass der Kl. insoweit nicht zum Wiederverkäufer werde, weil dieser Begriff insbesondere den Handel mit Gebrauchsgegenständen umfasse. Die Veräußerung des Pkw sei zudem ein einmaliger Vorgang ohne Wiederholungsabsicht, der für sich betrachtet nicht das Merkmal der Nachhaltigkeit erfülle, so dass es insoweit auch an der nötigen Gewerbsmäßigkeit des Handelns fehle.

Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass er Wiederverkäufer i. S. d. § 25 a Abs. 1 Nr. 1 UStG sei. Er würde gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln, so wie es § 25 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG erfordere. Als Betreiber eines Handelsgewerbes würden seine Ausgangsleistungen ausschließlich in der Lieferung von beweglichen körperlichen Gegenständen bestehen. Zudem sei der regelmäßige Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen mit späterer Weiterveräußerung eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Nach Art. 26 a Teil A Buchst. e der 6. EG-RL (nunmehr Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL) sei Wiederverkäufer auch jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände kaufe oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwende. Die Einschränkungen der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) zum Begriff des Wiederverkäufers würden keine gesetzliche oder gemeinschaftsrechtliche Grundlage haben. Weder der Wortlaut des § 25 a UStG noch der Wortlaut des Art. 26 a Teil A Buchst. e der 6. EG-RL (nunmehr Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL) würden voraussetzen, dass gewerbsmäßig mit gebrauchten Gegenständen gehandelt werde. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergebe. Auch würde eine nur gelegentliche Veräußerung von Fahrzeugen nicht gegen die Anwendung der Differenzbesteuerung sprechen, wenn ansonsten mit beweglichen körperlichen Gegenständen, wie es hier der Fall sei, gehandelt werde. Das Gesetz würde einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Anzahl von bestimmten Umsätze...

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