Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Praktika während des Studiums als vorweggenommene Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen, die einem Studenten anläßlich eines studienbegleitenden Praktikums beim zukünftigen Arbeitgeber entstehen, können als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn sie konkret auf die spätere Anstellung bei dem Arbeitgeber hinzielten und über das ansonsten für Studienpraktika übliche Maß erheblich hinausgehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen VI R 62/03)

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen VI R 62/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Praktika während eines Studiums als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger studierte direkt im Anschluss an seine Schulausbildung zunächst an der Universität S. Betriebswirtschaftslehre im Grundstudium von Okt. 1992 bis Juli 1994 (Vordiplom Sept. 1994). Im Anschluss daran folgte ein einjähriges Auslandsstudium an der T. Universität. Sein Hauptstudium der Betriebswirtschaftslehre vollzog er von Okt. 1995 bis Sept. 1998 an der … Universität in N.. Studienbegleitend machte er einige Praktika, die geringfügig vergütet wurden. Bei seinem heutigen Arbeitgeber Q. bzw. ihm angehörige oder verbundene Unternehmen arbeitete er im Rahmen einiger Praktika während des Studiums überdurchschnittlich, um dort eine Anstellung zu erhalten. So arbeitete er von Febr. bis April 1996 bei Q1. M., Aug. 1997 bis Okt. 1997 bei D. in G. und von März 1998 bis April 1998 bei Q1. Corporate in G. als Praktikant. Diese Unternehmen haben sich zusammengeschlossen. Im Nov. 1998 trat der Kläger als Associate bei Q. in G. ein. Im Juli 2001 wurde er dort zum Senior Associate und im Juli 2002 zum Manager befördert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus Praktika an vier verschiedenen Stellen stammten. Es handelte sich dabei um folgende Tätigkeiten:

  1. Tätigkeit als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung der … Universität N., Prof. … vom 01.02.1996 bis 30.06.1996 und vom 01.10.1996 bis 31.12.1996
  2. Praktikum in der Prüfungsabteilung bei Q1. in M. vom 24.02.1996 bis 13.04.1996
  3. Praktikum für das Universitätssemeniar der Wirtschaft (USW) in F. vom 10.07.1996 bis 23.08.1996
  4. Praktikum in der Steuerabteilung bei L2. E1. vom 02.09.1996 bis 12.10.1996.

Seinen ersten Wohnsitz hatte er in T3. bei seinen Eltern. In N. hatte er ein Zimmer in einem Studentenwohnheim für monatlich 259,00 DM durchgängig vom Studentenwerk angemietet.

Der Kläger erklärte für 1996 folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Bruttoarbeitslohn Uni N.

3.531,00 DM

Bruttoarbeitslohn Q1., M.

2.300,00 DM

Bruttoarbeitslohn USW F.

1.500,00 DM

Bruttoarbeitslohn L2. E1.

2.226,00 DM

Bruttolohn insgesamt:

9.557,00 DM.

Als Werbungskosten erklärte er u.a. Aufwendungen für Fachliteratur und Kopien in Höhe von 2.801,00 DM, Aufwendungen für die Abschreibungen eines Computers in Höhe von 1.735,00 DM, Kontoführungsgebühren in Höhe von 30,00 DM und Aufwendungen für Reisekosten und doppelter Haushaltsführung für seine auswärtigen Praktika, Telefonkosten und Bewerbungsmappen. Dabei entfielen auf das Praktikum in M. bei Q1. insgesamt 14.291,00 DM. Für alle Praktika zusammen erklärte er Werbungskosten in Höhe von 30.273,40 DM Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung verwiesen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.05.1998 die Einkommensteuer für 1996 auf 0,00 DM fest. Dabei erkannte er auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 9.557,00 DM Werbungskosten in Höhe von 3.541,00 DM an. Die restlichen Kosten ordnete er den Ausbildungskosten zu und erkannte diese im Rahmen der Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1.800,00 DM an. Außerdem berücksichtigte er einen Verlustabzug in Höhe von 2.326,00 DM aus der gesonderten Festgestellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1995 in Höhe von 4.077,00 DM.

Ebenfalls mit Bescheid vom 12.05.1998 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1996 fest. Diesen ermittelte er wie folgt:

Verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1995

4.077,00 DM

abzüglich Verlustabzug im Jahr 1996

2.326,00 DM

verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1996

1.751,00 DM.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 1998 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen um Kosten handele, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses angefallen und daher in diese Höhe als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Außerdem hat er geltend gemacht, dass ...

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