Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verdeckte Stellvertretung bei Einspruchseinlegung, Klagebefugnis, Besitz von Depotauszügen als Zurechnungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Geht aus einem Einspruchsschreiben nicht hervor, dass der Ehemann zugleich auch Einspruch für seine Ehefrau einlegen will, liegt kein wirksamer Rechtsbehelf der Ehefrau vor.

2) Eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid richtet, der die Steuer auf DM 0,00 festsetzt, ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

3) Der Besitz von Depotauszügen einer ausländischen Bank reicht grundsätzlich aus, dem Steuerpflichtigen das dokumentierte Kapitalvermögen zuzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung der angeblichen Vermögensinhaber nicht nachkommt.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1, 1 Nr. 7; AO §§ 90, 90 Abs. 2, §§ 159, 357, 357 Abs. 1, 1 S. 2; FGO §§ 40, 40 Abs. 2, §§ 44, 44 Abs. 1; EStG § 20

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.05.2005; Aktenzeichen VIII B 294/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist noch, ob der Kläger in den Jahren 1988 bis 1997 Kapitaleinnahmen auf luxemburger Wertpapierkonten erzielt und insoweit Steuern hinterzogen hat.

Der Kläger ist Steuerberater, die Klägerin ist Steuerbevollmächtigte. Sie werden in den Streitjahren 1988 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 18.08.1998 wurden auf Grund eines durch die Staatsanwaltschaft T beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers in I durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden Depot-Auszüge der Bank G (Luxembourg) aus 1991/1992 sichergestellt. Es handelt sich hierbei um Nummernkonten, die außer einer Kontonummer keine Angaben zum Inhaber der verschiedenen Depots enthalten. Lediglich 3 Depotnummern enthalten zusätzliche Angaben und zwar zur Depotnummer 111111 „L”, Depotnummer 222222 „J”, Depotnummer 333333 „B”. Teilweise steht neben den Depotnummern ein handschriftliches, nicht zu entzifferndes Wort.

Ausweislich der Depotauszüge betrug das bei der Bank G angelegte Vermögen am 31.12.1991 mehr als 5 Mio. DM. Insoweit wird auf den Bericht vom 11.01.2001 über die steuerlichen Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C und die Auszüge Bezug genommen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft T trug der Antragsteller vor, dass es sich nicht um sein Vermögen, sondern um Anlagen Dritter handele, deren Namen er jedoch nicht nennen wolle.

Daraufhin forderte ihn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C mit Schreiben vom 28.08.2000 auf, die Namen und vollständigen Adressen derjenigen Personen anzugeben, denen das in den Depots angelegte Vermögen zuzurechnen sei. Der Antragsteller teilte hierauf durch seinen Verteidiger N mit Schreiben vom 25.09.2000 mit: „Soweit Depotauszüge der Bank G betroffen sind, handelt es sich um Fremdgelder. Mein Mandant ist bemüht, insoweit Entbindung von der Schweigepflicht zu erhalten. Sollte er von dieser Rechtspflicht, die zu den elementaren Berufspflichten eines Steuerberaters gehört, nicht entbunden werden, würde er sich auch weiterhin außerstande sehen, die erbetenen Daten bekannt zu geben.”

Der Fahndungsprüfer sah hierin, insbesondere da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelte, keine hinreichende Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Auf Grund eines bei der Durchsuchung ebenfalls gefundenen Schreibens der Bank G vom 07.09.1990, wonach dem Kläger für Wertpapier- und Festgeldanlagen Provisionen zugesagt worden waren, ging der Steuerfahndungsprüfer davon aus, dass das auf den Nummernkonten festgestellte Vermögen in den Kalenderjahren 1988 – 1991 durch jeweils nicht versteuerte Einnahmen aus der Vermittlung von Wertpapieren und Geldanlagen i.H.v. 1.100.000 DM angesammelt und verzinslich angelegt worden sei. Insoweit erhöhte er die Kapitaleinnahmen im Wege der Schätzung für 1988 bis 1997 um insgesamt 2.420.000 DM (vgl. Anlage 3 des Steufa-Berichtes vom 11.01.2001). Den Gewinn aus der Vermittlung von Kapitalanlagen schätzte er unter Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen für 1988 – 1991 jeweils auf 941.532 DM.

Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ entsprechende Verwaltungsakte (vgl. folgende Aufstellung), gegen die der Kläger Einsprüche eingelegt hat:

Verwaltungsakt

Datum Bescheid

Datum Einspruch

Höhe der Steuer bzw. des festgestellten Verlustes

ESt 1988; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

22.12.2000

23.01.2001

769.873,– DM

ESt 1989; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

22.12.2000

23.01.2001

566.117,– DM

ESt 1989; Änderung nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG

29.03.2001

26.04.2001

685.323,– DM

ESt 1990; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

29.03.2001

26.04.2001

803.763,– DM

ESt 1991; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG

29.03.2001

26.04.2001

0,– DM

ESt 1992; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG

29.03.2001

26.04.2001

0,– DM

ESt 1993; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

29.03.2001

26.04.2001

0,– DM

ESt 199...

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