Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Kosten für Altlastsanierung bei der Höhe der Gegenleistung für den Grundstückserwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Verkäufers zur Altlastensanierung, so werden die erforderlichen Kosten hierfür der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzugerechnet. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Veräußerer von der Ordnungsbehörde bereits zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen worden ist.

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2009; Aktenzeichen II R 62/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in die Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)) für den Erwerb eines (kontaminierten) Grundstücks auch Kosten für die Altlastensanierung einzubeziehen sind.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.02.2000 (UR-Nr. 34/2000 des Notars S in I) erwarb die Klägerin (Klin.) von der Bundesrepublik Deutschland das mit vier Lagergebäuden bebaute Grundstück N-Straße 59 zum Kaufpreis von 2.150.000,00 DM (1.099.277,00 EUR). Das Grundstück war in den Jahren 1934 bis Mitte der 80er Jahre für militärische Zwecke genutzt worden; insbesondere diente es nach dem 2. Weltkrieg den ausländischen Streitkräften als Lager für Maschinen, Fahrzeuge und Gerätschaften. Der Boden war mit diversen Chemikalien erheblich kontaminiert und wegen der bestehenden Altlasten und der vorhandenen Baukörper im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht für die Wohnbebauung geeignet. Wegen der Einzelheiten der Bodenverunreinigungen wird auf das Gefährdungsgutachten der Firma IQD GmbH vom 13.07.1995 Bezug genommen. Auf Grund dieses Sachverständigengutachtens musste die Veräußerin auf Verlangen der Stadt I vom 07.08.1995 vorläufige Sicherungsmaßnahmen durchführen, wobei tiefgreifende Altlastenbeseitigungen und weitere Grundwassersanierungsmaßnahmen zunächst zurückgestellt wurden. Auf Anfrage des Finanzamts (FA) teilte das Bundesvermögensamt unter dem 23.03.2000 dazu mit, dass hinsichtlich der erworbenen Fläche eine Ordnungsverfügung gegen den Bund nicht erlassen worden sei, sondern der Bund im Bereich des ehemaligen Batterielagers im Herbst 1995 durch Überdecken der betroffenen Flächen mit Folie und anschließenden Bodenauftrag provisorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Die Belastung der Liegenschaft werde jedoch seit dem Jahre 1996 durch die Errichtung von Grundwassermessstellen und durch die Entnahme von Bodenproben ständig überwacht. Das Umweltamt der Stadt I stehe seit Beginn der Verkaufsverhandlungen mit der Käuferin in Kontakt, da die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen auf die zukünftige Nutzung mit der Ordnungsbehörde abgestimmt werden müssten.

Bei der von der Klin. erworbenen Grundstücksfläche handelte es sich um ein Innenstadtgrundstück in bester Wohnlage von I, welches für eine Wohnbebauung vorgesehen war. Unabhängig davon wurde zunächst in einer Besprechung zwischen der Stadt I, der OFD N und dem Bundesvermögensamt vom 25.07.1996 festgehalten, dass auch ohne eine Nutzungsänderung wohl innerhalb der nächsten zwei Jahre Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich seien (Auskofferung im Bereich der ehemaligen Batterielager und der PAK-belasteten Fläche im Osten, Bodenabdeckung in den Vegetationsbereichen im nördlichen und westlichen Bereich der Fläche sowie regelmäßige Grundwasseruntersuchung zur Überwachung der Grundwasserbelastung). In einem weiteren Schreiben der Stadt I vom 30.08.1996 wurden die bestehenden und zu beseitigenden Gefahren nochmals im Einzelnen dargelegt. In dem Ergebnisprotokoll vom 26.07.1996 über die Besprechung am Vortag wird weiter festgehalten, dass die Oberfinanzdirektion mit dem in nähere Auswahl genommenen Investor für die Reaktivierung der Fläche die Gespräche wieder aufnehmen werde. Falls dieser Investor kein weiteres Interesse an dieser Fläche bekunde, beabsichtigte man, im Benehmen mit dem Stadtplanungsamt der Stadt I eine Ausschreibung der Fläche vorzunehmen. Wegen einer möglichen Nutzungsänderung heißt es in einem Schreiben der Stadt I an die Bundesrepublik Deutschland vom 25.04.1996 zudem, dass im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung der Fläche über die Gefahrenabwehr hinaus aus Vorsorgegründen Sanierungs-/ Sicherungsmaßnahmen durchzuführen seien.

Der Bebauungsplan wurde im Juni 2001 aufgestellt und im Dezember desselben Jahres vom Rat der Stadt genehmigt.

In Bezug auf die Altlastensanierung und eine anstehende Nutzungsänderung der Fläche heißt es dazu im Grundstückskaufvertrag im Einzelnen wie folgt:

§ 3

Kaufpreis

1…

2…

3…

4.

Bei dem vereinbarten Kaufpreis nach § 3 Abs. 1 wurde auch berücksichtigt, dass der Käuferin Aufwendungen in Höhe von mindestens 350.000,00 DM für anteilige Infrastrukturmaßnahmen (2-zügiger Kindergarten) entstehen. Die Käuferin verpflichtet sich, die Durchführung dieser Infrastrukturmaßnahme in geeigneter Weise u. a. durch Vorlage des städtebaulichen Vertrages und des Miet- bzw. Übereignungsvertrag...

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