Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der Tankvorrichtungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Gewerbebetrieb einer Tankstelle faktisch dadurch ruhend gestellt, dass die Tankvorrichtungen abgebaut werden, aber keine Betriebsaufgabe erklärt, so bleiben alle Einnahmen aus der Nutzung des Grundstücks aus Garagenvermietung und -verpachtung sowie ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine dem entgegenstehende einvernehmliche Erklärungspraxis, dass Vermietungs- und Pachteinnahmen als VuV-Einkünfte erklärt worden sind, ist nicht von Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2-3, § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Grundstücksverkauf im Streitjahr 2007 im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs erfolgte.

Der Kläger, geboren am 5.3.1925, verkaufte zum 1.1.2007 das Objekt X in I. Der notarielle Kaufvertrag vom 20.10.2006 (UR Nr. 356 für 2006 des Notars …) weist in der Präambel den Kläger als Alleineigentümer des mit einem ehemaligen Tankstellengebäude nebst Werkstatthallen, Gebäudetrakt mit Wohnung und Büro sowie Nebenräumen bebautes Grundstück aus. Gemäß § 2 dieses Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 160.000 Euro und war fällig und zahlbar am 2.1.2007. Der Besitzübergang erfolgte entsprechend § 7 des Kaufvertrages am 1.1.2007.

Der Kläger hatte dieses Grundstück im Rahmen der Erbfolge von seiner verstorbenen Ehefrau erworben, die es wiederum als Mitglied der Erbengemeinschaft H erhalten hatte. Diese Erbengemeinschaft H hatte am 9.6.1965 die bis dahin auf diesem Grundstück selbst betriebene Tankstelle an die B AG verpachtet (Pachtvertrag vom 9.6.1965, s. Bl. 79ff. d. GA). Der Pächter führte die verpachtete Tankstelle im Wesentlichen fort.

Während der Pachtzeit war ein Vorkaufsrecht für die Pächterin in Abteilung II des Grundbuches eingetragen worden.

Bereits seit 1939 sind auf dem Grundstück auch Garagen vorhanden, die im Rahmen des vorhandenen Gewerbebetriebs vermietet wurden, und zwar zunächst 10 Garagen. Zum Zeitpunkt des Verkaufes befanden sich auf dem Grundstück insgesamt 32 Garagen.

In den Jahren der Verpachtung des Grundstücks an die B AG erfolgte ausweislich der Einheitswertakte wiederholt Nutzungsänderungen.

Am 18.7.2007 erstellte der Klägervertreter wie in den Vorjahren einen Jahresabschluss für das Unternehmen „H Vermietung”. In diesem wurde das verkaufte Grundstück mit einem Grundstückswert von 10.176,72 Euro aufgeführt. Für Geschäftsbauten, Hof- und Wegebefestigungen sowie eine Heizungsanlage wurden jeweils ein Erinnerungswert von 0,50 Euro aufgeführt. Für 2006 wurde ein Gewinn in Höhe von 27.899,88 Euro ermittelt, der aufgerundet auf 27.900 Euro in der am 25.7.2007 eingereichten Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung für 2006 aufgeführt worden ist. Dies entsprach der Handhabung durch den Kläger in der Vergangenheit bis VZ 2004.

Aktenkundig ist weiter, dass seit dem VZ 2000 für das betroffene Grundstück auch Vermietungseinnahmen in Höhe von zunächst 3.600 DM, seit VZ 2002 in Höhe von 1.840 Euro, erklärt worden sind, die in den Einkommensteuerfestsetzungen Berücksichtigung antragsgemäß als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fanden.

In der Einkommensteuererklärung für 2005 war ausnahmsweise von Klägerseite statt einer Anlage GSE nur die Anlage V für das hier betroffene Grundstück eingereicht worden. Der Beklagte hat allerdings diesen Wert abzüglich der in den Vorjahren in den entsprechenden Anlagen V gemachten Beträgen im Rahmen der am 12.5.2006 Einkommensteuerfestsetzung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt und die um Einreichung der Bilanz gebeten. Ausweislich des in den Steuerakten vorliegenden „Überwachungsbogen Ruhender Gewerbebetrieb” wurde am 19.7.2006 mit dem Klägervertreter über die Gewerblichkeit der Einkünfte gesprochen. Dort heißt es „weiterhin gew. Einkünfte mit Stber. Besprochen!”. Ausweislich dieses Überwachungsbogens ist die Betriebsaufgabe bis dahin von Klägerseite nicht erklärt worden. Mit Schreiben vom 9.8.2006 hat der Klägervertreter den am 10.6.2006 erstellten Jahresabschluss eingereicht.

In der Folgezeit wurde wiederholt zwischen dem Büro des Klägervertreters und der Veranlagungssachbearbeiterin des Beklagten telefonisch über das Fortbestehen der Gewerblichkeit gesprochen.

Unter dem 31.10.2007 teilte der Klägervertreter dann mit, dass er die Erstellung einer Aufgabebilanz nicht für notwendig erachte. Das Objekt sei schon seit Jahren in seinen Unterlagen als Vermietungsobjekt geführt worden. Die Ergebnisse aus diesem Objekt seien allerdings irrtümlich in der Anlage „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” erfasst worden. Es handele sich dennoch um ein privates Vermietungsobjekt.

Am 17.1.2008 erließ der Beklagte daraufhin einen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2007 und setzte dabei eine nachträgliche Vorauszahlung für das Streitjahr 2007 in Höhe von 22.713 Euro fest. Er ging von einer Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs au...

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