rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitraum der Vergleichsrechnung nach § 31 S. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Vergleichsrechnung nach § 31 S. 4 EStG ist auf den Kalendermonat und nicht auf den Veranlagungszeitraum abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 31 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen VIII R 59/99)

 

Gründe

Streitig ist, ob bei der gemäß § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) durchzuführenden Vergleichsberechnung auf den Kalendermonat abzustellen oder ob eine Jahresberechnung durchzuführen ist.

Die Kläger erhielten für ihren am 10.05.1975 geborenen Sohn Mirsad bis zum Beginn seiner Ausbildung im August 1996 Kindergeld iHv von monatlich 200,– DM. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 1996 (Streitjahr) beantragten sie, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen im gesamten Kalenderjahr noch einen Kinderfreibetrag für die Monate August bis Dezember zu gewähren. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelte der Beklagte aufgrund einer Vergleichsrechnung, daß der Abzug eines Kinderfreibetrages nach dem geltenden Jahresprinzip günstiger sei als die Belassung des für sieben Monate ausgezahlten Kindergeldes. Er setzte daraufhin unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages von monatlich 522,– DM (= 6.264,– DM) und unter Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer auf 3.372,– DM fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Die Kläger meinen, die Berechnung, ob das gezahlte Kindergeld für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums ausreiche oder ob ein Kinderfreibetrag abzuziehen sei, müsse monatlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber habe in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zum Kinderfreibetrag eindeutig auf eine monatliche Betrachtungsweise abgestellt. Daher müsse bei der Prüfung gemäß § 31 EStG in den Fällen, in denen nicht über das gesamte Jahr Kindergeld gezahlt worden sei, sondern ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bestanden habe, ebenfalls das Monatsprinzip angewendet werden.

Auf den Fall bezogen bedeute dies, daß die steuerliche Auswirkung unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die ersten sieben Monate des Streitjahres nur 616,– DM betrage, das gezahlte Kindergeld von 1.400,– DM mithin die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums gewährleiste. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich sei (784,– DM), diene es gem. § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie. Die festzusetzende Einkommensteuer unter Berücksichtigung von dann noch fünf Kinderfreibeträgen (August bis Dezember 1996) betrage 2.876,49 DM. Der steuerliche Unterschied mache 495,51 DM aus, um diesen Betrag sei die festgesetzte Einkommensteuer zu mindern.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

  1. unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheides 1996 idF der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf 2.876,49 DM festzusetzen und
  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen, hilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen.

Er meint, da bei einer jährlichen Betrachtungsweise das ausgezahlte Kindergeld die steuerliche Wirkung eines Kinderfreibetrages nicht erreicht habe, sei gem. § 31 Satz 4 EStG bei der Veranlagung ein Kinderfreibetrag abzuziehen. Zwar gelte sowohl für den Kinderfreibetrag als auch für das Kindergeld das Monatsprinzip. Dies zwinge aber nicht dazu, die Vergleichsrechnung zwischen dem zu gewährenden Kinderfreibetrag und dem für diesen Monat gezahlten Kindergeld auch monatsbezogen durchzuführen. Die in § 31 EStG vorgesehene Vergleichsrechnung gehe vom Jahreseinkommen und der Jahreseinkommensteuer aus. Deshalb seien, wie in der Kommentierung Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, „Kinderermäßigung/Kinderfreibeträge” Tz 121 angegeben, auch die für die einzelnen Monate des Veranlagungszeitraums bezogenen Kindergeldbeträge insgesamt für den Vergleich heranzuziehen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Die Klage ist begründet.

Nach § 31 Sätze 3, 4 und 5 EStG wird im laufenden Kalenderjahr das Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen und das Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen. Hiernach ist, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 EStG um den Kinderfreibetrag vermindert wurde, im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzuzurechnen; Die Höhe des Kinderfreibetrages beträgt gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für ein Kind monatlich 522,– DM.

Sowohl für das Kindergeld als auch für den Kinderfreibetrag gilt eine monatliche Betrachtungsweise. Für den Kinderfreibetrag ergibt sich dies unmittelbar aus § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Hiernach wird ein Kinderfreibetrag für jed...

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