Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern; Steuerschätzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die mit Geld- und Unterhaltungsspielgeräten erzielten Umsätze dürfen als Besteuerungsmaßstab und damit als Maßstab für die Vorsteueraufteilung angesetzt werden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4, §§ 15a, 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen XI R 4/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, welcher Aufteilungsmaßstab für den Abzug nicht direkt zurechenbarer Vorsteuer anzuwenden ist, wenn der Unternehmer in den Streitjahren 1997 bis 2004 sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten ausführte, und ferner, ob bei der Vorsteuerkorrektur nach § 15 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung Vorsteuern aus Erstjahren erfasst werden können, wenn für die Erstjahre zwischenzeitlich die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Fraglich ist schließlich, inwieweit verfahrensrechtliche Hindernisse den vom Kläger (Kl.) begehrten Steueränderungen entgegenstehen.

Der Kl. betrieb in den Streitjahren in gemieteten Räumen bis zu fünf Spielhallen, in denen er Umsätze mit Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten erzielte.

In den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen 1997 bis 2003 behandelte der Kl. die Umsätze mit den Geldspielgeräten als steuerpflichtig. Er berechnete in der am 02.03.1999 eingereichten USt-Erklärung 1997 USt von 106.149,60 DM, in der am 01.03.2000 eingereichten USt-Erklärung 1998 USt von 137.724,60 DM, in der am 08.11.2000 eingereichten USt-Erklärung 1999 USt von 131.776,90 DM, in der am 31.08.2001 eingereichten USt-Erklärung 2000 USt von 132.009,70 DM, in der am 12.09.2002 eingereichten USt-Erklärung 2001 USt von 144.277,90 DM, in der am 04.03.2004 eingereichten USt-Erklärung 2002 USt von 85.511,05 EUR und in der am 24.11.2004 eingereichten USt-Erklärung 2003 USt von 100.426,80 EUR.

Am 27.05.2002 beantragte der Kl. die Änderung der USt-Bescheide 1997 bis 2000 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung, es sei angesichts beim BFH anhängiger Revisionsverfahren zweifelhaft, ob die Umsätze mit Geldspielautomaten als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln seien. Bevor das beklagte Finanzamt (FA) über diesen Antrag entschieden hatte, reichte der Kl. am 17.08.2005 je eine berichtigte USt-Erklärung für 1997 bis 2000 und am 06.07.2005 je eine berichtigte USt-Erklärung für 2001 bis 2003 ein, in denen er unter Bezug auf das Urteil des EUGH vom 17.02.2005 (C-453/02 „Linneweber” Sgl. 2005 I-1131, BFH/NV 2005, Beilage 2, S. 94) die Umsätze mit den Geldspielgeräten als steuerfrei behandelte. Für 1997 berechnete er USt von 51.246,30 DM, für 1998 USt von 53.205,50 DM, für 1999 von 48.234,30 DM, für 2000 von 46.199,20 DM, für 2001 von 47.748,40 DM, für 2002 von 25.946,55 EUR und für 2003 von 34.889,33 EUR. In den berichtigten Erklärungen teilte er die Vorsteuer, die weder den Umsätzen mit den Geldspielgeräten noch den Umsätzen mit den Unterhaltungsspielgeräten direkt zuzuordnen waren, erstmalig und nach dem Verhältnis zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen auf. Mit gleichlautenden Mitteilungen vom 03.11.2005 nach § 168 AO teilte das FA dem Kl. mit, dass die am 06.07.2005 für 2002 und 2003 eingegangene USt-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe, die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO geändert sei und der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe.

In der am 14.10.2005 eingereichten USt-Erklärung 2004 berechnete der Kl. USt von 27.279,93 EUR, behandelte die Umsätze mit den Geldspielautomaten als steuerfrei und teilte die nicht direkt zuzuordnende Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel auf. Zu der USt-Erklärung 2004 erteilte das FA am 29.11.2005 nach § 168 AO eine erklärungsgemäße Abrechnung.

Laut den Feststellungen der am 08.11.2005 begonnenen USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 30.11.2005, Anlage 1) betrug die Nutzfläche aller Lokale 650 qm und die Stellfläche für die Geldspielgeräte circa 20 qm je Halle. Für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Geldspielgeräten war laut Sp eine Nutzfläche von 150 qm je Halle erforderlich. Den jeweiligen Lokalteil, in dem die Geldspielgeräte aufgestellt waren, hatte der Kl. laut Sp nur mit Stellwänden oder größeren Pflanzen vom übrigen Ladenlokal abgetrennt. Laut Prüfung verblieb bei einer Nutzfläche aller Lokale von 650 qm für die Geldspielgeräte eine Fläche von 570 qm. Die in den Streitjahren erzielten Umsätze entfielen durchschnittlich zu 71,6 % auf die Geldspiel- und zu 28,4 % auf die Unterhaltungsspielgeräte. Die nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern teilten die Prüfer nicht nach dem Nutzflächenschlüssel, für dessen Anwendung der Kl. im Rahmen der Sp plädiert hatte, sondern nach dem Umsatzschlüssel auf, da sie letzteren als den wirtschaftlich sachgerechtesten Schlüssel ansahen. Unter Berücksichtigung von Zusatz- und Hilfsumsätzen – Verkauf von Getränken und Anlagevermögen – betrug der Anteil ...

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