Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 bis 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verwaltungsratsvergütungen einer Schweizer Aktiengesellschaft als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliegen.

Die Klägerin (Klin.) war in den Streitjahren mit 378.300 sfr, das entspricht 22,25% des Grundkapitals von 1,68 Mio. sfr, an der U Holding AG mit Sitz in H/CH beteiligt. Die wirtschaftliche Betätigung der U AG beschränkt sich auf die Holdingfunktion für die ausländischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften ihrer Schwestergesellschaft T-GmbH, Unna.

Die U Holding AG und die TAG, beide mit Sitz in H/CH, sind Zwischengesellschaften i.S.d. §§ 8 ff Außensteuergesetz (AStG).

In den Streitjahren war der Kl. neben anderen Steuerinländern Mitglied des Verwaltungsrats der U AG. Als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates wurden die in Unna ansässigen Geschäftsführer (Gf.) der T-GmbH bestellt. Weiterhin war der Schweizer Staatsbürger Herr X, Zürich, Mitglied des Verwaltungsrats und zum Delegierten der AG bestellt. Das Verwaltungsratsmitglied X war bis Mitte 1984 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der U AG.

Die Aufgaben des Verwaltungsrats der U AG sind in den Art. 14 bis 19 ihrer Statuten festgelegt. Die Statuten enthalten folgende Bestimmungen:

  • In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen alle Angelegenheiten, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
  • Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt für jede Amtsdauer einen Präsidenten. Er versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlußfähigkeit setzt die Anwesenheit oder schriftliche Stimmabgabe von mindestens 2 Mitgliedern voraus.
  • Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen oder zur Führung der laufenden Geschäfte Direktoren ernennen.

Zum Geschäftsführer mit umfassender Geschäftsführungsbefugnis hatte der Verwaltungsrat das Verwaltungsratsmitglied Herrn X, Zürich, ernannt.

Ihm oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte und Verwaltungsaufgaben in der Schweiz. Eine Satzung des Verwaltungsrates oder Anstellungsverträge mit Direktoren oder Geschäftsführern wurden von den Kl. nicht vorgelegt.

Anteilseigner der Tochter- und Enkelgesellschaften der U AG waren der Kl. und die weiteren inländischen Verwaltungsräte. Die Geschäftsführung der Tochter- und Enkelgesellschaften im In- und Ausland oblag ebenfalls dem Kl. und den inländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats. Aufgrund einer internen Kompetenzverteilung war den inländischen Verwaltungsräten jeweils die Führung mehrerer ausländischer Tochter- und Enkelgesellschaften übertragen worden. Ein weiteres inländisches Mitglied des Verwaltungsrats war jeweils als Stellvertreter in der Geschäftsführung bzw. Verwaltungsrat der in- und ausländischen Tochtergesellschaften bestellt.

Verwaltungsratssitzungen der U AG fanden regelmäßig im Rahmen sog. Geschäftsleitersitzungen statt. Mitglieder der Geschäftsleitung und Teilnehmer dieser Sitzungen waren der Kl. und die weiteren inländischen Verwaltungsräte. Nach den vorgelegten Protokollen dieser Sitzungen wurden sowohl Fragen der Geschäftsführung der einzelnen Tochtergesellschaften behandelt, übergreifende Konzernführungsaufgaben entschieden, von einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorbereitete Firmenkäufe, Fusionen und joint-ventures geprüft und entsprechende Entscheidungen getroffen und das gesamte Finanz- und Krisenmanagement des Konzerns durchgeführt.

Verwaltungsratsprotokolle über Sitzungen des Verwaltungsrats wurden erst ab dem Jahre 1989 erstellt.

Nach den vorgelegten Unterlagen wurden nur vereinzelt Verwaltungsratssitzungen durchgeführt. Im übrigen wurden die Angelegenheiten der U AG im Rahmen der regelmäßig in engen Zeitabständen durchgeführten sog. Geschäftsleiterbesprechungen abgehandelt.

Für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied wurden dem Kl. von der U AG als Honorare bzw. Sonderzahlungen deklarierte Vergütungen in folgender Höhe gezahlt:

1989

DM

1990

DM

1991

DM

45.034,00

An die anderen inländischen Verwaltungsratsmitglieder wurden Verwaltungsratsvergütungen in ähnlicher Höhe gezahlt.

Die an den Schweizer Verwaltungsrat und Delegierten X gezahlten Vergütungen lagen bei ca. 10.000 DM pro Jahr.

Die Verwaltungsratsvergütungen des Kl. wurden in der Schweiz einem Quellensteuerabzug in Höhe von 20% der Bruttovergütungen unterworfen.

In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahre erklärte der Kl. die ihm zugeflossenen Vergütungen für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der U AG als solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

Bei den Kl. wurde im Jahr 1992 eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt, die mit der Schlußbesprechung am 03.11.1993 abgeschlossen wurde.

Die Prüfungsanordnung gegen den Kl. vom 05.12.1990 wurde auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützt. Nach der Prüfungsanordnung erstreckte sic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge