Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Veranlassung, Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine berufliche Veranlassung von Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort ist nicht gegeben, wenn die Wohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst genutzt wird, sondern zugleich ganzjährig einem Angehörigen in Erfüllung einer diesem gegenüber tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung zur (Mit-)Nutzung überlassen wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht ablehnt, von den Klägern als Mehraufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung erklärte „Kosten der Unterkunft am Arbeitsort” zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzulassen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Beide Kläger waren im Streitjahr nichtselbständig tätig, und zwar die Klägerin als Lehrerin im öffentlichen Dienst und der Kläger als Diplom-Ingenieur in Diensten der in C ansässigen D GmbH.

Ihren Hauptwohnsitz hatten die Kläger im Streitjahr in H. Diesen haben sie allerdings mittlerweile aufgegeben und sind nach C gezogen. Zur Zeit bewohnen sie dort eine Wohnung in der N-Straße, in der sie sich Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Auch bereits im Streitjahr verfügten die Kläger in C über eine ihnen gehörende, 75 qm große Wohnung in der G-Straße. Diese Wohnung hatten sie in 2002 mit erheblichem Kostenaufwand modernisiert.

Die Wohnung in der G-Straße nutzte im Streitjahr zum einen der Kläger, wenn er sich aus beruflichen Gründen in C aufhielt. Zum anderen lebte in dieser Wohnung im Streitjahr ganzjährig aber auch die am 11.11.1977 geborene und mit Vornamen L heißende Tochter der Kläger.

L war, nachdem sie ihr …Studium an der …Universität in E mit der Magister-Prüfung im März 2004 abgeschlossen hatte, in 2005 nach C gezogen. Dort nahm sie nach dem Ableisten von Praktika in 2006 eine selbständige Tätigkeit als „…Manager” auf. In der Zeit vom 01.10.2006 bis Ende 2009 war sie zugleich auch Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GbR. Seit 2010 übt L eine Tätigkeit als freie Schriftstellerin aus.

L's Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beliefen sich – nach Angaben der Kläger – im Streitjahr auf 0,00 Euro und ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf -2.469,00 Euro, sodass gegen sie für 2008 die Einkommensteuer auf 0,00 Euro festgesetzt wurde. Auch für die Jahre 2005 bis 2007 sowie 2009 bis 2011 wurde gegen L – wiederum nach Angaben der Kläger – wegen geringer, negativer bzw. keiner Einkünfte jeweils die Einkommensteuer auf 0,00 Euro festgesetzt.

L verfügte im Streitjahr – so die Kläger – neben einem Girokonto, dessen Habensaldo meist 0,00 Euro betragen haben soll, auch noch über ein Sparkonto, das zum 31.12.2008 einen Habensaldo von 4.071,83 Euro auswies.

Am 28.08.2009 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein.

Ihrer Erklärung beigefügt hatten sie unter anderem auch eine „Anlage Unterhalt”. Darin erklärten sie, gegenüber ihrer Tochter L, deren Beruf sie mit „Studentin” angaben, in 2008 Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 7.680,00 Euro erbracht zu haben. Darüber hinaus gaben sie an, L habe in 2008 in ihrem (der Kläger) Haushalt in der G-Straße in C gelebt. Angaben zu L's Vermögen und etwaigen ihr in 2008 zugeflossenen Einkünften und Bezügen machten die Kläger allerdings nicht.

Ihrer Erklärung hatten die Kläger zudem auch eine „Anlage FW” beigefügt, in der sie für ihre Wohnung in der G-Straße – wie in den Vorjahren – wiederum eine Steuerermäßigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 10.830,00 Euro geltend machten.

Ihrer Erklärung hatten sie darüber hinaus auch eine sich auf den Kläger beziehende „Anlage N” beigefügt, in der sie für diesen neben Kosten für 45 Heimfahrten in Höhe von 6.885,00 Euro (= 45 × 510 km × 0,30 Euro/km) auch noch – auf der Grundlage einer 60 qm großen Mietwohnung ermittelte – Kosten von dessen Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 9.116,00 Euro als Mehraufwendungen des Klägers für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung erklärten. Die tatsächlich in 2008 angefallenen Kosten für die Wohnung in der G-Straße bezifferten sie auf entsprechende Nachfrage des Beklagten mit 13.400,75 Euro.

Mit Bescheid vom 11.12.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 34.914,00 Euro fest. Dabei berücksichtigte er zwar die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Unterstützung ihrer Tochter L (7.600,00 Euro) sowie die beantragte Steuerermäßigung nach § 10f EStG (10.830,00 Euro) jeweils in erklärter Höhe. Auch die Kosten des Klägers für Heimfahrten setzte er in erklärter Höhe (6.885,00 Euro) als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, obwohl die Kläger mit Schreiben vom 30.11.2009 auf seine (des Beklagten) Aufforderung hin eine Aufstellung über die tats...

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