Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Kindergeldberechtigte: Hildegard …

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2001; Aktenzeichen VI R 181/97)

BFH (Beschluss vom 13.03.1998; Aktenzeichen VI R 181/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Beschluß:

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1953 geborene Sohn … Wolfgang der seit dem 26.10.1994 verwitweten Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung (Idiotie) zu 100 % erwerbsunfähig und seit dem Jahre 1962 in der Heil- und Pflegeanstalt … untergebracht. Die Klägerin (Klin.) zahlt seitdem Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG in Höhe von zuletzt DM 5.874,54 p.m. Auf Antrag der Beigeladenen vom 10.08.1996 bewilligte der Beklagte (Bekl.) Kindergeld, das er gem. § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an die Klin. auszahlte.

Mit an die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 06.02.1997 hob der Bekl. die Festsetzung des Kindergelds gem. § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 1997 auf, da das Kind Einkünfte von mehr als DM 12.000 p.a. erziele und demnach in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klin. erhielt eine Durchschrift dieses Bescheides mit dem Hinweis, die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, gelte auch für den Sozialleistungsträger. Die Klin. legte hierauf mit Schreiben vom 11.02.1997 „Widerspruch” gegen den Bescheid vom 06.02.1997 mit der Begründung ein, die von ihr geleistete Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG sei als Sonderbedarf im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Bekl. mit an die Beigeladene und die Klin. gerichteten Bescheiden vom 04.03.1997 entschied, daß die Festsetzung des Kindergeldes erst ab März 1997 aufgehoben werde. Den Einspruch im übrigen wies der Bekl. mit Entscheidung vom 12.03.1997 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klin. trägt vor, der von ihr gezahlte Betrag von DM 5.874,54 p.m. setze sich wie folgt zusammen:

täglicher Pflegesatz DM 184,04

DM 5.705,24

Grundbarbetrag

DM 159,30

Zusatz-Barbetrag (5 % des Kindergeldes)

DM 10,00

Sie habe gem. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG von einer Inanspruchnahme der Beigeladenen abgesehen. Dem Kindergeldanspruch der Beigeladenen stehe nicht entgegen, daß der Unterhalt des Kindes durch die Hilfe zur Pflege vollständig sichergestellt sei. Die zur Rechtslage vor dem 01.01.1996 ergangene Rechtsprechung des BFH ändere hieran nichts. Schließlich sei es für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn die Einkommensgrenze von DM 12.000 durch zweckbezogene Leistungen wie die Hilfe zur Pflege überschritten werde.

Die Klin. beantragt,

den Bekl. unter Aufhebung der Bescheide vom 06.02.1997 und vom 04.03.1997 in Gestalt der EE zu verpflichten, dem Antrag der Beigeladenen auf Zahlung von Kindergeld stattzugeben und die Kindergeldleistungen an die Klin. zu überweisen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klin. sei nicht klagebefugt, da ihr kein Anspruch auf Kindergeld und mangels Kindergeldberechtigung der Beigeladenen auch kein Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld zustehe. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus der Antragsbefugnis nach § 67 Abs. 1 S. 2 EStG. Der Bekl. verweist hierzu auf das Urteil des FG Bremen vom 14.05.1997, Az. 497 022 K 1 (EFG 97, 992). Dem Kindergeldanspruch der Beigeladenen stehe entgegen, daß der Lebensunterhalt des Kindes ohne Unterhaltsbelastung der Eltern durch die Hilfe zur Pflege sichergestellt sei. Der Bekl. verweist hierzu auf das BFH-Urteil vom 14.06.1996, III R 13/94 (BFH/NV 96, R 369), sowie auf das BFH-Urteil vom 02.08.1974, VI R 148/71 (BStBl. II 75, 139), wonach von den Eltern nicht zurückgeforderte Sozialhilfe als eigener Bezug des Kindes anzurechnen sei.

Der Berichterstatter hat die Kindesmutter mit Beschluß vom 11.07.1997 gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beigeladen. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79 a Abs. 3, 4 FGO und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klin. ist entgegen der Meinung des Bekl. klagebefugt, weil sie durch die angefochtenen Verwaltungsakte in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Gem. § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kl. geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung liegt auch in der Person eines Dritten vor, der von dem Verwaltungsakt in eigenen Rechten betroffen sein kann (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 3. Aufl., § 40 Anm. 109 bis 111 mit Rechtsprechungsnachweisen; Tipke/Kruse, AO, § 40 FGO Tz. 54).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klin. klagebefugt, weil sie von den angefochtenen Verwaltungsakten in eigenen Rechten betroffen wird. Sie ist zwar nicht Inhaberin des Kindergeldanspruches. Der mit den angefochtenen Bescheiden verneinte Kindergeldanspruch der Beigeladenen ist jedoch notwendige Voraussetzung des Auszahlungsanspru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge