Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeiner Wert eines Anteils am Gesamthandsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn in einem Schenkungsvertrag zwischen der Mutter und ihren beiden Kindern vereinbart wird, bestimmte Vermögensgegenstände (Grundstücke, GmbH-Anteile, Bankguthaben, Wertpapiere, Pferde) auf die Kinder zu je 47,5 % zu übertragen und die Schenkung durch die Gründung einer GbR und Einlage der Vermögenswerte mit entsprechenden Beteiligungsverhältnissen vollzogen werden soll, so kann die Gewinn- und Verlustbeteiligung abweichend von der Vermögensbeteiligung geregelt werden.

2. Wenn weiter vertraglich vereinbart ist, dass die Gewinnbeteiligung in der GbR wiederum der Vermögensbeteiligung entsprechen soll, falls die Geschäftsführerstellung der Mutter endet, gilt dies zwingend im Todesfall der Mutter.

3. Der gemeine Wert eines Gesamthandsvermögens ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.

 

Normenkette

BewG §§ 95-97, 109 Abs. 2, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bewertung eines Anteils am Vermögen der Klägerin in Höhe von 5 Prozent ein vom Beteiligungsverhältnis abweichender Gewinnverteilungsschlüssel zu berücksichtigten ist.

Die am 17.02.2012 verstorbene Erblasserin, Frau F. A.-I., undihre Kinder, die beiden Beigeladenen, Frau D. D. und Herr S. A., schlossen am 19.01.1993 einen privatschriftlichen Schenkungsvertrag, in dem sie vereinbarten, dass die in dem Entwurf eines notariellen Übertragungsvertrags näher bezeichneten Vermögensgegenstände von der Erblasserin schenkweise zu je 47,5 Prozent an die Beigeladenen übertragen werden. Die Schenkung sollte durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit entsprechenden Beteiligungsverhältnissen und anschließender Einlage der Vermögenswerte in die Gesellschaft durch die Erblasserin erfolgen.

Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag (Nr. xxx der Urkundenrolle für 1993 des Notars I. T. in Dortmund,) gründeten die Erblasserin und die Beigeladenen die damals noch als A.-I. Vermögensverwaltung GbR firmierende Klägerin (Teil I. der Urkunde: Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts); die Erblasserin brachte die näher bezeichnete Vermögenswerte in die Klägerin ein (Teil II. der Urkunde: Vertrag über die Einbringung von Grundbesitz und sonstigen Vermögenswerten in die Gesellschaft).

Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin waren am Vermögen der Klägerin die Erblasserin zu fünf Prozent und die Beigeladenen zu jeweils 47,5 Prozent beteiligt. In § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde geregelt, dass abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung die Erblasserin zu 90 Prozent und die Beigeladenen zu jeweils fünf Prozent am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt waren. Weiter wurde geregelt, dass die Gewinn- und Verlustbeteiligung des jeweiligen Gesellschafters seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechen sollte, sobald die Geschäftsführerstellung der Erblasserin – gleich aus welchem Grund – endete.

Entsprechend § 2 des Vertrags über die Einbringung von Grundbesitz und sonstigen Vermögenswerten brachte die Erblasserin die in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Vermögensgegenstände bestehend aus Grundbesitz, GmbH-Beteiligungen, Bankguthaben, Wertpapieren und Pferden mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.01.1993 in die Klägerin ein.

Gegenüber den Beigeladenen wurde mit Bescheiden vom 20.11.1995 und geänderten Bescheiden vom 12.03.1996 Schenkungssteuer auf den 01.01.1993 durch das Finanzamt C-Stadt festgesetzt. Dabei wurden die übertragenen Vermögensgegenstände und die übernommenen Schulden bei den Beigeladenen – entsprechend ihrer Beteiligung am Vermögen der Klägerin – zu jeweils 47,5 Prozent berücksichtigt. Die abweichende Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht berücksichtigt und hierfür sowie für ein zurückbehaltenes lebenslängliches Wohnrecht der Schenkerin eine Stundung nach § 25 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. gewährt.

Die nicht gestundeten Steuerbeträge sowie die Ablösungsbeträge der gestundeten Steuerbeträge wurden durch die Klägerin für die Beigeladenen am 21.12.1995 und 20.03.1996 vollständig bezahlt.

Die Klägerin war zunächst vermögensverwaltend tätig. Seit dem Jahr 1998 besteht zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der X-GmbH eine Betriebsaufspaltung im ertragsteuerlichen Sinn.

Die Erblasserin verstarb am 17.02.2012.

In der am 22.07.2013 aufgrund der Aufforderung vom 07.12.2012 eingereichten Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts auf den 17.02.2012 gab die Klägerin in der Anlage Betriebsvermögen in der Zeile 55 unter „Maßgebender Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschafters” fünf Prozent an.

Mit Bescheiden vom 26.08.2013 unter anderem über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Bewertungsgesetz ...

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