Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung für Bauschuttverarbeitung eines Recyclingunternehmens unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Recyclingunternehmen, das gegen Entgelt Bauschutt annimmt, die recycelbaren Teile weiterveräußert und die nicht recycelbaren Reststoffe entsorgt, kann keine Rückstellungen für Bauschuttverarbeitung bilden, wenn die lediglich allgemeine Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Entsorgung der nicht verwertbaren Reststoffe nicht durch eine behördliche Verfügung oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hinreichend konkretisiert ist.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, 4a; HGB § 249 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, 2 Nr. 1, Abs. 2-3, 3 S. 1, § 252 Abs. 1, 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen IV R 35/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bildung einer Rückstellung für Bauschuttverarbeitung zulässig ist.

Mit Vertrag vom 02.05.1994 gründeten die Firmen

  1. D. G. mbH
  2. T. GmbH & Co KG

eine Arbeitsgemeinschaft unter der Firma „… E.” kurz „A.”. Zweck der Gesellschaft ist das Recycling von gebrauchten Baustoffen im Bereich E./Kreis K. und G. (Niederlande).

Im Geschäftsbetrieb der A. wird Bauschutt überwiegend von Bau- und Abbruchunternehmen aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau angeliefert. Die A. erhält von dem Anlieferer für die Annahme des Bauschutts ein Entgelt. Weitere Vereinbarungen werden mit dem Anlieferer nicht getroffen. Der möglichst sortenrein angelieferte Bauschutt wird zunächst zwischengelagert, bei Bedarf zu Schotter aufbereitet und dann überwiegend als Füllmaterial an Straßenbauunternehmen und Gartenbaubetriebe verkauft. Die verbleibenden nicht recycelbaren Reststoffe werden entsorgt. Bei der Anlieferung von Bauschutt auf der einen Seite sowie dem Recycling und dem Vertrieb der Baustoffe auf der anderen Seite handelt es sich um getrennte Rechtsgeschäfte mit teilweise unterschiedlichen Geschäftspartnern. Die bauartbedingt mobile Recyclinganlage wird im Streitfall als stationäre Anlage betrieben, da es sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht rechnet, sie zu unterschiedlichen Einsatzorten zu verbringen. Der A. entstanden in den Streitjahren Entsorgungskosten für nicht verwertbare Reststoffe in Höhe von rd. 27.000,. DM (1995) und 34.600,– DM (1996).

Die A. erwirtschaftete in den Streitjahren insgesamt einen Gewinn. Dieser resultiert zu einem nicht unerheblichen Teil aus dem Entgelt für das Annahmegeschäft, da die Erlöse aus dem Verkauf der Schotterprodukte die anfallenden Recyclingkosten nicht abdeckten.

In ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre 1995 und 1996 bildete die A. eine Rückstellung für Bauschuttverarbeitung i.H.v. 9.561 DM (1995) und 25.070 DM (1996). Die einheitlichen und gesonderten Feststellungen für die Jahre erfolgten zunächst erklärungsgemäß.

Im Mai 1998 fand bei der A. eine Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt R. statt. Der Bp-Prüfer vertrat die Auffassung, die Bildung einer Rückstellung für Bauschuttverarbeitung sei mangels vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht möglich und erhöhte die Gewinne der A. für 1995 um 9.561 DM sowie 1996 um 25.070 DM. Die Kläger (Kl.) legten gegen die auf Grund der Bp geänderten Feststellungsbescheide vom 02.11.1999 am 08.11.1999 Einspruch ein, den der Beklagte (Bekl.) mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.07.2000 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung wird auf die EE Bezug genommen.

Mit der am 25.08.2000 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie vertreten die Auffassung, die vom Bekl. zuletzt in der EE vertretene Rechtsauffassung sei rechtswidrig. Zur Begründung führen sie aus, das handelsrechtliche Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) lasse einen Ausweis von nichtrealisierten Gewinnen nicht zu. Diese Auffassung vertrete im Übrigen auch der Bundesfinanzhof (BFH). Dessen Rechtsprechung besage ausdrücklich, das künftige Ausgaben, die wirtschaftlich mit bereits realisierten Erträgen verbunden seien, in dem Jahr zu passivieren seien, in dem die Zugehörigkeit zu früheren Erträgen konkretisiert werde (Rückstellungserweiternde Wirkung – Prinzip der Nettorealisation). Diese Grundsätze seien im Rahmen der Gewinnermittlung durch die A. zu berücksichtigen. Bereits mit der Annahme des Bauschutts entstehe für sie eine Aufbereitungs- bzw. Entsorgungsverpflichtung bei nicht aufzubereitendem Material. Wirtschaftlich betrachtet stünden die Kosten der Aufbereitung bzw. der Deponierung im Zusammenhang mit bereits realisierten Erträgen, sodass eine entsprechende Rückstellung notwendig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 23.08.2000 Bezug genommen.

Die Kl. beantragen,

  • die Änderungsbescheide vom 02. 11. 1999 jeweils in Gestalt der EE vom 31. 07. 2000 aufzuheben,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt unter Bezugnahme auf die EE die Auffassung, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung lägen nicht vor. Sowohl die Voraussetzungen für eine Rückstellung unter ...

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