Entscheidungsstichwort (Thema)

Preisgeld aus einer Fernsehshow

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Preisgeld aus der Teilnahme an der Fernsehshow "Die Farm" führt zu steuerbaren Einnahmen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen IX B 22/14)

BFH (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen IX B 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow zu steuerbaren Einnahmen führt.

Der Kläger nahm an der Fernsehshow „Die Farm” teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender RTL ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: Insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten ziehen auf einen abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen, der weder über einen Stromanschluss, fließendes Wasser noch über sanitäre Anlagen verfügt. Abgesehen von einer Grundversorgung müssen die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung ihre Nahrung selbst erwirtschaften. Darüber hinaus finden regelmäßig Ausscheidungsspiele zwischen zwei Bewohnern statt (z.B. Axtwerfen, Melken, Tauziehen, Wissensfragen), deren jeweiliger Verlierer aus dem Bauernhaus ausziehen muss. Während ihres gesamten Aufenthalts werden die Bewohner von Kameras begleitet, die das Geschehen im und um das Bauernhaus aufzeichnen. Der Gewinner der Show („Farmer des Jahres”) wird im letzten Ausscheidungsspiel ermittelt, das 42 Tage nach Einzug stattfindet.

Nach der zwischen dem Kläger und der Firma F. GmbH am 10.6.2009 geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme an dem Projekt stand dem Kläger für jede Woche, die er im Bauernhaus verbrachte, eine Aufwandspauschale in Höhe von … EUR sowie ein pauschalierter Schadenersatz (z.B. für die Abnutzung seiner Kleidung) in Höhe von … EUR zu. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Sieger der Show einen „Projektgewinn” in Höhe von … EUR erhalten sollte. Ein freiwilliger Auszug aus dem Bauernhaus war jederzeit möglich. Der Kläger trat an die F. GmbH sämtliche Rechte aus der Verwertung der Bild- und Tonaufnahmen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 10.6.2009 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger gewann die Show und erhielt im Streitjahr 2009 neben dem Projektgewinn Wochenpauschalen für insgesamt sieben Wochen ausbezahlt. Die übrigen Teilnehmer erhielten lediglich die Wochenpauschalen für die Dauer ihrer Anwesenheit.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 gab der Kläger lediglich einen Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit an. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts L. berücksichtigte der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Gewinn und die Wochenpauschalen als sonstige Einkünfte und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Zudem berücksichtigte er abweichend von der Erklärung in diesem Bescheid Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht.

Seinen Einspruch begründete der Kläger damit, dass es sich um einen nicht steuerbaren Spielgewinn handele. Er habe die Show lediglich durch Geschicklichkeit und Glück gewonnen. Den Kandidaten seien vom Veranstalter keine Verhaltensmuster vorgegeben worden. Sie hätten lediglich am Spielort erscheinen und an den Ausscheidungsspielen teilnehmen müssen. Auf die Beendigung der Fernsehproduktion hätten sie keinen Einfluss nehmen können. Bei den Wochenpauschalen handele es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um nicht steuerbaren Schadenersatz.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe die Beträge als Gegenleistung für ein für die Dauer der Produktion von der Firma F. vorgeschriebenes bestimmtes Verhalten erlangt. Sowohl das Preisgeld als auch die wöchentlichen Zahlungen hätten die Funktion einer Entlohnung für die erwartete Leistung innerhalb der mehrere Wochen andauernden Teilnahme der Mitwirkenden gehabt. Durch die Qualität der Mitwirkung eines jeden Kandidaten an dieser speziellen Art von Unterhaltungssendung werde das aktive Verhalten von einer reinen Spieltätigkeit zu einer steuerlich relevanten Leistung.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass das Ergebnis der Ausscheidungsspiele und damit seine Gewinnchance sehr stark zufallsabhängig gewesen seien. So hätten die Kandidaten z.B. beim „Wettmelken” nicht beeinflussen können, ob die Kuh den Eimer umstößt. Hilfsweise seien Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 3.190 EUR (47 Tage * 66 EUR + 2 Tage * 44 EUR) sowie Übernachtungspauschalen in Höhe von 7.285 EUR (47 Tage * 155 EUR) abzuziehen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.3.2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf … EUR herabgesetzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen, sowie,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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