Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind trotz Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Ehefrau fachlich in keiner Weise vorgebildet ist, zum Ehemann in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis steht und in einem touristisch attraktiven Land an einem Begleitprogramm mit hohem Freizeitwertanteil teilnimmt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; BGB § 1353; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.11.2019; Aktenzeichen VIII B 127/19)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die steuermindernde Berücksichtigung von Reisekosten im Zusammenhang mit internationalen Fachtagungen, bei denen er die Reisen, auf denen ihn seine Ehefrau begleitete, über die Veranstaltungsdauer hinaus verlängerte.

Der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätige Kläger wurde in den Streitjahren 2008 und 2009 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war Mitglied des Verbandes „O”. Seine Ehefrau begleitete ihn auf seinen Reisen zu mehreren Veranstaltungen dieses beruflichen Netzwerkes.

Im Einzelnen flog er mit seiner Ehefrau am 12.10.2008 um 13.45 Uhr von Frankfurt nach Delhi zur dortigen O-Konferenz vom 14.10.2008 bis 19.10.2008. Im Anschluss an die Konferenz bereisten die Eheleute Indien und flogen am 25.10.2008 um 2.25 Uhr zurück. Die Flugkosten beliefen sich für beide Personen auf insgesamt 1.435,76 EUR, die Nebenkosten für Impfungen, Pässe, Parken etc. auf 653,71 EUR, und die Kosten der Veranstaltung inkl. Hotel auf 3.386,14 EUR, wobei die Kosten für einen Delegierten mit 3.400 USD und für einen Delegierten mit Begleitung mit 4.400 USD in der Rechnung des Veranstalters beziffert waren. Diese Beträge machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2008 geltend; die Kosten, die ausschließlich auf die private Verlängerung der Reise in Indien entfielen, dagegen nicht.

Am 21.4.2009 um 11.25 Uhr flog der Kläger mit seiner Ehefrau von Düsseldorf nach Barcelona zum dortigen P Meeting am 22.4. und 23.4.2009. Die Rückreise erfolgte am 25.4.2009 um 19.55 Uhr. Die Flugkosten beliefen sich für beide Personen auf insgesamt 333,94 EUR, die Nebenkosten (Parken) auf 63,00 EUR und die Hotelkosten für den Zeitraum vom 21.4.2009 bis 25.4.2009 auf 1.204,71 EUR, wobei die Kosten pro Übernachtung 250 EUR betrugen. Diese Kosten machte der Kläger in seiner Steuererklärung 2009 geltend.

Wieder in Begleitung seiner Ehefrau flog der Kläger am 13.10.2009 von Dortmund nach Prag zur dortigen O-Konferenz, deren Veranstaltungen vom 13.10.2009 bis 17.10.2009 stattfanden. Rückflugdatum war der 18.10.2009. Die Flugkosten beliefen sich für beide Personen auf 493,94 EUR; für Seminarkosten inkl. Übernachtung bis zum 17.10. bezahlte der Kläger 3.890 EUR. Laut Rechnung des Veranstalters entfielen davon 90 EUR auf ein sog. Audit Forum; der Preis für einen Delegierten betrug 2.600 EUR, für einen Delegierten mit Begleitung belief er sich auf 3.590 EUR. Die weitere Hotelübernachtung vom 17.10.2009 auf den 18.10.2009 belief sich auf 122,42 EUR, sonstige Kosten auf 7,10 EUR. Sämtliche Beträge erklärte der Kläger steuerlich als Betriebsausgaben.

In den Einkommensteuerbescheiden 2008 vom 15.9.2010 und 2009 vom 9.8.2011 berücksichtigte der Beklagte, den Einkommensteuererklärungen folgend, zunächst in vollem Umfang die vorgenannten vom Kläger erklärten Reisekosten als Betriebsausgaben.

Bei einer für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Reisekosten für die P-Veranstaltungen in Delhi (2008) und Prag (2009) bzw. Barcelona (2009) im Umfang von 2.560,64 EUR (Delhi) bzw. 1.411,26 EUR (Prag) bzw. 1.121,16 EUR (Barcelona) privat veranlasst seien. Diese Kostenkürzungen basierten auf privaten Reiseverlängerungen (1.492,48 EUR für Delhi; 205,93 EUR für Prag; 640,66 EUR für Barcelona) sowie auf Kosten, die auf die Ehefrau entfielen (1.068,17 EUR für Delhi; 1.205,34 EUR für Prag; 480,50 EUR für Barcelona). Der Prüfer ermittelte die Kosten, die auf die private Verlängerung der Reisen entfielen, jeweils nach dem prozentualen Verhältnis der als privat eingestuften Reisetage zur gesamten Reisedauer inkl. An- und Abreise (Delhi: 71,43 vH; Prag: 16,67 vH; Barcelona: 40 vH) und rechnete diesen etwaige direkt zuordnenbare private Kosten hinzu (Prag, Kosten für Hotelübernachtung iHv 122,42 EUR). Für die Delhi-Reise belief sich diese Kostenkürzung auf 1.492,48 EUR, für Prag auf 83,51 EUR (zzgl. 122,42 EUR Hotelübernachtung) und für Barcelona auf 640,66 EUR. Die auf die Ehefrau entfallenden Kosten errechnete der Prüfer, indem er zunächst Flugkosten und etwaige Nebenkosten (Impfen, Parken, Pässe usw.) addierte und diese Summe dann um die We...

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