Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehraktige Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nach Abschluss einer Banklehre nebenberuflich aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt kann Teil einer mehraktigen Berufsausbildung sein und somit zum Kindergeldbezug berechtigen, wenn beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 40/18)

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 40/18)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der am 23.11.1993 geborene Sohn der Klägerin, C, sich im Streitzeitraum Februar 2016 bis März 2017 in einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung befand.

C absolvierte von August 2013 bis Januar 2016 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann bei der Sparkasse D. Die Beklagte setzte für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin Kindergeld fest, wobei sie eine interne Befristung bis Januar 2016 vorsah. Mit Bescheid vom 14.1.2016 hob sie die Kindergeldfestsetzung für C ab dem Monat Februar 2016 auf.

Nachdem C die Ausbildung zum Bankkaufmann am 19.1.2016 erfolgreich abschlossen hatte, übernahm ihn die Sparkasse D ab dem 20.1.2016 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Dazu schloss er am 26.1.2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Sparkasse D, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Ab Mai 2016 nahm C den „Studiengang Sparkassenfachwirt” auf, der von der Sparkassenakademie NRW angeboten wurde. Aus einer Bestätigung über die Teilnahme von der Sparkasse D vom 11.11.2016 ergibt sich, dass C im Zeitraum von Mai 2016 bis voraussichtlich Januar/Februar 2018 den Studiengang absolvierte; darin enthalten war eine vorgelagerte Fernstudienphase von Mai bis Dezember 2016, so die Bestätigung der Sparkasse D.

Für die Fernstudienphase erhielt C drei Leistungsnachweise, wonach er die notwendigen Leistungsnachweise für die jeweiligen Fernstudienabschnitte erbracht hatte. In der Folgezeit nahm C am Präsenz-Studiengang in Teilzeit teil, dessen Veranstaltungen im April 2017 in E begannen.

Dem Präsenz-Studiengang lagen die „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen” vom 23.5.2016 zu Grunde. Diese regeln u.a.:

„Zum Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung wird zugelassen, wer

a) die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkauffrau/-kaufmann oder die Prüfung als Sparkassenkauffrau/-kaufmann oder die Prüfungen in einem anderen anerkannten kaufmännischen Beruf bestanden hat und im letzteren Fall eine Berufspraxis in der (Service-) Kundenberatung von mindestens einem Jahr nachweist,

b) bei einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe beschäftigt ist,

c) erfolgreich am Fernstudiengang B teilgenommen hat und dies durch das Zertifikat über die bestandene Abschlussprüfung Fernstudiengang B nachweist […].”

Dem Studiengang lag darüber hinaus eine „Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung” vom 23.5.2016 zu Grunde, welche die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfung regelte. Danach setzte die Zulassung zur Prüfung keine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Bank- oder Sparkassenkauffrau/-kaufmann voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zulassungsbedingungen und die Prüfungsordnung verwiesen.

Der Präsenz-Studiengang enthielt ausweislich eines Programminhalts verschiedene Module, in denen Vertriebs- und Beratungskompetenzen u.a. zu Sparkassen-Finanzkonzepten, Serviceleistungen der Sparkassen, Finanzierungsleistungen, digitalen Beratungen, zur Absicherung von Risiken, Altersvorsorge, Vermögensbildung und zur Schaffung von Wohneigentum vermittelt wurden.

Am 23.1.2018 legte C erfolgreich seine Prüfung zum Sparkassenfachwirt ab und beendete damit den Studiengang.

Am 14.11.2016 beantragte die Klägerin eine Kindergeldfestsetzung für ihren Sohn C. Sie fügte die Bestätigung der Sparkasse D vom 11.11.2016 bei.

Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2017 unter Bezugnahme auf schriftliche Erläuterungen ihres Sohnes, die Fortbildung zum Sparkassenfachwirt schließe mit einer schriftlichen (Ende 2017) und einer mündlichen Prüfung (Anfang 2018) ab. Die vorgelagerte Fernstudienphase habe aus drei „Fernstudienbriefen” bestanden, für welche jeweils eine Hausarbeit zu erstellen gewesen sei. Für jeden Fernstudienbrief habe ein größerer Aktenordner zuvor studiert werden müssen. Der jeweilige zeitliche Aufwand könne nur schwer in einem wöchentlichen Aufwand genannt werden, es handle sich wohl um durchschnittlich sieben bis acht Zeitstunden Aufwand pro Woche.

Mit Bescheid vom 6.2.2017 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag für C ab Februar 2016 ab. Dies begründete sie damit, es liege keine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes – EStG – vor. Die Ernsthaftigkeit der Ausbildu...

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