Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer eines Freizeit- und Vergnügungsparks

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die innerorganschaftliche Überlassung von Eintrittskarten der Organmutter, die einen Freizeitpark betreibt, an ihre Organgesellschaft ist keine Reisevorleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, sondern als Eigenleistung des Organkreises zu behandeln.

2) Die Einnahmen aus dem Betrieb eines Freizeitparks unterliegen der Regelbesteuerung. Die Tarifermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d) UStG i.V. mit § 30 UStDV findet keine Anwendung.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7; UStDV § 30; UStG § 25

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2022; Aktenzeichen XI R 23/21 (XI R 4/21))

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin an ihre Organgesellschaft verkauften Eintrittskarten als Reisevorleistungen margenmindernd zu berücksichtigen sind und ob die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf von Eintrittskarten für den von ihr betriebenen Freizeitpark dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin betreibt in C seit 19xx einen Freizeitpark, in dem sie diverse Fahrattraktionen anbietet. Die Eintrittskarten für den Freizeitpark veräußert sie online über das Internet und an den Besucherkassen am Eingang des Parks. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der NT GmbH (NT GmbH). Seit dem xx.xx.2011 ist sie unstreitig Organträgerin und die NT GmbH Organgesellschaft innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die NT GmbH veräußert sog. Kombitickets für den Freizeitpark. Inhalt dieser Tickets sind in der Regel der Besuch des Freizeitparks und die Übernachtung in einem Hotel, mit dessen Inhaber die NT GmbH eine wirtschaftliche Partnerschaft unterhält. Die NT GmbH selbst betreibt keine Hotels. Die Kunden konnten den Inhalt der Kombitickets um weitere Komponenten wie Verköstigung oder die privilegierte Inanspruchnahme der Fahrattraktionen erweitern. Für den Verkauf der Kombitickets erwarb die NT GmbH von der Klägerin Eintrittskarten zum Preis von xyz €/Stück und die Hotelbetreiber stellten der NT GmbH ihre Beherbergungsleistungen ebenfalls in Rechnung. Die Umsätze aus dem Verkauf der Kombitickets ermittelte die NT GmbH sowohl vor als auch nach dem xx.xx.2011 unter Anwendung der sog. Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und behandelte den Erwerb der Tickets sowie die Hotelleistungen als sog. Reisevorleistungen, mit der Folge, dass für Zwecke der Umsatzsteuer die Aufwendungen hierfür von den Erlösen aus dem Verkauf der Kombitickets abgezogen wurden und nur die danach verbleibende Differenz als umsatzsteuerpflichtige Marge erklärt wurde.

Mit Beginn am 26.01.2015 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung J bei der Klägerin und bei der NT GmbH für die Jahre 2010 bis 2013 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam dabei u.a. zu folgender Feststellung: Die NT GmbH habe im Rahmen der Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Marge aus dem Verkauf der Kombitickets die Aufwendungen für die Eintrittskarten umsatz- bzw. margenmindernd berücksichtigt. Dies sei jedoch seit dem xx.xx.2011 wegen der Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin nicht mehr möglich gewesen. Denn die Eintrittskarten seien seitdem als Eigenleistungen zu behandeln und nicht als Reisevorleistungen. Daher sei die Umsatzsteuer um xyz € (2011), xyz € (2012) und xyz € (2013) zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Betriebsprüfungsberichte vom 26.01.2016 Bezug genommen (vgl. Betriebsprüfungsakten der Klägerin und der NT GmbH).

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 02.05.2016 Änderungsbescheide für die Umsatzsteuern 2010 bis 2013. Die Umsatzsteuer 2011 setzte er auf xyz € fest. Der bisher bestandene Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und begehrte zum einen die Anwendung der Margenbesteuerung auch in Hinblick auf die Aufwendungen der NT GmbH für die Eintrittskarten und zum anderen (erstmals) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Hinsichtlich der Streitjahre 2010, 2012, 2013 wurde das Einspruchsverfahren auf Antrag der Klägerin zum Ruhen gebracht bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011.

Der Beklagte wies den Einspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 mit seiner Entscheidung vom 19.03.2018 zurück. Die Aufwendungen der NT GmbH für die von der Klägerin bezogenen Eintrittskarten seien keine bei der Ermittlung der zu besteuernden Marge mindernd zu berücksichtigenden Reisevorleistungen. Denn darunter würden nur Leistungen eines anderen Unternehmers fallen. Wegen der Organschaft handele es sich bei der Klägerin sowie bei der NT GmbH um ein einziges Unternehmen. Der Verkauf der Eintrittskarten stelle umsatzsteuerrechtlich als Innenleistung einen nichtsteuerbaren Umsatz dar. Wäre der Kartenverkauf an die NT GmbH als Reisevorleistung umsatzmindernd zu berücksichtigen, würde diese Leistung im Ergebnis ...

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