Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen aus Kursen "Sofortmaßnahmen am Unfallort" steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Kurseinnahmen aus der Erteilung von Kursen "Sofortmaßnahmen am Unfallort" für Führerscheinerwerber sind nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21; GG Art. 7 Abs. 4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen V R 52/06)

 

Tatbestand

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen umsatzsteuerbefreit sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Schulungen zur Unfallverhütung und Rettung. Sie hat insbesondere die Kurse „Sofortmaßnahmen am Unfallort”, die in den Streitjahren fast ausschließlich von Fahrschülern besucht worden sind, und „Erste Hilfe” für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher im ganzen Bundesgebiet durchgeführt. Daneben hat sie auch Sehtests durchgeführt und Broschüren verkauft.

Die Bezirksregierung B hatte der Klägerin am 19. August 2003 für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 gem. § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes – UStG – bescheinigt, dass sie mit folgender Maßnahme auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereite: „Kurse für Sofortmaßnahmen am Unfallort” und „Erste Hilfe” berufsvorbereitend und berufsbegleitend für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher.” Eine entsprechende Bescheinigung hatte sie auch von den Bezirksregierungen E für „Unfallhilfskurse” und L sowie dem Regierungspräsidium D und für ihre Zweigstelle im T von dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des T erhalten.

In ihren USt-Voranmeldungen behandelte die Klägerin die Umsätze aus der Durchführung von Sehtests und dem Verkauf der Broschüren als steuerpflichtig und die Umsätze aus der Durchführung der vorgenannten Kurse als steuerfrei.

Bei einer für den Voranmeldungszeitraum Januar bis Juni 2003 durchgeführten USt-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Umsätze aus diesen Kursen nur insoweit steuerbefreit seien, als sie für die in der Bescheinigung genannten Berufsgruppen erteilt worden seien. Dagegen seien die Umsätze der Kurse „Sofortmaßnahme am Unfallort” steuerpflichtig, soweit sie an Fahrschüler im Rahmen ihrer Fahrausbildung erteilt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 20. Januar 2004 Bezug genommen. Aus Vereinfachungsgründen erließ der Beklagte nur einen geänderten USt-Vorauszahlungsbescheid für Juni 2003.

In der Folgezeit führte der Beklagte erneut eine USt-Sonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum Juli bis Dezember 2003 bei der Klägerin durch, bei der die Prüferin zu denselben rechtlichen Feststellungen wie bei der vorherigen USt-Sonderprüfung gelangte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 22. Juni 2004 Bezug genommen.

Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ der Beklagte am 24. August 2004 einen USt-Bescheid für 2003.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 22. März 2005 wies der Beklagte den Einspruch gegen den USt-Vorauszahlungsbescheid Juni 2003 in Gestalt des Jahresbescheides vom 24. August 2003 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führt die Klägerin aus, dass die Umsätze im Zusammenhang mit der Durchführung des Kurses „Sofortmaßnahmen am Unfallort” in Höhe von 1.688.017,– Euro (brutto) umsatzsteuerfrei seien. Aus der Bescheinigung der Bezirksregierung B gehe eindeutig hervor, dass dieser Kurs ordnungsgemäß auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereite.

Der Kurs vermittele Kenntnisse, die im Rahmen der theoretischen Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis abgefragt würden. Insoweit erfolge durch den Kurs eine Vorbereitung auf die Führerscheinprüfung. Die Fahrprüfung werde auch vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgelegt. Der Prüfer werde dabei nach h.M. als Verwaltungshelfer der Fahrerlaubnisbehörde angesehen. Entsprechend müsse auch sein Handeln dieser Behörde zugeordnet werden. Eine Schulung, die auf die Fahrprüfung vorbereite, müsse daher im Ergebnis als eine Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung angesehen werden.

Sie sei auch eine allgemeinbildende Einrichtung. Aus dem als Anlage beigefügten Lehrplan sei ersichtlich, dass sich der Kurs mit der Vermittlung von Wissen in Bezug auf rechtliche Grundlagen wie auch auf die Vermittlung von Techniken befasse, die bei der Rettung von Menschen aus einem Gefahrenbereich oder dem Erkennen von lebensbedrohlichen Störungen eines Menschen hilfreich seien. Diese Lehrinhalte stellten auch wichtige Inhalte der Allgemeinbildung dar. Sämtliche Maßnahmen, die erlernt würden, könnten zudem nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei Berufsunfällen, ...

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