Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöse aus der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Rückgabe von "Lehman-Zertifikaten"

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zahlungen, die der Stpfl. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von der Bank Zug-um-Zug gegen Übertragung von "Lehman-Zertifikaten" erhält, stellen Entgelt für einen nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang dar und sind keine Entschädigung i.S. des § 20 Abs. 3 EStG.

2) Ein erlittener Veräußerungsverlust ist nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG a.F. nicht steuerbar, da die Lehman-Zertifikate nicht als Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. (bis VZ 2008) anzusehen sind.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 3, § 22 Nr. 2, §§ 23, 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.2019; Aktenzeichen VIII R 16/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger neben Kapitalerträgen in Höhe von 29.868 € auch nicht ausgeglichene Verluste in Höhe von 42.448 € aus der Veräußerung von Zertifikaten der Lehman Bank. Den Verlust ermittelte er aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis in Höhe von 8.552 € und den Anschaffungskosten in Höhe von 51.000 €.

Der Kläger hatte am 02.11.2007 10 Stück des Bonus Express Defensiv Zertifikats (WKN A0S116) für 10.200 € und am 02.01.2008 40 Stück des Bonus Express Defensiv VIII Zertifikats (WKN A0SUEV) für 40.800 € von der B-Bank erworben, deren Emittent jeweils die Bank Lehman Brothers war. Wegen der Funktionsweise der Zertifikate wird auf den Anlegerprospekt (Bl. 21 ff. der Rechtsbehelfsakten) verwiesen. Die Zertifikatsanteile wurden nach Insolvenz des Emittenten aufgrund eines zwischen dem Kläger und der B-Bank vor dem Oberlandesgericht C-Stadt geschlossenen Vergleichs am 22.05.2012 gegen Zahlung in Höhe von 10.200 € abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 1.647,23 €, d.h. für 8.552,77 € an die B-Bank zurückübertragen. Nach dem Vergleich erklärten die Beteiligten damit alle wechselseitigen Ansprüche sowie etwaige Schadensersatzansprüche als erledigt.

Der Beklagte berücksichtigte den Verlust aus den Lehman-Zertifikaten in den Einkommensteuerbescheiden vom 30.12.2013 und vom 18.02.2014 nicht. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2014 unterwarf er zudem erstmalig die Zahlung der B-Bank in Höhe von 8.552 € der Besteuerung.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2013 legten die Kläger Einspruch ein. Sie begründeten diesen damit, dass die Verluste aus der Veräußerung von Lehman-Zertifikaten nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21.05.2014 (Az: 2 K 309/13, EFG 2014, 1584) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Zahlung der B-Bank an den Kläger in Höhe von 8.552 € gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 3 EStG, da es sich um eine Entschädigungszahlung für durch Beratungsfehler der Bank erlittene Verluste handele. Der vom FG Niedersachsen entschiedene Fall sei nicht mit dem Streitfall vergleichbar, da dort eine Rückveräußerung der Lehman Zertifikate ohne Transaktionskosten stattgefunden habe, während im Streitfall im Rahmen des gerichtlichen Vergleiches alle wechselseitigen Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche als erledigt betrachtet worden seien.

Der Veräußerungsverlust in Höhe von 42.488 € sei nicht anzuerkennen, da die Anlagen im Jahr 2007 bzw. 2008 angeschafft worden seien. Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte private Kapitalanlagen seien Veräußerungsgewinne und -verluste nach § 23 EStG a.F. nur zu berücksichtigen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen habe (sog. Spekulationsfrist). Im Streitfall habe eine Übertragung aber erst nach mehr als vier Jahren stattgefunden. Die Zertifikate stellten auch keine Finanzinnovationen dar, so dass ein Verlust auch nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen sei.

Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei der Zahlung der B-Bank nicht um eine Entschädigungszahlung für erlittene Verluste, sondern um ein Veräußerungsgeschäft handele. Als Gegenleistung für die Zahlung seien die Zertifikate an die Bank übertragen worden. Die Zahlung der Bank habe sich auch nicht an der Höhe des erlittenen Verlustes orientiert, sondern am Restwert der Zertifikate, der entsprechend der erwarteten Insolvenzquote der Bank Lehman Brothers etwa 15-20% betragen hätte. Ferner seien die Lehman-Zertifikate ertragsteuerlich als Finanzinnovationen zu behandeln, denn es habe eine variable Verzinsung bestanden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbescheid 2012 vom 25.11.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der...

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