Entscheidungsstichwort (Thema)

Existenzgründerzuschüsse aus dem EXIST-Programms keine SBE

 

Leitsatz (redaktionell)

An Gesellschafter einer GbR gezahlte Existenzgründerzuschüsse des EXIST-Programms führen bei diesen nicht zu Sonderbetriebseinnahmen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2021; Aktenzeichen VIII R 47/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu 1. und zu 2. im Jahr 2010 (Streitjahr) als Gesellschafter einer GbR, der Klägerin zu 3., deshalb Sonderbetriebseinnahmen erzielt haben, weil ihnen im Streitjahr jeweils aufgrund eines Stipendiatenvertrages Gründerzuschüsse des EXIST-Gründerprogramms gezahlt wurden.

Die Kläger zu 1. und zu 2. sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter der in 2008 gegründeten Klägerin zu 3. Diese ermittelt ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Unter dem 30.03.2010 schlossen die Kläger zu 1. und zu 2. jeweils mit der Universität C (Universität) zu dem sog. Gründungsvorhaben „Z” einen Stipendiatenvertrag, wonach sie jeweils als Teil des Programms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)” für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 ein Stipendium erhielten.

Ausweislich des Stipendiatenvertrages sollte das Stipendium der Entwicklung und Realisierung eines Gründungsvorhabens dienen, in dessen Fokus die Entwicklung einer …Software … steht und nach dem ein Forschungsprototyp der Universität von den Klägern zu 1. und zu 2., die in den jeweiligen Stipendiatenverträgen als „Gründer”, „Existenzgründer” oder „Stipendiat” bezeichnet werden, zu einem marktreifen Produkt ausgearbeitet werden soll.

Nach der Präambel des Stipendiatenvertrages wird mit dem EXIST-Gründerstipendium die Vorbereitung innovativer Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Frühphase der Unternehmensgründung, insbesondere der Erstellung eines tragfähigen Businessplans und die Entwicklung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen, mit den Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.

Die Gewährung des Stipendiums durch die Universität steht nach dem Stipendiatenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zuwendungen aus dem EXIST-Gründerstipendium tatsächlich gewährt werden, d.h. Mittel vom BMWi bzw. ESF fließen.

Nach dem mit „Vertragsgegenstand” überschriebenen § 2 des Stipendiatenvertrages soll das Stipendium dem Existenzgründer ermöglichen, sich ganz der Verfolgung und Realisierung der Gründungsidee zu widmen. Zudem ist das Stipendium danach weder eine Vergütung i.S. des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Arbeitsentgelt i.S. des § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch. Vielmehr dient das Stipendium lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee.

Gemäß § 3 des Stipendiatenvertrages „Pflichten des Existenzgründers”) sind mit der Gewährung des Stipendiums „folgende Pflichten für den Existenzgründer verbunden:

  1. Der Stipendiat/Existenzgründer sollte sich voll und ganz der Weiterentwicklung und Realisierung der Gründungsidee widmen; entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als 5 Stunden pro Woche sind damit nicht zu vereinbaren.
  2. Nachweis einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung des Existenzgründers durch ein Gründungsnetzwerk, in das die [Universität] eingebunden ist.
  3. Erstellung und Vorlage eines Coaching/Betreuungs-Fahrplans spätestens einen Monat nach Laufzeitbeginn (…).
  4. Vorstellung des Zwischenstandes zum Business-Plan gegenüber dem Gründernetzwerk im 5. Monat des Stipendiums (…).
  5. Übersendung des endgültigen Business-Plans im 10. Monat des Stipendiums (…) an den Projektträger.
  6. Auskünfte gegenüber dem Projektträger bezüglich des Gründungsvorhabens und dem Stand der Realisierung (…).”

Hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten ist in § 5 des Stipendiatenvertrages u.a. bestimmt, dass Voraussetzung für die Auszahlung der in § 4 des Stipendiatenvertrages geregelten Raten die Erfüllung der nach § 3 des Stipendiatenvertrages festgelegten Pflichten ist sowie dass die Gründung und Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit während der Förderung durch das Stipendium zulässig ist, jedoch bei Beginn des Stipendiums noch nicht erfolgt sein darf.

Auf den sonstigen Inhalt des zwischen der Universität und dem Kläger zu 2. geschlossenen Stipendiatenvertrages, den die Universität mit dem Kläger zu 1. inhaltsgleich geschlossen hat, wird verwiesen.

Aufgrund der jeweils abgeschlossenen Stipendiatenverträge wurden den Klägern zu 1. und zu 2. Stipendien gewährt (Kläger zu 1. Stipendium von 18.000 € und Kläger zu 2. Stipendium von 16.800 €).

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der von ihnen aus ihren Beteiligungen an der Klägerin zu 3. erzielten Einkünfte gaben die Kläger zu 1. und zu 2. die an sie gezahlten Stipendien nicht an. Das Finanzamt D erließ den Bescheid...

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