Entscheidungsstichwort (Thema)

Auftragsforschung, ermäßigter USt-Satz

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterhält und sich durch Werkvertrag gegenüber einem Auftraggeber zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtet, ist insoweit nicht gemeinnützig tätig, sodass die entsprechenden Einnahmen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2019; Aktenzeichen V R 16/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 2Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO) auf Umsätze, welche die Klägerin im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art „…” in den Streitjahren 2003 bis 2005 erzielt hat.

Die Klägerin ist eine Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und als solche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000 – HG NRW –).

Am 15.02.2001 schloss die Klägerin einen Werkvertrag (Bl. 32 ff. der GA) mit Y, in welchem sie sich zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie über … verpflichtete. Gemäß § 1 des Werkvertrages diente die Studie der wissenschaftlichen Begleitung eines Modellvorhabens im Sinne der §§ 63 ff. SGB V. Hinsichtlich der von der Klägerin geschuldeten Leistungen regelte § 2 des Werkvertrages Folgendes:

㤠2 Leistungen der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin führt eine dem neuesten Stand der … entsprechende Studie durch, deren Gegenstand … ist.

Untersucht wird …. Auch sollen Aussagen über die Prozessqualität der … gewonnen werden.

Im Einzelnen erfolgt die Studie nach Maßgabe des Masterstudienplans gemäß Nr. 6.5 der BUB-Richtlinien für die Durchführung von Modellverfahren im Sinne der §§ 63 bis 65 SGB V. (…)

Die Auftragnehmerin wird mit dem Auftraggeber halbjährliche Meilensteine vereinbaren, die einen zeitgerechten Projektfortschritt gewährleisten, wie er im Zeitplan (Anlage 2) dargelegt ist. Nach Ablauf des jeweiligen Halbjahres legt sie dem Auftraggeber einen Zwischenbericht zur (Teil-)Abnahme vor.

Die Untersuchung schließt mit einem Abschlussbericht, den die Auftragnehmerin spätestens zum 31.03.2004 dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegt. „

Diesem Werkvertrag schlossen sich … sowie der … durch Beitrittsvertrag vom 14.05.2001 und die … durch Beitrittsvertrag vom 15.05.2001 an.

In Durchführung des Werkvertrages erstattete die Klägerin im Februar 2002, Juli 2002, Juni 2003 und Juli 2004 jeweils einen Zwischenbericht. Im Oktober 2006 erstattete die Klägerin den Abschlussbericht. Mit Schreiben vom 28.11.2006 erklärte Y die Abnahme des Abschlussberichts.

In Durchführung des Werkvertrages erteilte die Klägerin folgende Rechnungen an den Y:

Re.-Datum

Re.-betragbrutto

Re.-betragnetto

USt

USt-Satz

19.03.2001

xxx

xxx

xxx

16%

25.06.2001

xxx

xxx

xxx

16%

25.06.2001

xxx

xxx

xxx

16%

12.06.2002

xxx

xxx

xxx

16%

21.02.2003

xxx

xxx

xxx

7%

21.02.2003

xxx

xxx

xxx

7%

21.07.2003

xxx

xxx

xxx

7%

16.06.2003

xxx

xxx

xxx

7%

06.08.2003

xxx

xxx

xxx

7%

13.11.2003

xxx

xxx

xxx

7%

13.01.2004

xxx

xxx

xxx

7%

09.01.2004

xxx

xxx

xxx

7%

13.01.2004

xxx

xxx

xxx

7%

01.07.2004

xxx

xxx

xxx

7%

24.06.2004

xxx

xxx

xxx

7%

12.11.2004

xxx

xxx

xxx

7%

29.11.2004

xxx

xxx

xxx

7%

19.11.2004

xxx

xxx

xxx

7%

Die Zahlungen auf die von der Klägerin zuletzt im November 2004 erteilten Rechnungen gingen bei ihr im Jahr 2005 ein. Die vorher berechneten Entgelte wurden zeitnah bezahlt.

Mit Verfassung vom 23.12.2002 (Bl. 58 ff. der GA) errichtete die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art mit der Bezeichnung „…”. § 2 der Errichtungsurkunde, welche durch den Kanzler in Vertretung des Universitätsrektors unterzeichnet ist, hat folgenden Wortlaut:

§ 2 Zwecke des Betriebs gewerblicher Art

  • • 1.

    Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

  • • 2.

    Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln für die X Universität zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken.

  • • 3.

    Dieser Verfassungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der …. Der Kanzler der X Universität kann weitere Maßnahmen zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke beschließen.

  • • 4.

    Der Betrieb gewerblicher Art betätigt sich selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Gemeinnützigkeitsstatus des BgA erteilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2006 die Auskunft, dass der Gemeinnützigkeitsstatus zu versagen sei. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2006, au...

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