Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In 1999/2000 konnten Berufsausbildungskosten für das Auslandsstudium eines Kindes nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur beschränkt auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) von den Eltern abgezogen werden.

2) Es stellt eine sachgerechte Typisierung dar, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Berufsausbildungskosten gesetzlich in § 33a Abs. 2 EStG etwa auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Außergewöhnlich hohe Ausbildungskosten müssen nicht abziehbar sein. Es besteht - anders als beim Existenzminimum des Kindes - keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug der gesamten Ausbildungskosten zuzulassen.

 

Normenkette

EStG 1999/2000 § 33a Abs. 5; EStG § 33; EStG 1999/2000 § 33a Abs. 2 Nr. 2 S. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen 2 BvR 660/05)

BFH (Beschluss vom 31.01.2005; Aktenzeichen III B 59/04)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Ausbildungskosten für die im Ausland studierende älteste Tochter der Kläger (Kl.) zu berücksichtigen sind, die den gesetzlichen Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder überschreiten.

Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, von denen die beiden jüngeren bei den Eltern wohnen, während das älteste Kind, die Tochter L, geboren am 12.12.1974 in den USA studiert. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 machten die Kl. für ihre älteste Tochter neben dem Ausbildungsfreibetrag auch Studiengebühren für das Studium in den USA geltend. Für das Jahr 1999 handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 51.901 DM und für das Jahr 2000 um einen solchen in Höhe von 52.560 DM. In den jeweiligen Erstfestsetzungen für 1999 vom 29.05.2001 und für das Jahr 2000 vom 15.03.2002 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) lediglich jeweils den Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder in Höhe von 4.200 DM. Die Berücksichtigung der darüber hinaus geltend gemachten Studiengebühren lehnte der Bekl. mit diesen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen ab. Im Rahmen der hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren ergingen aus anderen, hier nicht streitigen Gründen Änderungsbescheide und zwar für das Jahr 1999 am 28.02.2002 und 04.03.2002 und für das Jahr 2000 am 24.04.2002. Die Änderungsbescheide wurden Gegenstand der Einspruchsverfahren. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg und wurden mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.07.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Im Rahmen des Klageverfahrens ergingen für beide Streitjahre jeweils am 28.07.2003 erneute Änderungsbescheide aus anderen, hier nicht streitigen Gründen, die gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand der Klage sind. Die Kl. meinen im Wesentlichen, der Staat sei verpflichtet, einen Anteil an den Kosten für die Ausbildung der Kinder der Steuerpflichtigen zu übernehmen. Dies könne direkt geschehen oder über Steuerentlastungen. Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl. II 1994, 307) dargelegt. Soweit der Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht ausreiche, müsse auf andere Weise eine steuerliche Entlastung erfolgen. Wenn der Staat, wie durch Ausbildungsfreibeträge geschehen, den Weg der Steuerentlastung gehe, liege die Untergrenze der Entlastung bei der Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten. Hier überstiegen die Kosten den durch den Ausbildungsfreibetrag gedeckten Teil erheblich. Das gelte auch, wenn bloß eine hälftige Entlastung berücksichtigt werde. Mit den üblichen Kosten seien nicht die Kosten einer üblichen Ausbildung gemeint. Vielmehr müsse auf den Einzelfall abgestellt werden. Daher seien nicht nur die üblichen Kosten in Deutschland zu berücksichtigen, sondern auch übliche Kosten einer Ausbildung im Ausland. Die Tochter solle im Ausland eine besonders qualifizierte Ausbildung erhalten. Diese Ausbildung komme auch der Gesellschaft zu gute. Der Steuerpflichtige dürfe nicht darauf verwiesen werden, dass auch weniger Kosten intensive Ausbildungen möglich seien. Vielmehr müsse der Staat auch bei der steuerlichen Behandlung die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern und deren weitere Entscheidung, eine bestimmte Ausbildung aufzunehmen, achten. Das gelte insbesondere auch, weil die Eltern nach dem Unterhaltsrecht des bürgerlichen Gesetzbuches weitgehend dazu verpflichtet seien, ihren Kindern zumindest eine Berufsausbildung zu finanzieren. Soweit man die Auffassung vertrete, dass neben dem Ausbildungsfreibetrag keine weitere Regelung es ermögliche, höhere Ausbildungskosten steuerlich geltend zu machen, müsse eine derartige Gesetzeslage als verfass...

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