Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen X R 66/96)

BFH (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen X R 66/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. ist als selbständiger Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Seine Ehefrau, die Klägerin (Klin.), ist bei ihm als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Kl. schloß in den Streit Jahren 1990 und 1991 bei der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaft eigene Lebensversicherungen ab. Dafür erhielt er Provisionen in Höhe von 2.808 DM (1990) und 5.235 DM (1991). Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte (Finanzamt) in den Provisionszahlungen Betriebseinnahmen und änderte die ESt-Bescheide für die Streitjahre entsprechend. Die Kl. legten gegen die Änderungsbescheide vom 01. Juni 1993 erfolglos Einspruch ein.

Mit ihrer Klage wenden sie sich weiterhin gegen die Behandlung der Provisionszahlungen als Betriebseinnahmen des Kl. Sie machen geltend:

Die Einnahmen ständen nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Kl. Der Abschluß eigener Versicherungsverträge stehe wesentlich unter dem Einfluß des Sicherungsgedankens. Die Finanzverwaltung selbst behandele private Eigenprovisionen als steuerfrei.

Die Kl. beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. August 1993 die ESt-Bescheide vom 01. Juni 1993 in der Weise zu ändern, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 2.808 DM (1990) und 5.235 DM (1991) gemindert werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Finanzamts stellen die für den Abschluß eigener privater Versicherungen gezahlten Provisionen betriebliche Einnahmen dar.

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat die strittigen Provisionseinnahmen zu Recht den betrieblichen Einnahmen des Kl. zugerechnet.

Betriebseinnahmen sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betrieblich veranlaßt ist eine Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Der Begriff der „betrieblichen Veranlassung” wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im gleichen Sinne verstanden wie bei den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG; BFH-Urteil vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BStBl. II 1990, 621 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen sind die Provisionseinnahmen des Kl. aus der „Vermittlung” eigener Lebensversicherungen Betriebseinnahmen. Grundlage für die Zahlung der Provisionen sind die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kl. als Versicherungsvertreter und der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaft, Danach stehen ihm die Provisionen in seiner Funktion als Versicherungsvertreter und nicht als Privatmann zu. Entgegen der Auffassung der Kl. ist es ohne Bedeutung, daß die Versicherungsverträge den Privatbereich des Kl. betreffen; die private Verwendung hindert das Entstehen einer Betriebseinnahme nicht (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 24/88, BFH/NV 1991, 453).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1382600

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