Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe von Bescheiden durch Zustellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schenkungsteuerbescheid, der in der Absenderzeile lediglich den Vermerk "Finanzverwaltung NRW Postfach xxx xxx" trägt, ist mangels Erkennbarkeit der erlassenden Dienststelle gemäß § 3 VwZG nicht wirksam zugestellt.

 

Normenkette

VwZG § 3; AO § 122 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen II R 30/09)

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen II R 30/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb der zum 31.12.2005 ablaufenden Festsetzungsfrist ergangen sind.

Die Klägerinnen haben ihren am 30.01.2001 verstorbenen Vater aufgrund eines notariellen Ehegattentestaments vom 07.03.1990 beerbt. Die Erstellung der vom Beklagten angeforderten und dort am 19.09.2001 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung erfolgte unter Mitwirkung der „Steuerkanzlei E und K, A-Str. 1, L”. Die Klägerinnen hatten „den Herren Steuerberatern E und K” unter den vom Beklagten für das Verfahren zunächst vergebenen Steuer – Ermittlungsnummern entsprechende Vollmachten erteilt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der Vollmachten (Bl. 34, 35 und 36 der Erbschaftsteuerakte) hingewiesen.

Am 10.05.2002 erließ der Beklagte augrund der Steuererklärung Erbschaftsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO und erbat darin auch genauere Angaben zu den lt. Steuererklärung bereits erfolgten Vorschenkungen. Außerdem ergingen die Bescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. Eine Erläuterung bezüglich der Vorläufigkeit erfolgte nicht. Einsprüche wurden nicht eingelegt. Der Grundbesitzwert für das zum Nachlass gehörige Grundstück B-Str. 2 in C wurde durch Bescheid vom 28.08.2002 auf 466.000 DM festgestellt (vgl. Bl. 56 der Erbschaftsteuerakte).

Eine weitere Anfrage zu den Vorschenkungen vom 29.06.2004 beantwortete der Prozessvertreter der Klägerinnen am 23.09.2004. Im Gegensatz zu den Briefköpfen der bisherigen Schreiben war nunmehr der Prozessvertreter der Klägerinnen allein oben mittig aufgeführt. Herr K war als Kooperationspartner rechts im oberen Drittel ausgewiesen. Anschrift und Postfachadresse waren unverändert. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.09.2004 (Bl. 62 der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.

Die Informationen zu den Vorschenkungen setzte der Beklagte in geänderten Erbschaftsteuerbescheiden (StNr. XXX/9172/1545, 1556 und 1567) durch Erfassung entsprechender Vorerwerbe und in Schenkungsteuerbescheiden (StNr. XXX/9175/7145 und 7156) zur erstmaligen Erfassung der Schenkungen an zwei der Klägerinnen um.

Die Bescheide datieren alle vom 27.12.2005 und waren an die „Herren StB. E und K” als Empfangsbevollmächtigte für die Klägerinnen adressiert. Die Übermittlung der Bescheide erfolgte durch Postzustellungsurkunde. Im Sichtfenster der Bescheid-Umschläge war in der Absenderzeile die „Finanzverwaltung NRW Postfach XXX XXX” ausgewiesen. Die Umschläge selbst trugen das Logo der Finanzverwaltung und waren wie auch die Zustellungsurkunden sämtlich mit der jeweiligen Steuernummer, der Bezeichnung und dem Datum des Bescheides sowie dem Zusatz ESST 11 versehen. Ausweislich der Zustellungsurkunden wurden die Bescheide am 28.12.2005 (StNr. XXX/9175/7145) durch Einlegung in den Briefkasten der Geschäftsräume des Prozessvertreters und am 29.12.2005 (StNr.: XXX/9172/1545; XXX/9172/1556; XXX/9172/1567 und XXX/9175/7156) durch Übergabe an eine namentlich bezeichnete Büroangestellte zugestellt. Die Zustellungsurkunden sind vom jeweiligen Zusteller unterschrieben. Die Unterschrift ist durch einen entsprechenden Namensstempel ergänzt. Die ausgehändigten bzw. in den Briefkasten eingelegten Sendungen tragen ebenfalls das Zustellungsdatum und die Unterschrift des Zustellers. Zu den Einzelheiten wird auf die Erbschaftsteuerbescheide und die zugehörigen Postzustellungsurkunden in der Erbschaftsteuerakte (Bl. 63 bis 76) sowie auf Bl. 4 bis 9 der Schenkungsteuerakte XXX/9175/7145 und Bl. 14 bis 19 der Schenkungsteuerakte XXX/9175/7156 sowie auf die Kopien der Umschläge (Bl. 89 der Erbschaftsteuerakte) hingewiesen.

Mit an den Sachbearbeiter gerichtetem Schreiben vom 06.01.2006 sandte der Prozessvertreter der Klägerinnen die Sendungen unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe wegen Falschadressierung zurück. Am 16.01.2006 erhob er vorsorglich Einsprüche gegen die Steuerfestsetzungen. Er trug vor, es sei mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Bescheide aufgrund diverser Zustellungsmängel unwirksam seien.

So habe eine Zustellungsvollmacht für die Steuerberater E und K nicht mehr bestanden. Bereits aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 23.09.2004 und aufgrund des Zeitablaufs hätten sich dem Bearbeiter des Beklagten Zweifel am Fortbestehen der Vollmacht aufdrängen müssen. Auch hätten sich die von den Klägerinnen ursprünglich erteilten Vollmachten auf andere Steuernummern als die in den Bescheiden genannten bezogen. Im Übrigen würden die...

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