rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Zahlung von Trinkgeldern im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung - Substantiierungserfordernis und Notwendigkeit der Empfängerbenennung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für im Rahmen von medizinischen Heilbehandlungen gezahlten Trinkgeldern gehören mangels Zwangsläufigkeit zu den nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbaren lediglich mittelbaren Krankheitskosten (Abweichung vom BFH, Urt. v. 22.10.1996 - III R 240/94, BFHE 181, 468 = BStBl. II 1997, 346).

2) Die nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich mögliche Berücksichtigung der Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung setzt neben dem substantiierten Nachweis ihrer Zahlung die Benennung der Zahlungsempfänger (§ 160 AO) voraus.

 

Normenkette

AO 1977 § 160 Abs. 1, 1 S. 1, § 162; EStG § 33

 

Tatbestand

Strittig ist der Ansatz von Trinkgeldern als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 musste die Klägerin auf Grund teilweise chronischer Erkrankungen verschiedene Ärzte, Kliniken und andere medizinische Einrichtungen aufsuchen. Hierbei angefallene Trinkgelder machten die Kläger in Höhe von 600 DM als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres geltend.

Der Beklagte veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer mit Bescheid vom 15. November 2001 ohne u.a. diese Trinkgelder zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens wiesen sie auf die Entscheidung des BFH vom 22. Oktober 1996 (BStBl II 1997, 347) hin, wonach Trinkgelder bei Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien. Sie reichten eine handschriftliche Aufstellung ein, aus der sich die gezahlten Trinkgelder ergeben sollen. Aufgeführt sind dort Beträge in Höhe von 550 DM, wobei es sich sowohl um gezahlte Bargeldbeträge wie auch Ausgaben für Pralinen- und Konfektgeschenke handelt. Die Beträge sind ohne Datum den jeweiligen medizinischen Einrichtungen zugeordnet. Einzelne Empfänger werden nicht genannt. Nachweise über die Höhe der gekauften Pralinen- und Konfektgeschenke fehlen.

Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid durch Bescheid vom 26. Juni 2002 in anderer Sache und wies den Einspruch bezüglich der Trinkgelder wie auch des Ansatzes weiterer 92 DM für Verpflegungsmehraufwand des Klägers als außergewöhnliche Belastungen durch Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2002 zurück. Er verweist hinsichtlich der Nichtanerkennung der Trinkgelder auf einen diesbezüglich geltenden Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen. Außerdem hält er die Benennung der Empfänger dieser Trinkgelder und deren geltendgemachte Höhe für nicht ausreichend substantiiert. Eine Schätzung gezahlter Trinkgelder sei nicht zulässig.

Mit ihrer Klage vom 31. Juli 2002 verfolgen die Kläger ihr Anliegen fort, die Trinkgelder in Höhe von 550 DM als außergewöhnliche Belastungen ansetzen zu können. Daneben verfolgten sie ursprünglich auch das Ziel fort, die nicht anerkannten 92 DM für Verpflegungsmehraufwand als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieses Betrages hat der Beklagte am 11. Februar 2003 durch Änderungsbescheid dem Klagebegehren statt gegeben. Daraufhin haben die Kläger mit Schreiben vom 10. März 2003 die Klage auf die Geltendmachung des Trinkgeldes beschränkt.

Die Kläger verweisen auf ihre Einspruchsbegründung und sind außerdem der Ansicht, dass die eingereichte Auflistung der vorgeschriebenen Benennungspflicht der Empfänger genüge, da die einzelnen an den Trinkgeldern partizipierenden Personen jeweils nur Minimalbeträge erhielten, die zu keiner sich ändernden Besteuerung bei den Empfängern führen könnten. Ein Steuerausfall, wie er vom Sinn und Zweck her durch § 160 AO zu verhindern sei, erfolge gerade nicht.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.7.2002 unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 550 DM zu ändern.

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 23. Januar 2003 erörtert. Im Rahmen dieses Erörterungstermin erklärten die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Es fehlt an der für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen nötigen Zwangsläufi...

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