Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvermögen - § 13a ErbStG bei der Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchvorbehalt?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die umfassende Zuordnung des Stimmrechts zum Nießbraucher eines Kommanditanteils bei einer Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass dem erwerbenden Kommanditisten die Mitunternehmerinitiative fehlt, mit der weiteren Folge, dass mangels Mitunternehmerstellung des Kommanditisten für ihn kein begünstigtes Betriebsvermögen i.S. von § 13a ErbStG besteht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB §§ 105, 161; ErbStG § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2016; Aktenzeichen II R 18/15)

BFH (Urteil vom 04.05.2016; Aktenzeichen II R 18/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 13a Erbschaftsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) anzuwenden ist.

Die M GmbH & Co KG betrieb ein Unternehmen. Kommanditisten der M GmbH & Co KG waren im Januar 1996 die Mutter des Klägers, Frau O 2 mit einem Anteil von 40 %, Frau M 1, die Schwester von Frau O 2, mit einem Anteil von 50 % und der Kläger mit einem Anteil von 10 %.

Am 30.01.1996 schloss der Kläger mit seiner Mutter und seiner Tante jeweils einen Erbvertrag, wonach er aus ihrem jeweiligen Nachlass im Wege des Vorausvermächtnisses den jeweiligen Kommanditanteil an der M GmbH & Co KG erhalten sollte.

Am 14.08.2001 übertrugen Frau O 2 und Frau M 1 ihre Anteile an der M GmbH & Co KG jeweils unter Nießbrauchsvorbehalt und Stimmrechtsvorbehalt auf den Kläger.

Der Kläger veräußerte die Anteile mit Vertrag vom 01.04.2004 an die S GmbH & Co KG. Da der Vertrag einen lastenfreien Erwerb vorsah, kaufte der Kläger Frau O 2 und Frau M 1 den Vorbehaltnießbrauch gegen Abtretung von 40 bzw. 50 % des von der S GmbH & Co KG gezahlten Kaufpreises mit Vertrag vom 30.03.2004 ab; wegen den Einzelheiten wird auf die Verträge vom 30.03.2004 Bezug genommen, Blatt 48 – 51 der Gerichtsakte.

Die Kaufpreiszahlung erfolgte durch die Firma S GmbH & Co KG auf ein Konto der M und O Vermögensverwaltungs GbR (§ 2 des Vertrags). An der M und O Vermögensverwaltungs GbR waren der Kläger, seine Mutter und seine Tante beteiligt. Aus dem Vermögen der M und O Vermögensverwaltungs GbR wurde u. a. Grundbesitz angeschafft.

Die M & O Vermögensverwaltungs GbR ist als M Betriebs- und Vermögensverwaltungs OHG am 20.12.2006 in das Handelsregister eingetragen worden. Durch den Beitritt der M Vermögensverwaltungs GmbH und die Haftungsbegrenzung der übrigen Gesellschafter entstand die M Betriebs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG.

Dem zugrunde liegt der Vertrag vom 11.12.2006 (UR-Nr. des Notars R in U). In diesem Vertrag wurde die M Vermögensverwaltungs GmbH gegründet. Am selben Tag trat die M Vermögensverwaltungs GmbH der M Betriebs- und Vermögensverwaltungs OHG bei, so dass die M Betriebs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG in Gründung entstanden ist. Die M Vermögensverwaltungs GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin.

Die Kommanditistinnen, Frau O 2 und Frau M 1, übertrugen mit demselben Vertrag ihre Kommanditanteile mit schuldrechtlicher Wirkung zum 24.12.2006 auf den Kläger und zwar unter Nießbrauchsvorbehalt sowie Vorbehalt der Stimm- und Verwaltungsrechte aus den übertragenen Geschäftsanteilen. Außerdem bevollmächtigte der Kläger jede der Kommanditistinnen, die Stimm- und Verwaltungsrechte an der M Betriebs- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG in Höhe von 100 % des jeweils übertragenen Geschäftsanteils auszuüben, weiter verzichtete er für die Dauer der Vollmacht auf die eigene Ausübung der Stimm- und Mitverwaltungsrechte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 11.12.2006 (UR-Nr. des Notars R in U Bl. 39 ff. der Gerichtsakte).

Am 11.12.2006 ist der Vorgang zum Handelsregister angemeldet worden. Wegen eines Formfehlers ist jedoch mit Anmeldung vom 26.03.2007 eine Ergänzung durch das Notariat notwendig gewesen. Die Eintragung der M Betriebs- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG im Handelsregister erfolgte am 29.03.2007.

In der am 11.07.2008 beim Beklagten eingegangenen Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger auf der Anlage „Steuerentlastungen §§ 13a, 19a ErbStG” den Freibetrag nach § 13a ErbStG für die Schenkung des Kommanditanteils von seiner Mutter und machte hierzu die Angabe, dass bei früheren Zuwendungen der Schenkerin weder vom jetzigen noch von einem anderen Erwerber ein Freibetrag nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen worden sei.

Die Überprüfung der nach § 14 ErbStG zu berücksichtigenden Vorerwerbe durch den Beklagten ergab, dass beim Vorerwerb vom 01.01.1998, entgegen den Angaben der Schenkungsteuererklärung, bereits der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG gewährt worden war.

Der Beklagte setzte Schenkungsteuer für den Erwerb aus der Schenkung von Frau M 1 in Höhe von X Euro abzüglich Anrechnungsbetrag für die Vorschenkungen in Höhe von X Euro auf X Euro fest. Davon stundete er einen Betrag nach § 25 ErbStG in Höhe von X Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Vorbehalt der Nachpr...

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