Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundung von Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich nicht durch die Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt wird.

2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG soll aus wohnungsmarktpolitischen Gründen und zum Schutz des Erwerbers verhindern, dass dort genanntes Vermögen allein zum Zweck der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer veräußert werden muss.

3. Der Erwerber eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks i.S.d. §§ 13d Abs. 3, 28 Abs. 3 ErbStG kann nicht darauf verwiesen werden, sich außerhalb der üblichen Bedingungen des Kapitalmarkts zu refinanzieren und muss somit nicht Geldbeschaffungsmöglichkeiten jedweder Art in Anspruch nehmen.

4. Ob der Schenker bei einer Stundung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden kann, ist zu der Entscheidung über die Stundung nachrangig.

 

Normenkette

ErbStG § 28 Abs. 3 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Finanzamts, die Schenkungsteuer auf eine Schenkung ihrer Tante an sie selbst nach § 28 Abs. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zu stunden.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks L-Straße 10 in S-Stadt, wo sie lebt und ein Blumengeschäft betreibt. Dieses Objekt ist seit dem Jahr 2008 mit einer Grundschuld von 235.000 EUR belastet (Grundbuch von S-Stadt, geführt beim Amtsgericht S-Stadt, Blatt xxx). Des Weiteren ist die Klägerin hälftige Miteigentümerin einer zur Vermietung bestimmten Ferienwohnung im J-Straße 36 in H-Stadt. Sie erwarb dieses Objekt zusammen mit ihrem Ehemann auf Grundlage eines notariellen Bauträgervertrages vom 04.11.2016 für einen Kaufpreis von 99.500 EUR (§§ 4, 5 des Vertrages, UR Nr. xxx des Notars Dr. N. C. in T-Stadt), welcher vollständig fremdfinanziert wurde (Darlehen der Sparkasse über 99.500 EUR, Nr. xxx). Zur Besicherung des Darlehens wurde das Objekt mit einer Grundschuld von 70.000 EUR belastet (Wohnungs-Grundbuch von H-Stadt, geführt beim Amtsgericht T-Stadt, Blatt xxx, Bestandsverzeichnis Nr. xxx).

Die in W-Stadt wohnende Frau N. M. schenkte der Klägerin, ihrer Nichte, mit notariellem Vertrag vom 09.01.2019 das Mietwohngrundstück X-Straße 4 in S-Stadt. Die Übertragung erfolgte ausweislich § 3 des Vertrages lastenfrei, bis auf die in Abt. xxx lfd. Nr. xxx des Grundbuchs eingetragene Belastung (Recht zum Verbieten der Windfeder), die die Klägerin übernahm. Die Schenkerin behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor, § 5 des Vertrages. Die mit dem Vertrag und seiner Vollziehung zusammenhängenden Kosten sollte nach § 11 des Vertrages die Klägerin tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 9.01.2019 (UR-Nr. xxx des Notars T. X. in S-Stadt) Bezug genommen.

Für diesen Erwerbsvorgang setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2019 gegenüber der Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 7.095 EUR fest. Der im Bescheid angesetzte Wert des Grundvermögens wurde mangels gesonderter Feststellung vorerst geschätzt; dementsprechend erging der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Als Fälligkeitsdatum für die Steuer gab der Beklagte den 27.06.2019 an.

Ihren mit Schreiben vom 27.05.2019 gestellten Antrag auf Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG begründete die Klägerin damit, dass sie wegen des Nießbrauchsvorbehalts keine Einnahmen aus dem erworbenen Grundstück erziele. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte habe sich im Jahr 2017 auf 20.591 EUR belaufen; es seien Krankenversicherungsbeiträge von 4.700 EUR zu zahlen gewesen. Das Gebäude L-Straße 10 in S-Stadt sei mit Darlehen belastet. Auf die Familienwohnung entfalle ein Darlehen von ca. 50.000 EUR; auch auf ihrem Betrieb laste ein Darlehen von 44.700 EUR. Im Zusammenhang mit den dort belegenen verpachteten Garagen bestehe eine weitere Bankverbindlichkeit von 26.000 EUR. Diese Zahlen seien für 2018 und wahrscheinlich auch für 2019 gültig. Angesichts der bestehenden finanziellen Verpflichtungen sehe sich die Sparkasse zur weiteren Kreditvergabe nicht in der Lage. Die Schenkung des Mietwohngrundstücks in der X-Straße habe sie, die Klägerin, überrascht. Als sie die anderen Immobilien erworben habe, sei diese Schenkung nicht abzusehen gewesen.

Der Beklagte lehnte die Stundung mit Bescheid vom 15.07.2019 ab. Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin eine Bestätigung der Sparkasse, ihrer Hausbank, vom 20.08.2019 bei, nach der keine Ausweitung der Kreditlinie darstellbar sei, weil die Klägerin bei ihr nicht über ausreichendes Barvermögen verfüge.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2019 zurück. Die Klägerin habe zwar begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG erworben. Eine Stundung sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Schenkerin als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Steuer herangezogen werden könne. Sie erhalte die Mieteinnahmen aus dem Grundstück...

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