Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung bei Umsätzen aus einer sog. Rückenschule; Nachweis der beruflichen Befähigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzung des Nachweises der beruflichen Befähigung bei der Frage der Steuerbefreiung einer Heilbehandlung hängt nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung ab. Es kann grundsätzlich vom Vorliegen des Nachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Eine "freiwillige" Kostentragung durch die Krankenkassen nach § 43 Nr. 2 SGB V genügt hingegen nicht.

 

Normenkette

SGB V § 43 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen V B 152/09)

BFH (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen V B 152/09)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzungen für 1996 bis 2000, ob bezüglich der Umsätze aus der sog. Rückenschule die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegen.

Die Klägerin (Klin.) ist Diplom-Sportwissenschaftlerin. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Rückenschullehrerin bei dem Verein O e.V., in P und zusätzlich beim Bundesverband E e.V., in I. Nach der Ausbildung war sie berechtigt, die Zusatzbezeichnung Rückenschullehrerin zu tragen. Weiterhin belegte sie einen Zusatzlehrgang „Osteoporose” beim F Verband e.V. und besitzt die Berechtigung zur Ausbildung von Rückenschullehrern. In den Streitjahren betrieb sie in N eine sog. Rückenschule, ein Ausbildungsinstitut zur Erlangung der Rückenschullehrerlizenz und ein Institut zur Fortbildung von unter anderem Ärzten, Physiotherapeuten und Rückenschullehrern. Die von der Klin. aus dem Ausbildungs- und Fortbildungsinstitut erzielten Umsätze sind – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – steuerpflichtig und unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

Die Klin. reichte am 05.02.2001 ihre USt-Erklärung für 1999 und am 29.09.2001 ihre USt-Erklärung für 2000 beim Beklagten (Bekl.) ein. USt-Erklärungen für die Streitjahre 1996 bis 1998 hatte die Klin. nicht abgegeben. Der Bekl. führte 2003 eine Außenprüfung bei der Klin. für 1998 bis 2000 durch. Auf den Bericht über die Außenprüfung vom 25.02.2003 wird Bezug genommen. Darin führte die Prüferin in Textziffer 2.3. sinngemäß aus: Die Umsätze aus der Tätigkeit der Klin. als Rückenschullehrerin seien steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG komme nicht in Betracht, da keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliege. Es mangele an der Vergleichbarkeit der Ausbildung zu einer der dort genannten Berufsgruppen. Zudem sei auch nicht hinreichend nachgewiesen worden, ob die Erstattung der Kosten der Rückenschule durch die Krankenkassen regelmäßig erfolgt sei oder die freiwilligen Kostenübernahmen durch die Krankenkassen als Ausnahmeleistungen anzusehen seien. Die vorgenannten Verhältnisse hätten auch 1994 bis 1997 vorgelegen. Dementsprechend seien die Umsätze dieser Veranlagungszeiträume ebenfalls der USt zu unterwerfen. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 seien die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nicht mehr gegeben, da der Vorjahresumsatz die Grenze von 32.500,– DM überschritten habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Umsätze aller Tätigkeiten der Klin. zusammen zu rechnen seien. Nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen erließ der Bekl. unter dem 14.04.2003 erstmalige USt-Festsetzungen für 1996, 1997 und 1998 und Festsetzungen der Zinsen zur USt 1996, 1997 und 1998 sowie gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte USt-Festsetzungen für 1999 und 2000 und Festsetzungen der Zinsen zur USt 1999 und 2000. Die Vorbehalte der Nachprüfung wurden in den USt-Festsetzungen für 1999 und 2000 gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.

Die Klin. legte am 14.05.2003 gegen diese Bescheide Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Ihre Ausbildung und ihr Ausbildungsstand seien absolut mit dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Personenkreis vergleichbar, wenn nicht sogar höher einzustufen. Bei der Durchführung der ärztlich empfohlenen und von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlten „orthopädisch-rehabilitativen Rückenschule” entsprechend § 43 SGB V handele es sich um einen Teil des therapeutischen Therapiekonzeptes bei schmerzhaften Funktionsstörungen der Wirbelsäule. Die Patientenkurse seien als ärztlich verordnete Therapien anzusehen. Darüber hinaus sei sie als Sportwissenschaftlerin von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt, da sie die beruflichen Voraussetzungen zur Integration in das therapeutische Konzept der Volkskrankheit „Rückenschmerzen” erfülle.

Der Bekl. erließ unter dem 03.09.2003 gemäß § 172 AO geänderte Festsetzungen der Zinsen zur USt für 1996 bis 2000. Er wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.12.2003, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Die Klin. hat am 19.01.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Als mit ihrer Tätigkeit vergleichbarer Katalogberuf sei der des Physiotherapeuten h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge