Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringes Vermögen bis zu 15.500 EUR

 

Leitsatz (redaktionell)

Eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG liegt vor, wenn das Nettovermögen 15.500 EUR nicht überschreitet.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 4, Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung des Sohnes der Kläger vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für den gemeinsamen Sohn N, geboren am xxx.1.1987, wurde bis einschließlich Januar 2012 Kindergeld gezahlt. Er lebte in einer Wohngemeinschaft in E und bei seinen Eltern in Y und schloss im Wintersemester 2012/2013 sein Studium ab. Danach nahm am 1.1.2013 wie geplant eine entgeltliche Vollzeitbeschäftigung als Informatiker auf.

Im Einspruchsverfahren gegen den ersten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 12.9.2013 reichten die Kläger erstmals eine Anlage U ein, in der sie für das gesamte Jahre 2012 erklärten, der Sohn N habe lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 607 € erzielt. Im Zeitraum von Februar bis einschl. Dezember 2012 hätten sie ihm Unterhalt in Höhe von 9.122,69 € geleistet; hiervon entfielen 8.492,44 € auf Beträge außerhalb von Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

Den Wert des gesamten Vermögens ihres Sohnes bezifferten die Kläger zum 31.12.2012 auf 27.020 € (inkl. Zinsen und Boni). Das betreffende Kapital (ohne Zinsen und Boni) von insgesamt 25.954 € am Jahresende 2012 setzte sich wie folgt zusammen:

Kapital 1.1.2012

Kapital 31.12.2012

Bausparkasse

5.355 €

5.873 €

Prämiensparen

7.135 €

7.595 €

R 4 J.

– [Vertragsbeginn = xx.4.2012]

2.750 €

R 6 J.

3.534 €

3.534 €

R 6 J.

4.540 €

4.540 €

Aktien

[Kurswert nicht mitgeteilt]

1.662 €

Mit „R” waren Verträge bei der R-Bank über Wachstumssparen mit bestimmter Laufzeit bezeichnet. Der im Jahr 2003 abgeschlossene Bausparvertrag bei der B AG, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde mit Wirkung zum 31.12.2012 zugeteilt.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 aus im vorliegenden Klageverfahren nicht streitbefangenen Gründen mit Bescheid vom 21.3.2014 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.9.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das Vermögen des Sohnes könne nicht als gering i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Als geringfügig gelte nach den einschlägigen Einkommenssteuerrichtlinien i.d.R. ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 €. Dabei sei stets das gesamte Vermögen des Unterhaltsberechtigten ohne jegliche Abzüge zu Grunde zu legen. Dieses betrage 27.020 € und liege damit deutlich über dieser auch vom Bundesfinanzhof (BFH) gebilligten Grenze.

Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, das Vermögen ihres Sohnes sei im Zeitraum von Februar bis Dezember 2012 stets gering im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG gewesen. Sie weisen darauf hin, dass im Jahr 2012 für den damals 25-jährigen Sohn nach altem Recht noch ein Kindergeldanspruch bestanden hätte, unabhängig von dessen Vermögensverhältnissen. § 33a Abs. 1 EStG wäre dann nicht zur Anwendung gekommen.

Wenn sie schon durch die Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld seit Februar 2012 kein Kindergeld mehr erhielten, müssten sie die Unterhaltszahlungen für ihren Sohn steuerlich geltend machen können. Sie weisen darauf hin, dass ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld zum Gegenstand habe. Als Eltern hätten sie während der gesamten Schul- und Hochschulausbildung ihres Sohnes durchgängig die Unterhaltsaufwendungen getragen. Nur weil die staatliche Förderung durch Kindergeld mit Ablauf des Monats Januar 2012, in dem ihr Sohn das 25. Lebensjahr vollendet habe, entfallen sei, sei ihnen eine finanzielle Förderungslücke von insgesamt 11 Monaten, dem Zeitraum von Februar 2012 bis Ende Dezember 2012, entstanden. In der Zeit danach habe ihr Sohn gearbeitet und sich selbst ernährt, so dass sie ihn nicht mehr unterhalten hätten. Sie selbst und die Großeltern ihres Kindes hätten dem Sohn Vermögen zugewendet, damit dieser für den Berufseinstieg und die damit zusammenhängenden dringenden bzw. geplanten etwaigen Anschaffungen ein Startkapital habe.

Zu beachten sei, dass im Sozialrecht – bei Hartz IV-Empfängern – u.a. die Dauer der staatlichen Bezüge relevant sei. Wenn die Bezugsdauer absehbar kurz sei, sei eine Auflösung von Vermögen und der Einsatz zum Lebensunterhalt laut dem Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 10/13 R) genauer zu prüfen. Beispielsweise müsse Vermögen nicht gekündigt werden, wenn dies „offensichtlich unwirtschaftlich” sei. Die Kläger vertreten vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass das für seinen Unterhalt einsetzbare Vermögen des Sohnes sich im Streitjahr lediglich auf rund 8.000 € belaufen habe. Im Einzelne...

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