Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsbegriff und Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Wohnung setzt geeignete möblierte Räumlichkeiten voraus. Dies können auch Baracken oder Ferienwohnungen sein, wenn diese zentrale Anlaufstelle für den Steuerpflichtigen sind.

2) Ein Sportler unterhält eine Betriebsstätte dort, wo er trainiert und die Wettkämpfe plant.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs 1; AO § 8; EStG § 1 Abs 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.07.2007; Aktenzeichen I B 112/06)

BFH (Beschluss vom 09.07.2007; Aktenzeichen I B 112/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Klägerin für das Streitjahr 1994.

Die Klägerin stammt aus L. (Ausland) und war im Streitjahr ledig. Nach dem Tod ihrer in L… lebenden Schwester in 1995 adoptierte die Klägerin deren sechs Kinder. Sie ist bei der dortigen Telefongesellschaft angestellt gewesen.

Die Klägerin war in dieser Zeit als Langstreckenläuferin und Berufssportlerin tätig und gewann u.a. im Streitjahr den M … Marathon sowie die H. Spiele. Trainiert wurde sie im Rahmen einer Läufergruppe von dem in E. (Deutschland) ansässigen W. X.. Dieser gewährte ihr Unterkunft, plante und überwachte ihr Training, organisierte die Wettkämpfe und Trainingslager und betreute die Klägerin im Streitjahr bei Wettkämpfen. Zu den weiteren Aufgaben des Herrn X. gehörte das Führen der Verhandlungen über den Start der Klägerin einschließlich der Entgegennahme von Prämien. Außerdem plante und organisierte er die Öffentlichkeitsarbeit für die Klägerin.

Die Klägerin war am 14.5.1992 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und meldete sich bei den zuständigen Behörden mit der Hauptwohnung in E., an. Am 24.5.1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der deutschen Botschaft in L. und gab als beabsichtigte Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von 4.5.1993 bis 31.5.1993 an. In diesem Antrag wurde angegeben, dass eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 5.5.1993 erfolgt sei. Eine weitere Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 26.11.1993. Bereits am 14.5.1993 hatte Herr X. die deutsche Botschaft in L. gebeten, eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von 2 bis 4 Jahren zu ermöglichen. In diesem Schreiben gab er an, dass die Klägerin von Deutschland aus zu vielen Sportfesten fahre.

Die Klägerin war in E. in einer Ferienwohnungsanlage untergebracht.

In einem Presseartikel vom 15.12.1994 wird berichtet, dass die Klägerin in E. bzw. F. lebt und trainiert. Ähnliche Aussagen finden sich in Presseartikeln der nächsten Jahre. In einem solchen Artikel (Bl. 252 der Sonderakte „M. „) heißt es, dass die Klägerin bereits 1991 nach Deutschland kam. Die gleiche Angabe ist in einem Artikel einer Frau Q. Z. gemacht, die als Ausdruck aus dem Internet vorliegt (Bl. 297 der Sonderakte „M. „).

Die Klägerseite reichte eine nachträglich erstellte Aufstellung (Bl. 124f. d. GA) ein, aus der sich ergeben soll, wo sich die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 aufgehalten hat. Hiernach hielt sie sich in 1994 insgesamt 146 Tage in Deutschland, davon 130 Tage in E., und 74 Tage in L. auf. Die restlichen Tage sei sie zu Wettbewerben bzw. Trainingsaufenthalten im Ausland gewesen. In 1995 hielt sie sich 120 Tage in Deutschland, davon 113 Tage in E., und 81 Tage in L. auf. Die restlichen Tage seien im Ausland zu Wettkampf- bzw. Trainingszwecken verbracht worden.

Am 9.5.2000 erfolgte eine Erörterung in den Räumen des Beklagten, an dem auch die Klägerin teilnahm. Der Inhalt der Aussagen der Klägerin ist streitig.

Der Beklagte begann am 19.2.1998 mit einer steuerlichen Außenprüfung u.a. des Streitjahres. Die Letztfassung des Berichts über diese Prüfung datiert vom 16.1.2001. Hiernach ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin für das Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, gerade auch in Bezug auf die sachliche Steuerpflicht der einzelnen Einnahmen, wird auf den Bericht vom 16.1.2001 verwiesen.

Am 2.2.2001 erließ der Beklagte daraufhin einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Die Klägerin legte hiergegen am 5.3.2001 Einspruch ein. Durch Bescheid vom 13.6.2002 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung. Mit Einspruchsentscheidung vom 9.12.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin am 9.1.2003 Klage ein.

Klagegegenstand, so die Klägerseite, sei allein die Frage nach der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Klägerseite ist der Ansicht, dass eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Klägerin nicht vorliege. Vielmehr sei die Klägerin in L. steuerpflichtig gewesen und habe die dort festgesetzten Steuern bezahlt. Für diese Ansicht spreche, dass die Klägerin l-. ische Staatsangehörige sei und ihre Familie dort lebe. In E. habe die Klägerin nur ein Zimmer bewohnt, welches sie sich mit ein bis zwei Athleten teilen musste. Dieses Zimmer sei in verschiedenen Wohnungen gewesen, je nach Aufenthalt. Eine Verfügungsmacht über das Zimmer ...

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