rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen zum 1.1.1999 im Veranlagungszeitraum 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtanrechnung von Über- und Unterentnahmen, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind, begegnet für den Veranlagungszeitraum 2001 weder unter Rückwirkungs-, noch unter Vertrauensschutz- oder Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 11 S. 2, § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen VIII B 51/05)

BFH (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen VIII B 51/05)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind und dementsprechend auch ein höherer Gewerbeertrag im Rahmen der Gewerbesteuer anzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Während die Komplementär-GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist und lediglich eine Haftungsvergütung erhält, sind die übrigen beiden Gesellschafter als Kommanditisten zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. Die Einkünfte werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Die Klin. hat in ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 23.974,00 DM entsprechend ihrer eingereichten Gewinnermittlung erklärt. Derselbe Betrag ist im Rahmen der Gewerbesteuererklärung als Gewerbeertrag angegeben.

Der Beklagte (Bekl.) folgte diesen Angaben nicht. Vielmehr korrigierte er den Gewinn und den Gewerbeertrag um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG i. H. v. 25.906,26 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus 6 % von 431.771,03 DM, die der Bekl. als Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG ansieht. Die Überentnahmen errechnen sich wiederum aus dem Gewinn von 23.975,75 DM abzüglich der Privatentnahmen des Streitjahres 2001 i. H. v. 232.636,50 DM und abzüglich von Überentnahmen des Streitjahres 2000 i. H. v. 223.060,28 DM. Einlagen fielen im Streitjahr 2001 nicht an. Die positiven Kapitalkonten, die bis zum 31.12.1998 bestanden, berücksichtigte der Bekl. nicht, obwohl die Kapitalkonten insgesamt auch zum 31.12.2001 positiv blieben.

Die im Streitjahr 2001 angefallenen Schuldzinsen betragen 309.140,43 DM. Davon entfallen 139.877,40 DM auf Darlehns- und Hypothekenzinsen, 153.988,05 DM auf Schuldzinsen für Lagerwagenfinanzierung und 15.274,98 DM auf sonstige Schuldzinsen. Hieraus errechnete der Bekl. unter Berücksichtigung des Mindestabzugsbetrages von 4.000,00 DM und einer Anrechnung der 139.877,40 DM als Zinsen für Investitionsdarlehen einen verbleibenden maximalen Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 165.263,03 DM.

Dementsprechend stellte der Bekl. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4 a EStG i. H. v. 25.906,26 DM auf insgesamt 49.882,09 DM fest (Bescheid vom 18.09.2002). Bei der Gewerbesteuerfestsetzung vom 27.09.2002 berücksichtigte er ebenfalls einen erhöhten Gewerbeertrag i. H. v. nunmehr 49.882,00 DM, der unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen und einer teilweisen Anrechnung des bis zum 31.12.2000 festgestellten Gewerbeverlustes zu einem Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 DM führte. Im Bescheid vom 9.10.2002 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2001 wurde dementsprechend auch ein geringerer Gewerbeverlust festgestellt und zwar 26.619,00 DM = 13.610,00 EUR. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2002 wurde ebenfalls ein erhöhter Gewerbeertrag berücksichtigt (25.504,00 EUR), der letztlich aus der Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4 a EStG für das vorausgehende Jahr abgeleitet ist (Bescheid vom 27.09.2002).

Die gegen die genannten Festsetzungen gerichteten Einsprüche waren ohne Erfolg. Während der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2001 vom 27.09.2002 wegen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf 0,00 DM mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2003 als unzulässig verworfen wurde, wurden die Einsprüche gegen die übrigen Festsetzungen – einheitliche und gesonderte Feststellung des gewerblichen Gewinnes für das Jahr 2001, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2002 – mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 13.06.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin hinsichtlich der Gewinnfeststellung, der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungen ab 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter, um eine Minderung des gewerblichen Gewinnes und des Gewerbeertrages und eine Erhöhung des vortragsfähigen Verlustes zu erreichen (die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2001 a...

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