Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine willkürliche Umwidmung eines Darlehens zur Erzielung von Vermietungseinkünften in Schulden eines Gewerbebetriebs des Stpfl.

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein die buchmäßige Übernahme eines Darlehens, das zum Erwerb einer vermieteten Immobilie verwendet worden ist, in den Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen bewirkt noch keine Umwidmung des Darlehens, ohne dass die bisherige Vermietungstätigkeit eingestellt worden wäre.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen X R 49/08)

BFH (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen X R 49/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger (Kl.) erzielt aus einer Handelsvertretung mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bestandsvergleich.

In der Zeit vom 16.10.2000 bis 21.06.2001 fand beim Kl. eine Betriebsprüfung durch den Beklagten (Bekl.) statt. Der Betriebsprüfer vertrat hinsichtlich von auf den Datev-Konten 650 bis 653 gebuchten Zinsen die Auffassung, ein Zusammenhang der zugrunde liegenden Darlehen mit betrieblichen Investitionen sei nicht feststellbar.

Zinsaufwendungen in Höhe von

1997

1998

1999

35.163,82 DM

33.258,63 DM

28.105,73 DM

seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Den Zinszahlungen liegt nachfolgend beschriebener Sachverhalt zugrunde:

Die Kl. erwarben mit notariellem Vertrag vom 09.12.1983 (Urkunden – Rolle Nr. 259/1983 des Notars L.) das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Anwesen J. Straße X in S. zu einem Kaufpreis von 845.000,– DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klin. bei der Stadtsparkasse S. zwei Darlehen über 520.000,– DM (Kontonummer: YYYY1) und 280.000,– DM (Kontonummer: YYYY2) auf. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 1985 machten die Kl. die Gesamtzinsen beider Darlehen als Werbungskosten (WK) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

In der Gewinnermittlung der Handelsvermittlung für das Kalenderjahr 1986 buchte der Kl. zunächst eine Entnahme Darl. SSK Nr. YYYY1 in Höhe von 512.299,20 DM und wies in seiner Bilanz zum 31.12.1986 sowie in den Folgejahren das Darlehen SSK Nr. YYYY1 in Höhe von 506.403,61 DM als Verbindlichkeit aus.

In der Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 1989 verfuhr der Kl. mit dem Darlehen über den Ursprungsbetrag von 280.000,– DM SSK NR. YYYY2 entsprechend. Wegen der Einzelheiten der buch- und bilanztechnischen Darstellung wird auf die Bilanzakten Bezug genommen.

Der Betriebsprüfer erhöhte den Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb u. a. um die oben angeführten Zinsbeträge und berichtigte am 04.09.2001 die Einkommensteuerbescheide 1997 – 1999 zunächst nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Eine entsprechende Korrektur der Gewerbesteuermessbetragsbescheide und der Bescheide über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbsteuermessbetrages erfolgte am 11.09.2001 und 20.09.2001 nach § 35 b Gewerbesteuergesetz.

Die Kl. legten gegen sämtliche auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide am 04.10.2001 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, eine Berichtigung der ESt-Bescheide nach § 173 Abs. 1 AO sei nicht möglich, da der steuererhebliche Sachverhalt offen in den jeweiligen Bilanzen ausgewiesen worden sei. Die Bilanzen seien den Steuererklärungen stets beigefügt gewesen. Hilfsweise sei der Anteil der Zinsen, der auf den fremdvermieteten bzw. betrieblich genutzten Teil des Anwesens J. Straße X entfalle, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Bekl. erließ am 14.12.2001 außerdem auf § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützte Änderungsbescheide für die Vorjahre 1994 – 1996, in denen er die gewerblichen Einkünfte des Kl. um die Zinsen aus den streitbefangenen Darlehen erhöhte, sie jedoch anteilig, der Höhe nach unstreitig, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als WK berücksichtigte.

Gegen diese Änderungsbescheide legten die Kl. am 14.01.2002 ebenfalls Einspruch ein.

Am 07.02.2002 änderte der Bekl. die ESt – Bescheide für die Streitjahre 1997 – 1999 erneut, diesmal nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO und berücksichtigte in den Teilabhilfebescheiden ebenfalls die Zinsen aus den streitbefangenen Darlehen anteilig steuermindernd als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.08.2004 wies er im Übrigen sämtliche Einsprüche der Kl. als unbegründet zurück. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Bekl. hat im November 2007 die Einkommensteueränderungsbescheide 1994 und 1995 aufgehoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 07. 01. 2008 das Klageverfahren insoweit abgetrennt und eingestellt.

Der Bekl. hat mit weiteren nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderten ESt-Bescheiden vom 21.11.2007 (1997), 12.11.2007 (1998 u. 1999) sowie ebenfalls geänderten Gewerbest...

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