Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionsrückstellung, Nachholverbot, Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist bei der Komplementär-GmbH die Bildung einer Rückstellung für die einem Kommanditisten-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage rechtsfehlerhaft unterblieben, kann dies für die abgelaufenen Jahre nicht mehr nachgeholt werden. Der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs wird in diesem Fall durch das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG begrenzt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 6a Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen IV B 91/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer GmbH & Co. KG für von der Komplementär-GmbH seit 1996 zu erbringende Pensionszahlungen an einen Mitunternehmer in dessen Sonderbilanz zu einem späteren Zeitpunkt im Wege einer Nachholung ein Ausgleichsanspruch gewinnerhöhend zu aktivieren ist.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr 2007 an der I.-L. GmbH & Co. KG (jetzt: L. Y. GmbH & Co. KG) als Kommanditist beteiligt. Die KG ist mit Beschluss des Gerichts vom 25.01.2013 gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen worden – im Folgenden: Beigeladene (Beigel.) zu 1.

Das Kommanditkapital betrug … EUR. Beteiligt waren folgende Personen:

Gesellschafter

Beteiligung

Kapitalanteil

Kläger

1/6

…EUR

H2. S.

1/6

…EUR

S1. G1.

1/6

…EUR

H3. C.

1/6

…EUR

S2. L1.

1/6

…EUR

U. C1.

1/6

… EUR

Daneben bestanden weitere Kapitalkonten (Gesellschafterdarlehen) in unterschiedlicher Höhe.

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die I. L. Z.-GmbH – im Folgenden GmbH – ohne Beteiligung am Kapital. Geschäftsführer ist Herr H. F.. Gegenstand des Unternehmens der Beigel. zu 1. ist ….

Im Streitjahr war Mitunternehmer und am Gewinn der Gesellschaft ebenfalls beteiligt Herr H1. T.. Er war früher als atypisch stiller Gesellschafter an der Beigel. zu 1.) beteiligt. Ihm war in dem mit der Komplementär-GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 05.02.1991 (Bl. 94ff d.A.) von dieser eine Pensionszusage erteilt worden. Seit 1996 bezieht er Pensionszahlungen, die ihm seitdem laufend als gewerbliche Beteiligungseinkünfte im Rahmen der Mitunternehmerschaft zugerechnet worden sind. Auch er ist mit dem Beschluss des Gerichts vom 25.01.2013 gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen worden – im Folgenden: Beigel. zu 2.) –.

Nach der Erklärung der Beigel. zu 1.) betrug im Streitjahr der Gesamtgewinn

… EUR.

Hiervon waren nach den Beteiligungsverhältnissen zu verteilen

… EUR

Die Sonderbetriebseinnahmen aus dem Gesichtspunkt von Darlehensverhältnissen betrugen

… EUR

Zu berücksichtigen waren weitere Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von

… EUR

sowie Sonderbetriebsausgaben in Höhe von

… EUR

Bei den als Sonderbetriebseinnahmen zu berücksichtigenden

… EUR

handelte es sich um die Haftungsprämie der GmbH in Höhe von

… EUR

sowie um laufende Pensionszahlungen an den Beigel. zu 2. in Höhe von

… EUR

sowie um die – erstmalig angesetzte – gewinnerhöhende Aktivierung der Ansprüche des Beigel. zu 2.) aus der Pensionszusage in einer Höhe von

464.745 EUR.

Die Bildung dieser Bilanzposition hatte folgenden Grund:

In der Bilanz der GmbH war im Streitjahr 2007 erstmalig eine Rückstellung aus Anlass der Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Beigel. zu 2.) gebildet worden. Gleichzeitig war in gleicher Höhe ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beigel. zu 1.) angesetzt. Diese wiederum hatte für ihre hieraus folgende Erstattungsverpflichtung im Streitjahr einen Passivposten in Gestalt einer Darlehensverpflichtung in gleicher Höhe passiviert, der nunmehr in einer den Beigel. zu 2.) betreffenden Sonderbilanz ein Aktivposten gegenüberzustellen war. Dieser belief sich zum 31.12.2007 – darüber besteht kein Streit – auf 464.745 EUR.

Das Finanzamt (FA) stellte für das Streitjahr 2007 am 14.08.2008 mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG zunächst die Einkünfte der Beigel. zu 1.) aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen erklärungsgemäß auf … EUR fest. U. a. berücksichtigte es – wie erklärt – Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von … EUR. Von diesen rechnete es – ebenfalls erklärungsgemäß – dem Beigel. zu 2.) … EUR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu (laufende Zahlungen in Höhe von … EUR sowie Gewinnerhöhung aus dem Gesichtspunkt der erstmaligen Aktivierung seiner Ansprüche aus der Pensionszusage im Rahmen einer Sonderbilanz in der Höhe von 464.745 EUR). Dieser Bescheid wurde dem Steuerberater G2. L2. als Empfangsbevollmächtigten der KG bekannt gegeben.

Hiergegen legte der Beigel. zu 2.) unter Widerruf der dem Steuerberater L2. erteilten Empfangsvollmacht Einspruch ein. Er machte geltend, dass für ihn keine Sonderbilanz aufzustellen gewesen sei, die dann zu der in seiner Person zu berücksichtigenden Gewinnerhöhung um 464.745 EUR geführt habe. Soweit bei der Beurteilung seiner Pensionsansprüche die Beigel. zu 1.) und ihr folgend das FA die Auffassung vertreten hätten, dass das Schreiben des Bundesm...

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