rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss geldwerter Vorteile aus handelbaren Optionsrechten mit Optionsausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns aus der Gewährung handelbarer Optionsrechte ist erst der Zeitpunkt der Optionsausübung.

2) Geldwerter Vorteil ist der Unterschied zwischen dem Übernahmepreis und dem aktuellen Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger zugewandten handelbaren Aktienoptionen bereits mit Beginn der Zeichnungsfrist oder aber erst mit der Optionsausübung der Besteuerung als Arbeitslohn unterliegen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der O. GmbH mit Sitz in C., die ihrerseits zum finnischen O. Konzern gehört. Im Rahmen sog. Incentive-Programme legte die Konzern-Muttergesellschaft, die finnische O. AG, in den Jahren 1994 bis 1999 mit Zustimmung ihrer Aktionäre verschiedene Aktienoptionspläne, unter anderem auch das hier streitbefangene sog. Stock Option Programm 1999 auf. Der Kläger erhielt die Möglichkeit, an diesem Programm teilzunehmen.

Im Rahmen dieses Programmes gab die O. AG insgesamt 36.000.000 Aktienoptionen aus, von denen jeweils 12.000.000 als Typ A, Typ B und Typ C ausgestaltet waren. Stillhalter war die O. AG. Die Zeichnungsfrist der Aktienoption Typ A begann am 1. April 2001; der Zeichnungskurs betrug 67,55 Euro. Die Zeichnungsfrist der Aktienoption Typ B begann am 1. April 2002; der Zeichnungskurs betrug 56,28 Euro. Die Zeichnungsfrist für die Aktienoptionen des Typ C begann am 1. April 2003; der Zeichnungskurs ist der nach dem Börsenumsatzvolumen gewichtete Durchschnittskurs der letzten fünf Börsentage im März 2001 an der Börse in Helsinki. Das Ende der Zeichnungsfrist für alle Optionstypen ist der 31. Dezember 2004. Nach Beginn der Zeichnungsfrist waren die jeweiligen Aktienoptionen grundsätzlich frei übertragbar. Einschränkungen ergaben sich nur hinsichtlich der Übertragung auf US-Bürger sowie sog. Insidergeschäfte. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit des Programmes waren Sonderregelungen getroffen. Die Abrechnung der Optionsprogramme erfolgte jeweils über die O. AG.

Der Kläger erwarb – unter anderem – 750 Optionsrechte des Typ A. Er hat bisher weder das Optionsrecht ausgeübt noch in anderer Weise über das Optionsrecht verfügt. Der Beklagte qualifizierte die Gewährung der Optionsrechte als Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG, der mit dem Beginn der Zeichnungsfrist und dem Eintritt der freien Verfügbarkeit der Optionsrechte zugeflossen sei. Er forderte den Kläger daher mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zur Nachzahlung von Lohnsteuer (000000,00 DM) und Solidaritätszuschlag (00000000 DM) für den Monat April 2001 auf. Dabei legte er den Eröffnungskurs der O. Aktie vom 2. April 2001 in Höhe von 107,57 DM (= 54,99 Euro) zugrunde, woraus sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 80.677,50 DM (750 * 107,57 DM = 54,99 Euro) ergab. Die streitige Lohnsteuer ermittelte der Beklagte unter Berücksichtigung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001).

Der Kläger teilt zwar die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den Optionsrechten um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Dieser sei jedoch – entgegen der Ansicht des Beklagten – (noch) nicht zugeflossen. Wesensmerkmal der Einnahme sei, dass es zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers komme. Diese könne jedoch bei handelbaren Optionsrechten erst mit der Ausübung der Option bzw. deren Veräußerung eintreten. Handelbare Optionsrechte seien insoweit nicht anders zu behandeln als nichthandelbare Optionsrechte. Die Vorverlegung der Besteuerung handelbarer Optionsrechte auf den Zeitpunkt der erstmaligen Optionsmöglichkeit führte dazu, dass der Optionsberechtigte im Fall sinkender Aktienkurse Scheineinnahmen zu besteuern hätte. Dies stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag vom 13. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus handelbaren Optionsrechten gemäß § 11 EStG mit Ablauf der Sperrfrist, d.h. am ersten Tag ihrer Handelbarkeit zufließe. Maßgebend für den Zufluss sei, dass der Arbeitnehmer über den ihm zugewandten Vorteil auch verfügen könne.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei eine Differenzierung zwischen handelbaren und nichthandelbaren Optionsrechten geboten. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass der Arbeitgeber nach Ablauf der Sperrfrist gar keine Einflussmöglichkeit mehr auf das Schicksal des Optionsrechtes besitze.

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