Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung aufgrund kleinerer Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen.

2. Lediglich geringe Abweichungen bzw. marginale Differenzen, die nach den Umständen des Einzelfalls für sich keine Verwerfung der Buchführung rechtfertigen, da sie im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, geben keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen über die festgestellten Mängel hinaus zu beanstanden.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 5; AO § 158

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung bei einem griechischen Imbiss für die Jahre 2012 bis 2014.

Die Klägerin ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreibt einen griechischen Imbiss. Den Gewinn ermittelt sie gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete sie in den Streitjahren eine elektronische Registrierkasse und bewahrte die täglichen Bonrollen auf. Der Ehemann war bei ihr angestellt und erzielte in den Streitjahren einen Arbeitslohn von jährlich 6.000 € brutto. Daneben erzielten die Eheleute negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Beklagte erließ im Januar 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Einkommensteuerbescheid, Gewerbesteuermessbescheid und Umsatzsteuerbescheid für 2012. Hierzu schätzte er die Besteuerungsgrundlagen (u. a. Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb i. H. v. 52.000 €; Lieferungen und Leistungen zu 19 % i. H. v. 45.000 €, Lieferungen und Leistungen zu 7 % i. H. v. 105.000 €), da die Klägerin und ihr Ehemann keine Steuererklärung abgegeben hatten.

Im März 2015 reichten die Klägerin und ihr Ehemann für 2012 ihre Einkommensteuererklärung und die Klägerin ihre Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung ein (u. a. Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb i. H. v. 28.857 €; Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % i. H. v. 36.268 €, Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % i. H. v. 96.418 €). Der Beklagte erörterte telefonisch Abweichungen mit dem Steuerberater und Prozessbevollmächtigten der Klägerin und erließ im Juni 2015 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid und einen geänderten Umsatzsteuerbescheid (u. a. Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb i. H. v. 29.352 €; Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % i. H. v. 36.268 €, Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % i. H. v. 96.418 €). Er hob den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrags auf.

Im Juli 2015 reichten die Klägerin und ihr Ehemann für 2013 ihre Einkommensteuererklärung und die Klägerin ihre Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung ein (u. a. Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb i. H. v. 29.553 €; Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % i. H. v. 33.513 €, Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % i. H. v. 103.825 €). Der Beklagte versandte im Juli 2015 für Zwecke der Umsatzsteuer eine Abrechnung an die Klägerin.

Im Oktober 2015 reichten die Klägerin und ihr Ehemann für 2014 ihre Einkommensteuererklärung und die Klägerin ihre Gewerbesteuerklärung und Umsatzsteuererklärung ein (u. a. Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb i. H. v. 29.607 €; Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % i. H. v. 19.285 €, Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % i. H. v. 136.816 €). Der Beklagte stimmte der eingegangen Umsatzsteuererklärung im Oktober 2015 zu und erließ im Januar 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014.

Im April 2016 ordnete der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für 2012 bis 2014 bei der Klägerin an. Im Rahmen der Betriebsprüfung führte der Prüfer eine Bargeldverkehrsrechnung durch und gelangte zu folgenden Fehlbeträgen:

2012

2013

2014

Summe der monatlichen Fehlbeträge

- 5.548,68 €

- 887,65 €

- 1.818,45 €

Zusätzlich stellte er eine „vorläufige Geldverkehrsrechnung” auf. Hierbei gelangte der Prüfer für sämtliche Jahre zu dem Ergebnis, dass die verwendeten Mittel die verfügbaren Mittel überstiegen (Unterdeckung) Die Unterdeckungen beliefen sich auf:

2012

2013

2014

Verfügbare Mittel

55.608,06 €

58.726,75 €

54.695,99 €

Mittelverwendung

62.370,81 €

59.508,25 €

56.702,65 €

Unterdeckung

- 6.762,75 €

- 781,50 €

- 2.006,66 €

In dem abschließenden Bericht über die Betriebsprüfung ging der Prüfer nicht auf die von ihm durchgeführten (Bar-)Geldverkehrsrechnungen ein. Er führte jedoch die folgenden Einzelfeststellungen unter „Gewinnermittlung/Aufzeichnungen” auf:

2012

Am 29.02.2012 habe die Klägerin Pfandgeld...

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