rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Indizwirkung der zehnjährigen Erdienenszeit - Höhe der zugesicherten Altersversorgung bei Unterschreiten des Erdienenszeitraums kein weiteres selbständiges Indiz - Keine rückwirkende Verlängerung der Erdienenszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage unabhängig von ihrer Höhe bereits dem Grunde nach vollständig nicht anzuerkennen.

2) Die Höhe der zugesagten Alterssicherung ist bei Unterschreiten des Zehnjahreszeitraums nicht als weiteres oder selbständiges indizielles Merkmal zur Prüfung der gesellschaftlichen oder betrieblichen Veranlassung heranzuziehen.

3) Wird der Erdienenszeitraum nach Erteilung der Pensionszusage verlängert, ist diese Änderung erst für die Zeit nach Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung zugrunde zu legen; für den vorhergehenden Zeitraum bestimmt sich die Erdienenszeit nach der ursprünglichen Zusage.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, §§ 47, 47 Abs. 1; EStG § 6a; KStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 25/04)

BFH (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 25/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage.

Die Klägerin (Klin) hat die Herstellung und den Vertrieb von Produkten aus dem Bereich der Anlagentechnik zum Unternehmensgegenstand. Alleiniger Gesellschafter der Klin seit dem 22.03.1996 ist der Dipl.-Ing. A.

Geschäftsführer der Klin waren zunächst der Gesellschafter Aund B. Am 06.03.1996 wurde der Geschäftsführer Babberufen.

Mit dem Geschäftsführer A, der am 19.05.1938 geboren wurde, schloss die Klin am 15.11.1993 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Dieser begann am 15.11.1993. Er endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet.

Mit einer Vereinbarung vom 9. April 1996 erteilte die Klin dem Gesellschafter-Geschäftsführer Aeine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Danach sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von 22 % des zuletzt bezogenen Brutto-Festgehaltes erhalten, wenn er nach vollendetem 70. Lebensjahrs aus den Diensten der Klin ausschied. Sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung des 65., aber vor Vollendung des 70. Lebensjahres aus den Diensten der Klin ausscheiden, um in den Ruhestand zu treten, so konnte er die betriebliche Altersrente bereits von diesem Zeitpunkt an begehren. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente sollte für diesen Fall unter Berücksichtigung des früheren Rentenbeginns versicherungsmathematisch gemindert werden.

Darüber hinaus wurde dem Geschäftsführer eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der Altersrente zugesagt, wenn der Geschäftsführer vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Folge Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Klin ausscheidet. Die Berufsunfähigkeitsrente sollte für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden. Zudem wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Hinterbliebenenrente für seine Ehefrau in Höhe von 60 % seines Altersrentenanspruchs zum 70. Lebensjahr zugesagt.

Mit einer Vereinbarung vom 14. März 1999 wurde die Pensionszusage neu gefasst. In der Pensionszusage verpflichtete sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19.05.1998 – I R 36/97, BStBl. 1998 II, S. 689) bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres für die Klin tätig zu bleiben. Auf dieser Grundlage wurde die Pensionszusage dahin neu gefasst, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine lebenslängliche Altersrente zugesagt wurde, wenn er nach Vollendung des 70. Lebensjahres aus den Diensten der Klin ausscheidet oder zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten hat. Die Altersrente sollte wie in der vorhergehenden Pensionszusage 22 % des zuletzt bezogenen Festgehaltes betragen. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente sollte dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt werden, wenn er vor Vollendung des 70. Lebensjahres in Folge Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Klin ausscheidet. Die Berufsunfähigkeitsrente sollte längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres gezahlt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vereinbarten Pensionszusagen verwiesen.

Für die Jahre 1995 – 1997 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung bei der Klin durch – Prüfungsbericht vom 29.04.1999 –.

Der Prüfer stellte fest, dass die Klin erstmals in der Bilanz zum 31.12.1997 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 75.555,– DM mit dem auf das Jahr 1997 entfallenden Zuführungsbetrag gebildet hatte. In der Bilanz zum 31.12.1998 führte die Klin der Pensionsrückstellung 66.961,– DM zu und wies diese mit 142.516,– DM aus.

Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, die...

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