Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in 2007

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag darf nicht nur befristet erhoben werden. Die Heranziehung war auch in 2007 noch verfassungsgemäß, insbesondere war diese noch verhältnisgemäß.

 

Normenkette

EStG § 51a; SolZG § 1 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Aufgrund der am 21.05.2008 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung für 2007 mit Einkommensteuerbescheid vom 11.07.2008 durch, wobei er die Aufwendungen der Kläger für Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale nur ab dem 21. Kilometer berücksichtigte. Des Weiteren erfolgte die Festsetzung des Solidaritätszuschlages gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 vorläufig.

Die Kläger legten gegen diesen Einkommensteuerbescheid am 07.08.2008 Einspruch ein. Mit dem Einspruch machten sie im Wesentlichen geltend, dass die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 in § 9 Abs. 2 EStG eingeführte Regelung hinsichtlich der Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig sei.

Mit Änderungsbescheid vom 20.08.2008 half der Beklagte dem Einspruch der Kläger in verschiedenen nicht mehr streitbefangenen Punkten ab und erklärte diesen Bescheid hinsichtlich der Kürzung der Entfernungspauschale für vorläufig, jedoch hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlages für endgültig.

Die Kläger legten daraufhin gegen diesen Änderungsbescheid am 12.09.2008 Einspruch ein, mit dem sie sinngemäß geltend machten, die Festsetzung des Solidaritätszuschlages sei rechtswidrig, da das zugrundeliegende Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verfassungswidrig sei. Zur Begründung verwiesen sie auf ein vorliegendes Klageverfahren (FG – Niedersachen Az. 7 K 143/08).

Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2008 als unbegründet zurück. Er vertrat dabei die Auffassung, das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sei formell und materiell verfassungsgemäß. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der am 31.10.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertreten die Auffassung, der Solidaritätszuschlag stelle spätestens ab dem Streitjahr 2007 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Der Staat sei zwar berechtigt, zur Bewältigung von Notständen Sondersteuern von kurzer Dauer zu erheben. Der Solidaritätszuschlag erfülle aber im Streitjahr nicht mehr den Tatbestand einer kurzfristigen Abgabe, weil er bezogen auf das Streitjahr bereits seit 16 Jahren erhoben werde. Durch das Festhalten des Gesetzgebers an dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 im Streitjahr, d. h. im 17. Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands, seien die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums deutlich überschritten. Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verletze daher den Schutzbereich der Grundrechte der abgabepflichtigen Kläger aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 18.02.2009 den ESt – Bescheid 2007 erneut geändert und die ungekürzte Entfernungspauschale berücksichtigt. Dieser Bescheid ist nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2007 vom 20.08.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2008, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.02.2009, aufzuheben

und im Unterliegensfall,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und im Unterliegensfall,

die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Kläger sind durch den angegriffenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden. Der Solidaritätszuschlag ist ordnungsgemäß erhoben worden.

Das Gericht ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 gebunden. Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, da der Senat das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung des Jahressteuersteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2878) für verfassungsgemäß hält.

1. Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist formell verfassungsgemäß.

Dem Bund stand für den Erlass des Gesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu.

Es ist in der Rechtsprechung sowohl des BVerfG wie auch ...

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