Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen dienen der Tilgung eines Darlehens, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgung/Sicherungsabrede zwischen dem Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist.

2) Steuerunschädlich ist, wenn die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgung/Sicherungsabrede bestanden hat.

3) Für den Begriff des "Dienens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei Abtretung der Ansprüche die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen VIII R 2/10)

BFH (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen VIII R 2/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die Kläger Zinsen aus zwei Lebensversicherungsverträgen versteuern müssen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u. a. als Glaser- und Malermeister gewerbliche Einkünfte.

Der Kläger war Inhaber von zwei Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von 147.136,00 DM und 130.921,00 DM. Diese Versicherungen trat er mit zwei Abtretungsurkunden vom 28.01.2000 an die Kreissparkasse R zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen ab. Am gleichen Tage unterzeichnete er auf Vordrucken der Kreissparkasse Abtretungsanzeigen an die Lebensversicherung. Wegen des Inhalts der Abtretungsurkunden sowie der Abtretungsanzeigen wird auf die bei dem Betriebsprüfungsakten befindlichen Ausfertigungen bzw. Fotokopien der Urkunden Bezug genommen (Betriebsprüfungsakte Bd. II Bl. 76 bis 80 sowie Bl. 114 bis 117). Eine Anzeige der Abtretungen der vorbezeichneten Lebensversicherungen an die W Versicherungs AG erfolgte zunächst nicht.

Am 20.06.2000 trat der Kläger die Lebensversicherungen erneut an die Kreissparkasse R ab. Diese Abtretung zeigte die Kreissparkasse R dem Versicherungsunternehmen mit Schreiben vom 20.06.2000 an.

Nach Kündigung der vorbezeichneten Lebensversicherungen erfolgte im Februar 2003 der Abtretung entsprechend die Auszahlung der fälligen Vertragsguthaben an die Kreissparkasse in R. Ausweislich einer Mitteilung der W Lebensversicherungs AG betrugen die in den Vertragsguthaben enthaltenen Zinserträge für die gesamte Laufzeit der Versicherungen 96.010,93 EUR, für den Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2003 demgegenüber nur 43.201,00 EUR.

Im Frühjahr des Jahres 2005 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung durch den Beklagten statt. Aufgrund der Ermittlung des vorstehend beschriebenen Sachverhaltes vertrat der Beklagte die Auffassung, die Lebensversicherungsverträge bei der W Lebensversicherungs AG hätten im Zeitraum vom 28.01.2000 bis zum 28.02.2003 als Sicherheit für betriebliche Darlehen gedient. Der Zeitraum der Sicherheitsgewährung betrage mehr als drei Jahre, so dass eine insgesamt schädliche Verwendung der Lebensversicherungsverträge im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) vorgelegen habe. Die während der Laufzeit der Versicherungen erzielten Kapitalerträge seien daher in ihrer Gesamthöhe steuerpflichtig.

Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2003 am 22.07.2005 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Mit der Änderung hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid am 01.08.2005 Einspruch ein.

Zur Begründung führte er aus, die im Januar 2000 erfolgte Abtretung der Lebensversicherungsverträge sei zivilrechtlich nicht wirksam geworden, da diese Abtretung dem Versicherungsunternehmen nicht angezeigt worden sei. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.11.2002, Az. 3 K 133/00, EFG 2003, S. 298) sei das Tatbestandsmerkmal des Dienens im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nur dann erfüllt, wenn eine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Darlehensnehmers vorliege. Diese Verpflichtung sei vorliegend erst durch die im Juni erneut erfolgte Abtretung entstanden. Die Lebensversicherungsverträge seien daher nur für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren steuerschädlich verwendet worden. Nur für diesen Zeitraum der schädlichen Verwendung seien die Zinsen der Besteuerung zu unterwerfen.

Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2006 als unbegründet zurück.

Mit der am 25.08.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Begründung der Klage trägt er ergänzend vor, die im Januar 2000 erfolgten Abtretungen der Ansprüche des Klägers aus den Lebensversicherungsverträgen bei der W Versicherungs AG seien nicht nur deswegen unwirksam, weil diese Abtretung dem Lebensversicherungsunternehmen nicht angezeigt worden sei. Im zu beurteilenden Fall seien die Sicherungsabreden mit der Sparkasse auch aufgrund anfängli...

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