Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Inanspruchnahme der Schenkungsteuer muss sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten.

2) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schenkers ist geboten, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 ErbStG übernommen hat.

3) Bei der Entscheidung, ob im Fall der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker (auch) der Beschenkte in Anspruch genommen werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das FG nur im Rahmen des § 102 FGO zu überprüfen hat.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 1; AO § 44 Abs. 1; FGO § 102; ErbStG § 10 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen II R 2/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerfestsetzung gegen die Beschenkte bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Streitig ist darüber hinaus die Berechnung der Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker unter Einbeziehung einer Vorschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sowie die Frage, ob eine Umwandlung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) als steuervergünstigungsschädliche Veräußerung gem. § 13 a Abs. 5 Nr. 4 Satz 1 1. Halbsatz (Hs.) Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen ist.

Der Vater der Klägerin (Klin.), Dr. V. Y., ist bzw. war Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften, u.a. der Y. Fördertechnik GmbH, der Y. Gebäude Logistik GmbH, der Y. Internationale Beteiligungen GmbH und der Y. Lödige Maschinenbau Gesellschaft mbH.

Mit notariellem Vertrag vom 14.11.1994 (UR-Nr. 173/1994 des Notars N.) übertrug Dr. V. Y. im Schenkungswege zunächst Anteile an der Gebrüder Y. Maschinenbau Gesellschaft mbH jeweils zur Hälfte an seine zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder T. Y., die Klin. (geb. am 04.07.1984) und S. Y. (geb. am 07.05.1986). Die Schenkungen erfolgten unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten der Eltern der Klin., Dr. V. Y. und M. Y.. Die Schenkungsteuer übernahm der Schenker. Auf die Kopie des notariellen Vertrages vom 14.11.1994 (Bl. 1-8 der Steuerakte zur Steuernummer – StNr.- XXX/XXXX/XXXX) wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen. Aufgrund dieser Schenkung setzte der Bekl. durch Bescheid vom 20.11.1996 unter Einbeziehung einer weiteren Schenkung Schenkungsteuer in Höhe von 117.524 DM fest. Auf den Steuerbescheid vom 20.11.1996 (Bl. 42 u. 43 der Steuerakte zur StNr. XXX/XXXX/XXXX) wird Bezug genommen.

Dr. V. Y. übertrug sodann aufgrund notariellen Vertrages vom 21.12.1998 (UR-Nr. 267/1998 des Notars N.) jeweils 24%-ige Teilgeschäftsanteile an der Y. Fördertechnik GmbH, an der Y. Gebäude Logistik GmbH und an der Y. Internationale Beteiligungen GmbH zur gesamten Hand auf die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Klin. und deren minderjährigen Bruder S. Y.. Vor der Übertragung war der Vater der Klin. an den genannten Gesellschaften zu jeweils 49,9 % beteiligt. Die Schenkungen erfolgten unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers (§ 6 des Vertrages) und unter der Auflage, dass die Klin. die ihr aus der Schenkung zustehenden Anteile zusammen mit ihrem Bruder S. Y. in einer Familien-GbR (V. Y. Familiengesellschaft GbR) zu halten habe. Der Schenker übernahm entsprechend § 5 Nr. 2 des Vertrages die Schenkungsteuer. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Abschrift des notariellen Vertrages vom 21.12.1998 (Bl. 1 – 9 der Schenkungsteuerakte zu den StNr. XXX/XXXX/XXXX und XXX/XXXX/XXXX) verwiesen.

Im Juni 1999 reichten die Eltern der Klin. Dr. V. Y. und M. Y. für die Klin. die Schenkungssteuererklärung bezüglich der Schenkungen aus dem Jahre 1998 ein. Darin gaben sie u.a. an, dass die Schenkungsteuer vom Schenker Dr. V. Y. getragen werde. Ferner wurden die sofortige Ablösung des aufgrund der Nießbrauchsverpflichtung gem. § 25 ErbStG zu stundenden Steuerbetrages sowie die Steuervergünstigungen gem. § 13 a ErbStG beantragt. Der Schenker Dr. V. Y. gab eine Erklärung zur Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ab. Danach sollten die Steuervergünstigungen für die Zuwendungen gem. notariellem Vertrag vom 21.12.1998 jeweils zu ½ der Klin. und ihrem Bruder S. Y. zugute kommen. Auf Bl. 53-72 der Steuerakte zu den St-Nr. XXX/XXXX/XXXX und XXX/XXXX/XXXX wird verwiesen.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 16.07.1999 setzte der Bekl. gegen die Klin. aufgrund der Schenkungen ihres Vaters aus dem Jahre 1998 ohne Einbeziehung der Vorschenkung aus 1994 zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 69.650 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO) fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 113-114 der Steuerakte zu den StNr. XXX/XXXX/XXXX und XXX/XXXX/XXXX verwiesen. Der Schenkungsteuerbescheid erging an den Vater der Klin. Dr. V. Y. als deren gesetzlichen Vertreter.

Im weiteren Verlauf änderte der Bekl. die Schenkungsteuerfestsetzung gegen die Klin. durch Bescheide v...

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