rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind von diesem zu entrichtende Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen III R 24/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte für die Anwendung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge einer Beamtenanwärterin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.

Die am 10.10.1975 geborene Tochter T. T. des Klägers (Kl.) legte am 16.11.2000 die Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem 01.02.2001 leistete sie den Vorbereitungsdienst als beamtete Lehramtsanwärterin in B.-Stadt.

Mit Schreiben vom 19.01.2001 zeigte der Kl. diesen Sachverhalt der beklagten Familienkasse an und beantragte die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, da im Hinblick auf den monatlichen Bruttolohn seiner Tochter von etwa 1.900 DM noch nicht überschaut werden könne, ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten werde.

Die Beklagte (Bekl.) hob darauf mit Bescheid vom 01.02.2001 die Kindergeldfestsetzung für T. ab Januar 2001 auf und forderte das für Januar 2001 gezahlte Kindergeld in Höhe von 270 DM von dem Kl. zurück.

Nach Ablauf des Jahres beantragte der Kl. die Zahlung von Kindergeld für T. für 2001 (Streitjahr). Zum Nachweis der Höhe der anzurechnenden eigenen Einkünfte von T. legte er deren Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 2001 vor, nach dem sich Einkünfte von 13.007 DM (Bruttolohn 22.943 DM und Werbungskosten (WK) 9.936 DM) ergaben.

Mit Bescheid vom 12.09.2002 lehnte die Bekl. den Antrag ab, da nach ihrer Berechnung der Grenzbetrag für 2001 überschritten wurde.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.04.2005 ermittelte die Bekl. die anzurechnenden WK in unstreitiger Höhe mit 8.461,87 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlung und die EE Bezug genommen. Da die danach ermittelten Einkünfte in Höhe von 14.481,13 DM den Grenzbetrag für das Streitjahr von 14.040 DM überstiegen, wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kl. geltend, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages die von T. in 2001 gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 1.417,24 DM und zur Pflegegeldversicherung in Höhe von 249,15 DM nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvR 167/02 vom 11.01.2005 zu berücksichtigen seien und danach der Grenzbetrag nicht überschritten werde.

Der Kl. beantragt,

die Bekl. zu verurteilen, dem Kl. unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2002 in der Gestalt der EE vom 25.04.2005 Kindergeld für T. für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 zu gewähren.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht der Bekl. können außer den WK nur die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 249,15 DM berücksichtigt werden. Der nach deren Abzug verbleibende Betrag in Höhe von 14.231,98 DM übersteige immer noch den Grenzbetrag, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Ein Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung komme nicht in Betracht. Nach der zur Anwendung des Beschlusses 2 BvR 167/02 ergangenen Verwaltungsanweisung (BfF-Schreiben vom 17.06.2005 St I 4 – S2471 – 210/2005, BStBl. I 2005, 800) könnten nur die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Dies treffe auf die Krankenversicherungsbeiträge der Beamten nicht zu. Es sei zwar lebensnah, davon auszugehen, dass üblicherweise neben der Beihilfe zur Abdeckung der hierdurch nicht gedeckten Krankheitskosten regelmäßig eine private Krankenversicherung abgeschlossen werde, Beamte seien hierzu jedoch gesetzlich nicht verpflichtet.

Der Kl. hat auf Aufforderung durch das Gericht eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Tochter T. eine auf die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmte Krankenversicherung (50 %-Tarif) abgeschlossen hat (Bl. 48 der Gerichtsakten).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.

Der Kl. wird durch die Ablehnung seines Antrages auf Kindergeld für T. für das Streitjahr 2001 durch den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2002 und die EE vom 25.04.2005 in seinen Rechten verletzt. Die Bekl. ist zur Zahlung von Kindergeld für diesen Zeitraum verpflichtet.

T. erfüllte im gesamten Streitjahr 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind. Ab Februar 2001 befand sich T. als Lehramtsanwärterin in der Berufsausbildung – § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (vgl. BFH-Urte...

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