Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990 und 1991, Gewerbesteuer 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.1997; Aktenzeichen I R 89/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Verlustvorträge nach einer Änderung des Unternehmensgegenstandes und einem Wechsel der Gesellschafter nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen, weil ein sog. Mantelkauf vorliegt.

Die Klägerin (Kl.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.1987 unter der Firma „Die … GmbH– mit Sitz in … gegründet. Unternehmensgegenstand war der „Betrieb von Bräunungs- und Fitneßstudios mit allen üblichen Nebengeschäften wie z.B. Verkauf von Körperpflegemitteln und Textilien, Angebot von Erfrischungen– (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM, das sofort in voller Höhe einzuzahlen war, wurde von Frau … (R. T.) als alleiniger Gesellschafterin gehalten. R. T. war zugleich auch alleinige Geschäftsführerin und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluß vom 16.10.1989 änderte R. T. den Gesellschaftsvertrag der Kl.. Unternehmensgegenstand war nunmehr der „Betrieb von Bräunungs- und Fitneßstudios mit allen üblichen Nebengeschäften sowie die gastronomische Beratung und Serviceleistung–. § 7 des Gesellschaftsvertrages wurde folgendermaßen gefaßt:

„Falls die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat, kann die Gesellschafterversammlung Beschlüsse nur einstimmig fassen. Die Veräußerung, Übertragung und Verpfändung von Geschäftsanteilen sowie die Nießbrauchbestellung bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.–

Gleichzeitig teilte R. T. ihren Geschäftsanteil in einen Anteil von 45.000 DM und einen Anteil von 5.000 DM, der an … (N. T.) verkauft werden sollte, auf und erteilte die dafür erforderlichen Zustimmungen. Den Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 DM verkaufte sie noch am 16.10.1989 zum Nennwert an N. T. Mit Vertrag vom 28.02.1991 verkaufte sie den ihr verbliebenen Geschäftsanteil in Höhe von 45.000 DM ebenfalls an N. T.; als Gegenleistung verzichtete dieser auf eine Darlehensforderung über 45.000 DM einschließlich aller entstandenen Zinsansprüche gegen R. T.. Die Vertragsschließenden waren sich einig, daß der im laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn und die bis dahin nicht entnommenen Gewinne früherer Geschäftsjahre N. T. zustehen sollten.

Unmittelbar anschließend – in derselben notariellen Urkunde – änderte N. T. den Gesellschaftsvertrag der Kl. und faßte ihn vollständig neu. Die Firma der Kl. lautete nunmehr „… mBH–. Unternehmensgegenstand wurde „die gastronomische Beratung von Gaststätten und Restaurationsbetrieben sowie die Erbringung aller damit verbundenen Serviceleistungen, der Erwerb und die Veräußerung von Gastronomieobjekten und der Betrieb einer Versuchsküche–; die Kl. sollte zu allen dafür dienlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt sein und sich auch an anderen Unternehmen beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten dürfen. Gleichzeitig trat N. T. auch als Geschäftsführer an die Stelle der K. T.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 09.12.1991 änderte N. T. die Firma der Kl. erneut; sie lautet nunmehr „… mBH–.

Durch den Betrieb des Sonnenstudios erwirtschaftete die Kl. nach Angaben in ihren Steuererklärungen folgende Verluste, die der Beklagte (das Finanzamt –FA–) jeweils auch in die Steuerbescheide übernahm:

1987

1988

1989

Einkommen

./.

15.141 DM

./.

55.012 DM

./.

70.222 DM

Gewerbeertrag

./.

14.578 DM

./.

47.931 DM

./.

63.375 DM

Die Verluste veranlaßten die Kl., ab 01.11.1989 das Unternehmen umzustrukturieren. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Unternehmenszweck (um die Sparte „gastronomische Beratung–) erweitert, und der Betrieb des Sonnenstudios eingestellt. Die Kl. kündigte den Mietvertrag über das Sonnenstudio und verlegte ihre Betriebsstätte zum 31.12.1989 aus der … Straße … in die … straße … Die Verbindlichkeiten der Kl. gegenüber den Kreditinstituten in Höhe von 208.093 DM zum 31.12.1989 sicherte N. T. durch eine persönliche Bürgschaft. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung, die am 01.01.1989 169.919 DM betragen hatte, entwickelte sich folgendermaßen:

Jahr

Zugänge

Abgänge

Abschreibung

Stand am 31.12.

1989

0 DM

42.260,00 DM

31.915,00 DM

95.744,00 DM

1990

4.021,05 DM

48.426,00 DM

16.175,05 DM

35.164,00 DM

1991

0 DM

23.920,00 DM

4.617,00 DM

6.627,00 DM

Die Aktiva der Kl. entwickelten sich folgendermaßen:

31.12.

Sachanlagen

Finanzanlagen

Umlaufvermögen

RAP

Bilanzsumme

1989

95.744,00 DM

16.308,62 DM

15.438,87 DM

2.000,00DM

220.167,52 DM

1990

35.164,00 DM

11.853,42 DM

86.622,22 DM

1.350,00 DM

169.103,37 DM

1991

6.627,00 DM

65.518,90 DM

106.835,14 DM

700,00 DM

188.130,72 DM

Bei der verkauften Betriebs- und Geschäftsausstattung handelte es sich um Einrichtungsgegenstände des Sonnenstudios; bei dem Verkauf wurden Verluste erzielt.

Im Rahmen ihrer Steuererklärungen für die Streitjahre berücksichtigte die Kl. die in de...

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