Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Veräußerung bei freiwilligem Landtausch nach § 103a ff. FlurbG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der freiwillige Landtausch nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – führt steuerlich nicht zu einer Grundstücksveräußerung, vielmehr wird der ursprüngliche Grundbesitz dem Steuerpflichtigen „in verwandelter Form“ belassen. In diesem Zusammenhang aufgedeckte stille Reserven sind daher nicht steuerpflichtig.

 

Normenkette

FlurbG § 103a ff; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen VI R 25/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Buchgewinne aus einem freiwilligen Landtausch nach Maßgabe von §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Der Kläger ist Land- und Forstwirt mit Betriebssitz in M. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.10. bis 30.9. des Folgejahres. Der Beklagte stellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert fest (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung).

Im Jahr 2011 trat der Kläger mit elf weiteren Land- und Forstwirten der Region in Verhandlungen über einen Landtausch von landsowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Betroffen war eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 13,8 ha. Anlass des beabsichtigten Landtauschs war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung. Nach Abschluss der Tauschverhandlungen beantragten die Tauschpartner – u.a. der Kläger – im September 2012 bei der Bezirksregierung B als zuständiger Flurbereinigungsbehörde die erforderliche Durchführung eines freiwilligen Landtauschs (§ 103c Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Im April 2013 ordnete die Bezirksregierung B den freiwilligen Landtausch antragsgemäß an (§ 103c Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG). Auf Grundlage des Antrags erließ sie im September 2013 einen Tauschplan (§ 103f Abs. 1 und 2 FlurbG) und ordnete – nach dessen Unanfechtbarkeit – Ende Oktober 2013 die Ausführung des freiwilligen Landtauschs an (§ 103f Abs. 3 FlurbG).

Ergebnis des freiwilligen Landtauschs war, dass der Kläger insgesamt 61.129 qm Fläche hereintauschte (14.939 qm Forst; 46.190 qm Grün- und Ackerfläche) und 57.387 qm Fläche wegtauschte (19.734 qm Forst; 37.653 qm Grün- und Ackerland). Zum Ausgleich von Mehrzuführungen hatte der Kläger 815 € zu zahlen, zum Ausgleich für die Übernahme von Holzbeständen 2.785 € (insgesamt 3.600 €). Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtauschverfahrens vom 22.9.2012, den Beschluss über die Anordnung jenes Verfahrens vom 18.4.2013, den Tauschplan vom 18.9.2013, die Ausführungsanordnung vom 28.10.2013 nebst Bodenordnungsnachweis sowie die Tauschkarten betreffend den Alt- und Neubestand.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, der vom Kläger erzielte Buchgewinn aus dem freiwilligen Landtausch führe – anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung – zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Inzwischen gehen die Beteiligten – jedenfalls der Höhe nach übereinstimmend – von folgenden Werten aus:

Verkehrswert weggetauschte Grundstücke

70.860 €

./. Zuzahlung Kläger

3.600 €

= Veräußerungspreis

67.260 €

./. Buchwerte weggetauschte Grundstücke (§ 55 EStG)

57.057 €

= Buchgewinn

10.203 €

In dem während des Einspruchsverfahrens gegen die ursprüngliche Gewinnfeststellung für das Jahr 2013 ergangenen Teilabhilfebescheid vom 24.2.2016 ermittelte der Beklagte folgende Besteuerungsgrundlagen aus Land- und Forstwirtschaft:

laufende Einkünfte Wirtschaftsjahr 2012/2013

5.073 €

9/12

3.805 €

laufende Einkünfte Wirtschaftsjahr 2013/2014

1.988 €

3/12

497 €

Buchgewinn Landtausch Wirtschaftsjahr 2013/2014

10.203 €

3/12

2.550 €

Summe

6.852 €

Den weitergehenden Einspruch des Klägers, mit dem dieser die Auffassung vertrat, dass die Buchgewinne aus dem freiwilligen Landtausch mangels Realisierung eines Anschaffungs- und Veräußerungstatbestands gar nicht steuerbar seien, wies der Beklagte ab. In der Einspruchsentscheidung führte er aus, der Kläger habe nach Maßgabe der Tauschgrundsätze in § 6 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils Anschaffungs- und Veräußerungstatbestände vollzogen. Die Steuerfreistellung bei gesetzlichen Flurbereinigungsverfahren gelte beim freiwilligen Landtausch nicht. Der freiwillige Landtausch sei ein schnelles und einfaches Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 103a bis 103i FlurbG), in dem die Agrarstruktur durch Tausch und Arrondierung ländlicher Grundstücke verbessert werden solle. Der freiwillige Landtausch setze voraus, dass sich alle Tauschpartner über die Tauschbedingungen einig seien und auf dieser Grundlage den Tausch beantragten. Dagegen handle es sich beim gesetzlichen Flurbereinigungsverfahren um ein förmliches und zwangsweise angeordnetes Grundstückstauschverfahren, bei denen das Surrogationsprinzip greife. Beim freiwilligen Landtausch liege ein nicht unter Zwang eingeleitetes Verfahren vor. Zwar sei ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge