Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co KG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sind bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG erst mit der Eintragung der KG im Handelsregister erfüllt.

2) Ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer noch nicht im Handelsregister eingetragen, liegen insoweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht vor.

3) Das Stuttgarter Verfahren ist ein den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG - noch - entsprechendes Verfahren.

4) Verfügungs- und Vererbungsbeschränkungen, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen, dürfen grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ErbStG § 9; BewG §§ 9, 11-12; ErbStG § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2011; Aktenzeichen II R 5/09)

BFH (Urteil vom 02.03.2011; Aktenzeichen II R 5/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu gewähren sind sowie ob, und wenn ja wie, bei der Bewertung einer Beteiligung an einer GmbH ein Verfügungsverbot zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 12.07.1998 verstorbenen Ehemann E 2; auf den Ehe- und Erbvertrag vom 28.06.1998 und die Neufassung von § 2 des Ehe- und Erbvertrags durch Vertrag vom 06.07.1998 (URNr. 80/1998 und URNr. 89/1998 der Notarin O in H) wird Bezug genommen, (Bl. 11 ff., Bl. 17 ff. der ErbSt-Akten Bd I).

Der Erblasser war von Beruf Fliesenlegermeister. Er war der Gründer der E GmbH; Gegenstand der E GmbH sind „die Herstellung und der Vertrieb von Bauelementplatte sowie deren Veredelung, von Isolierplatten sowie Waren einschlägiger Art” (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags, Hefter Verträge).

Der Erblasser war auch Erfinder. Bei den Erfindungen handelte es sich z.B. um Unterkonstruktionen für die Fliesenverlegung, um das Aufbringen anderer Beläge, um Trennwandanlagen, um besonders gestaltete und verarbeitbare Bauplatten, um Trittschalldämmplatten u.v.m. (vgl. Link). Er entwickelte zahlreiche Patente, meldete diese an und vermarktete sie; auf die mit Schriftsatz vom 20.11.2007 übersandten Listen des Deutschen Patent- und Markenamts, Bl. 203 ff. der Gerichtsakte – GA – wird Bezug genommen. Er erteilte z.B. der E GmbH und der E Wannenbauelement GmbH Lizenzen; auf den Patentlizenzvertrag vom 10.05.1992 mit der E GmbH Bl. 149 ff. der GA) sowie die Patentlizenzverträge vom 02.06.1986 und vom 01.01.1990 mit der E Wannenbauelement GmbH, die sein Sohn T als Treuhänder für ihn abgeschlossen hat, wird hingewiesen (Bl. 211 ff. der GA; Schriftsatz vom 20.11.2007, Bl. 198 f. der GA). Die Einkünfte aus den Lizenzen sind beim Erblasser als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert worden; auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.01.2008 wird hingewiesen (Bl. 250 der GA).

Am 01.07.1998 gründeten der Erblasser und seine Ehefrau die E 1 Vermögensanlagegesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: KG). Das Kommanditkapital betrug 100.000 DM. Kommanditisten waren der Erblasser mit einer Kommanditeinlage von 74 % und die Klägerin mit einer Kommanditeinlage von 26 %. Komplementärin der KG ist die am 01.07.1998 gegründete E Vermögensanlageverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GmbH). Unternehmenszweck der KG ist der Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung, die wirtschaftliche Nutzung, die Verpachtung, Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten unter Ausschluss eigener Bautätigkeit sowie von sonstigen Vermögensanlagen (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Das Gesellschaftsverhältnis sollte mit der Eintragung in das Handelsregister beginnen (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags).

Die Kommanditeinlagen des Erblassers und der Klägerin wurden gem. gesondertem Vertrag vom 06.07.1998 durch Grundbesitz, der dem Erblasser bzw. der Klägerin gehörte, sowie durch Patente und Warenzeichen des Erblassers aufgebracht. Die dem Erblasser als Rechtsinhaber gehörenden Patente und Patentanmeldungen brachte er zu „fünfzig vom Hundert Miteigentumsanteil (Bruchteil)” ein (§ 1 Abs. 3 des Vertrags vom 06.07.1998). Der Wert der eingebrachten Gegenstände betrug insgesamt 11.637.903 DM, davon entfielen 2,225 Mio. DM auf 28 Patente und Warenzeichen sowie 5.918.434 DM auf insgesamt 63 Wohnungen, von denen 18 im Alleineigentum des Erblassers standen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Einbringungsvertrag vom 06.07.1998 (URNr. 88/1998 der Notarin O in H, Hefter Verträge), den Schriftsatz der Klägerin vom 01.03.2005 (Bl. 61 ff. der GA), die Aufstellung Bilanzansatz Gebäude per 31.12.2000 (Bl. 75 der GA) sowie die Aufstellung Afa Patente (Bl. 76 der GA).

Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist für die GmbH am 07.08.1998 gestellt worden, d.h. nach dem Tod des Erblassers (12.07.1998). Am ...

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